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Rechtssatz RS0110755×

Rechtssatz RS0110755

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0110755

Geschäftszahl

13Os111/98; 12Os122/99

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Rechtssatz

Liegen die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, StGB (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe) vor, so können diese (fallbezogen) zwar kein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafdrohung, jedoch das Verhängen einer teilbedingten Strafe gestatten. Damit verstößt das Erstgericht nicht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung, kann doch dem Gesetz keineswegs entnommen werden, daß eine Freiheitsstrafe bei Übersteigen der in Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB genannten Obergrenze von drei Jahren nur dann teilweise bedingt nachgesehen werden kann, wenn sie zugleich auch unter der gesetzlichen Untergrenze bemessen wird, verfolgt doch die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, StGB den Zweck, zwar das Gewicht des Fehlverhaltens und die Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung deutlich zum Ausdruck zu bringen, zugleich aber gegebenenfalls von der Verhängung einer (zur Gänze) unbedingten Freiheitsstrafe abzusehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 111/98
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 13 Os 111/98
  • 12 Os 122/99
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 12 Os 122/99
    Vgl aber; Beisatz: Im Rahmen außerordentlicher Strafmilderung gemäß § 41 StGB setzt die Anwendung des Absatzes 3 zwingend voraus, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäß dem ersten Absatz dieser Gesetzesbestimmung das gesetzliche Mindestmaß unterschreitet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110755

Dokumentnummer

JJR_19980902_OGH0002_0130OS00111_9800000_001