Entscheidung 13 Os 112/21a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.11.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FI Jäger in der Strafvollzugssache des * F* über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 29. September 2021, AZ 32 Bs 242/21d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat einer Beschwerde des * F* gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz (§ 16a Abs 1 Z 2 StVG) nicht Folge. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat einer Beschwerde des * F* gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz (Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, StVG) nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (12 Os 72/20k, 13 Os 75/21k). [2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, StVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (12 Os 72/20k, 13 Os 75/21k).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00112.21A.1124.000
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2022
Dokumentnummer
JJT_20211124_OGH0002_0130OS00112_21A0000_000