Die Mängelrüge versagt.
Die Bewertung der Hose mit (ca.) 800 S (S.176, 179 d. A.) gründete das Schöffengericht erkennbar auf die von ihm für unbedenklich erachtete Aussage des Bestohlenen Josef B (S.107), worin der Wert (nicht Neuwert) der Hose mit diesem Betrag beziffert wird. Das Schöffengericht ging somit entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht vom seinerzeitigen Neuwert des Kleidungsstücks aus. Die erstgerichtliche Bewertung einer - wenn auch gebrauchten - Hose widerspricht nicht unbedingt der Lebenserfahrung. Zu einer eingehenden Begründung seiner Wertfeststellung bestand für das Erstgericht schon deshalb weder Anlaß noch Notwendigkeit, weil die bereits in der Anklageschrift angegebene Schadenshöhe vom Beschwerdeführer gar nicht in Zweifel gezogen wurde.
Daß Manfred B und der Beschwerdeführer befreundet waren, konnte das Erstgericht auf Grund der Verantwortung vor der Gendarmerie feststellen (S.115), bei welcher Gelegenheit der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde - auch erklärte, von Manfred B erfahren zu haben, daß dieser arbeitslos sei (S.121). Die Feststellung über die freundschaftlichen Beziehungen der beiden Angeklagten findet somit ihre Grundlage in den Akten, wozu noch kommt, daß das Erstgericht seine Feststellung über die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht bloß auf sein freundschaftliches Verhältnis zu Manfred B, sondern vor allem darauf stützt, daß Manfred B in einem detaillierten Geständnis vor der Gendarmerie eine Schilderung des Tatherganges und der Beteiligung des Beschwerdeführers gab, wie sie nur dem Täter selbst bekannt sein konnte (S.187). Mit der Bemerkung '... jeder erhielt bei der Teilung 5.000 S-Noten' (S.179) brachte das Erstgericht ersichtlich nur zum Ausdruck, daß jeder die Hälfte des gestohlenen Betrages, also fünf Tausendschillingnoten, bekam.
Die Urteilsbegründung blieb sohin im angefochtenen Umfang nicht
mangelhaft; der Nichtigkeitsgrund des § 281mangelhaft; der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281
Abs.1 Z 5 StPO liegt nicht vor.Absatz eins, Ziffer 5, StPO liegt nicht vor.
Soweit die Beschwerde aber im Rahmen der Mängelrüge dartun will, das Erstgericht hätte bei richtiger Bewertung der Hose mit (höchstens) 500 S und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer das Kleidungsstück des Josef B nur deshalb an sich nahm, weil seine Hose stark verschmutzt gewesen sei, zu einer Beurteilung der Tat als Vergehen der Entwendung nach dem § 141 Abs.1 StGB gelangen müssen, ruft sie sachlich den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs.1Soweit die Beschwerde aber im Rahmen der Mängelrüge dartun will, das Erstgericht hätte bei richtiger Bewertung der Hose mit (höchstens) 500 S und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer das Kleidungsstück des Josef B nur deshalb an sich nahm, weil seine Hose stark verschmutzt gewesen sei, zu einer Beurteilung der Tat als Vergehen der Entwendung nach dem Paragraph 141, Absatz eins, StGB gelangen müssen, ruft sie sachlich den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins
Z 10 StPO an.Ziffer 10, StPO an.
Der Beschwerdeführer ist jedoch auch mit diesem Vorbringen nicht im Recht.
Es ist davon auszugehen, daß, wie bereits in Behandlung der Mängelrüge ausgeführt, der Wert der Hose vom Gericht mängelfrei mit ca. 800 S festgestellt wurde und daher schon deshalb eine Subsumtion der Tat unter § 141 Abs.1 StGB ausscheidet, weil es sich nicht mehr um eine Sache geringen Wertes handelte. Zum übrigen ist dem Beschwerdeführer aber zu entgegnen, daß das Erstgericht die am 15. Dezember 1977 begangenen örtlich und zeitlich zusammenfallenden diebischen Zugriffe zum Nachteil des Josef C und des Josef B (S. 3 und 4Es ist davon auszugehen, daß, wie bereits in Behandlung der Mängelrüge ausgeführt, der Wert der Hose vom Gericht mängelfrei mit ca. 800 S festgestellt wurde und daher schon deshalb eine Subsumtion der Tat unter Paragraph 141, Absatz eins, StGB ausscheidet, weil es sich nicht mehr um eine Sache geringen Wertes handelte. Zum übrigen ist dem Beschwerdeführer aber zu entgegnen, daß das Erstgericht die am 15. Dezember 1977 begangenen örtlich und zeitlich zusammenfallenden diebischen Zugriffe zum Nachteil des Josef C und des Josef B (S. 3 und 4
des Urteilsspruches) als ein auf einen einzigen Entschluß zurückzuführendes Tatgeschehen beurteilte (S.192), bei dem allerdings zwei Personen um insgesamt 10.800 S geschädigt wurden. Diese einheitliche Tat war hier auch einer einheitlichen rechtlichen Wertung zu unterziehen, woraus allein sich ergibt, daß wegen der Höhe des Gesamtschadens von einer Entwendung, die sich nur auf Sachen geringen Wertes beziehen darf, nicht mehr die Rede sein kann. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Peter A war daher zu verwerfen.
Das Kreisgericht verurteilte den Rechtsmittelwerber gemäß dem Strafsatz des § 128 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten.Das Kreisgericht verurteilte den Rechtsmittelwerber gemäß dem Strafsatz des Paragraph 128, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten.
Bei der Strafbemessung waren erschwerend die gleichartigen
Vorstrafen und der sehr rasche Rückfall;
als mildernd wurde kein Umstand gewertet.
Die Berufung des Angeklagten richtet sich gegen das Strafausmaß.
Die Berufung ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Schöffengerichtes fällt als mildernd ins Gewicht, daß der Berufungswerber die Tat, wie sich aus den Gründen des Ersturteils entnehmen läßt (S.178 d.A.), offensichtlich unter der Einwirkung des Beteiligten Manfred B verübte (§ 34 Z 4 StGB). Unter Berücksichtigung dieses Milderungsumstandes und der bereits vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend erfaßten Erschwerungsgründe erscheint dem Obersten Gerichtshof die über den Angeklagten verhängte Strafe als zu hoch bemessen. In Stattgebung der Berufung war darum die Strafe auf das im Urteilsspruch ersichtliche, dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen und dem Verschuldensgrad des Angeklagten entsprechende Maß herabzusetzen, ein Maß, das jedenfalls die Dauer der schwersten bisher über den Angeklagten verhängten Strafe deutlich übersteigt, um dem spezialpräventiven Zweck der Strafe gerecht zu werden. Spezialpräventive überlegungen waren es auch, die hier der Verhängung einer Geldstrafe in Handhabung der Norm des § 37 StGB entgegenstehen, weil es angesichts des getrübten Vorlebens des Angeklagten der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Entgegen der Auffassung des Schöffengerichtes fällt als mildernd ins Gewicht, daß der Berufungswerber die Tat, wie sich aus den Gründen des Ersturteils entnehmen läßt (S.178 d.A.), offensichtlich unter der Einwirkung des Beteiligten Manfred B verübte (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB). Unter Berücksichtigung dieses Milderungsumstandes und der bereits vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend erfaßten Erschwerungsgründe erscheint dem Obersten Gerichtshof die über den Angeklagten verhängte Strafe als zu hoch bemessen. In Stattgebung der Berufung war darum die Strafe auf das im Urteilsspruch ersichtliche, dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen und dem Verschuldensgrad des Angeklagten entsprechende Maß herabzusetzen, ein Maß, das jedenfalls die Dauer der schwersten bisher über den Angeklagten verhängten Strafe deutlich übersteigt, um dem spezialpräventiven Zweck der Strafe gerecht zu werden. Spezialpräventive überlegungen waren es auch, die hier der Verhängung einer Geldstrafe in Handhabung der Norm des Paragraph 37, StGB entgegenstehen, weil es angesichts des getrübten Vorlebens des Angeklagten der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.