Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Mit seiner Berufung ficht er den Ausspruch über die Strafe und den über die privatrechtlichen Ansprüche an; die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer Berufung eine Erhöhung der Strafe.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Mit seiner Berufung ficht er den Ausspruch über die Strafe und den über die privatrechtlichen Ansprüche an; die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer Berufung eine Erhöhung der Strafe.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung (III S 150 f) gestellten Anträge auf Einvernahme der Zeugen Elisabeth P***, Liselotte K*** und Fritz B*** darüber, daß der Angeklagte am 3.Februar 1989 in Trebesing war und sich am 17. und 18.März 1988 sowie am 31. Dezember 1987 in Gmünd in der Stadtschenke "PUB C***" aufgehalten hat, ferner des Zeugen Hartwig O*** zum Beweise dafür, daß der Angeklagte am 23.Jänner 1989 in Gmünd war. Das Schöffengericht hat unter Bekanntgabe dieser Beweisthemen die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Niederösterreich um Befragung der beantragten Zeugen ersucht (III ON 137) und das Erhebungsergebnis (III ON 138) in der Hauptverhandlung (III S 204) verlesen. Diese Beweisanträge wurden "im Hinblick auf die ausdrückliche Klärung durch die Gendarmerieerhebungen ON 138" abgewiesen (III S 216) und in der im Urteil (III S 250 f) nachgetragenen Begründung darauf verwiesen, daß die Zeugin Liselotte K*** nach diesen Erhebungen nicht mehr angeben konnte, den Angeklagten an diesem im Beweisantrag genannten Tag gesehen zu haben, daß Elisabeth P*** zu der dort genannten Zeit ein Zusammentreffen mit dem Angeklagten mit Sicherheit ausschloß und daß auch Hartwig O*** und Fritz B*** nicht bestätigen konnten, den Angeklagten an den im Antrag genannten Tagen gesehen zu haben und daß alle beantragten Zeugen auch bei ihrer Einvernahme vor Gericht diese Angaben vor der Gendarmerie nur bestätigen hätten können.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung (römisch drei S 150 f) gestellten Anträge auf Einvernahme der Zeugen Elisabeth P***, Liselotte K*** und Fritz B*** darüber, daß der Angeklagte am 3.Februar 1989 in Trebesing war und sich am 17. und 18.März 1988 sowie am 31. Dezember 1987 in Gmünd in der Stadtschenke "PUB C***" aufgehalten hat, ferner des Zeugen Hartwig O*** zum Beweise dafür, daß der Angeklagte am 23.Jänner 1989 in Gmünd war. Das Schöffengericht hat unter Bekanntgabe dieser Beweisthemen die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Niederösterreich um Befragung der beantragten Zeugen ersucht (römisch drei ON 137) und das Erhebungsergebnis (römisch drei ON 138) in der Hauptverhandlung (römisch drei S 204) verlesen. Diese Beweisanträge wurden "im Hinblick auf die ausdrückliche Klärung durch die Gendarmerieerhebungen ON 138" abgewiesen (römisch drei S 216) und in der im Urteil (römisch drei S 250 f) nachgetragenen Begründung darauf verwiesen, daß die Zeugin Liselotte K*** nach diesen Erhebungen nicht mehr angeben konnte, den Angeklagten an diesem im Beweisantrag genannten Tag gesehen zu haben, daß Elisabeth P*** zu der dort genannten Zeit ein Zusammentreffen mit dem Angeklagten mit Sicherheit ausschloß und daß auch Hartwig O*** und Fritz B*** nicht bestätigen konnten, den Angeklagten an den im Antrag genannten Tagen gesehen zu haben und daß alle beantragten Zeugen auch bei ihrer Einvernahme vor Gericht diese Angaben vor der Gendarmerie nur bestätigen hätten können.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Abweisung der Beweisanträge deshalb nicht verletzt, weil keine Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, die Zeugen könnten in der Hauptverhandlung anders aussagen. Es entspricht der Erfahrung des täglichen Lebens, daß ein - wie hier - schon längere Zeit zurückliegendes alltägliches Ereignis nur dann in der Erinnerung haften bleibt, wenn es mit besonders markanten Vorgängen verknüpft ist (vgl 12 Os 130/86, 9 Os 161/71 ua); vom Beschwerdeführer wurde aber anläßlich der Antragstellung oder der Verlesung dieser Ergebnisse der vom Gericht veranlaßten Erhebungen nicht dargetan, aus welchen besonderen Gründen eine Ladung und ergänzende Befragung dieser Zeugen tatsächlich zu dem vom Antragsteller behaupteten Ergebnis führen könnte (s Mayerhofer/Rieder2, ENr 19 zu § 281 Z 4 StPO). Das Gericht nahm die Täterschaft des Angeklagten zu den Diebstahls- und Betrugsfakten als erwiesen an, weil der Angeklagte beim Postbeamten Peter S*** im Postamt Enzesfeld/Hirtenberg Schecks einlösen wollte, die vollständig ausgefüllt und angeblich von einer Frau ausgestellt worden waren, der Beamte aber im Hinblick auf einen vorangegangenen Hinweis der Gendarmerie Verdacht geschöpft hatte, die Schecks nicht einlöste und die Gendarmerie verständigte, was dann auch zur Festnahme des Angeklagten führte. Weiters, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Christian G*** (III S 143 ff) der Angeklagte als Aussteller der bei den Diebstählen erbeuteten Schecks anzusehen ist, wobei es sich mit diesem Gutachten ausführlich auseinandergesetzt hat (III S 247 f). Die Tatrichter kamen zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer die Scheckkarten und -formulare anläßlich der zu Punkt I des Urteilssatzes angeführten Diebstähle erbeutet hat.Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Abweisung der Beweisanträge deshalb nicht verletzt, weil keine Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, die Zeugen könnten in der Hauptverhandlung anders aussagen. Es entspricht der Erfahrung des täglichen Lebens, daß ein - wie hier - schon längere Zeit zurückliegendes alltägliches Ereignis nur dann in der Erinnerung haften bleibt, wenn es mit besonders markanten Vorgängen verknüpft ist vergleiche 12 Os 130/86, 9 Os 161/71 ua); vom Beschwerdeführer wurde aber anläßlich der Antragstellung oder der Verlesung dieser Ergebnisse der vom Gericht veranlaßten Erhebungen nicht dargetan, aus welchen besonderen Gründen eine Ladung und ergänzende Befragung dieser Zeugen tatsächlich zu dem vom Antragsteller behaupteten Ergebnis führen könnte (s Mayerhofer/Rieder2, ENr 19 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Das Gericht nahm die Täterschaft des Angeklagten zu den Diebstahls- und Betrugsfakten als erwiesen an, weil der Angeklagte beim Postbeamten Peter S*** im Postamt Enzesfeld/Hirtenberg Schecks einlösen wollte, die vollständig ausgefüllt und angeblich von einer Frau ausgestellt worden waren, der Beamte aber im Hinblick auf einen vorangegangenen Hinweis der Gendarmerie Verdacht geschöpft hatte, die Schecks nicht einlöste und die Gendarmerie verständigte, was dann auch zur Festnahme des Angeklagten führte. Weiters, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Christian G*** (römisch drei S 143 ff) der Angeklagte als Aussteller der bei den Diebstählen erbeuteten Schecks anzusehen ist, wobei es sich mit diesem Gutachten ausführlich auseinandergesetzt hat (römisch drei S 247 f). Die Tatrichter kamen zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer die Scheckkarten und -formulare anläßlich der zu Punkt römisch eins des Urteilssatzes angeführten Diebstähle erbeutet hat.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) dazu vorbringt, es fehle eine Begründung dafür, daß der Beschwerdeführer mit den Diebstahls- und Betrugsfakten in Verbindung gebracht werden könne, das Urteil enthalte auch keine konkreten Feststellungen für die Annahme der Täterschaft und für die Verwendung der Scheckvordrucke und den Beweiswert des Gutachtens des Sachverständigen Dr. G*** bekämpft, übergeht sie die vom Erstgericht gegebene Begründung, insbesonders die Ausführungen zum Gutachten des genannten Sachverständigen und entbehrt damit - weil sie nicht auf die Urteilsausführungen abstellt - einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung (Mayerhofer/Rieder, StPO2 ENr 26 bei § 281). Mit seinen weiteren Einwänden zu den Fakten II/B und III wendet sich der Beschwerdeführer im Ergebnis nur gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter (die hier den Angaben der Zeugen S*** und Dr. N*** gefolgt sind) und verweist dabei lediglich auf seine Verantwortung, der das Gericht keinen Glauben geschenkt hat, ohne jedoch aus den Akten Umstände anzuführen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (§ 281 Abs 1 Z 5 a StPO) zu erwecken.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) dazu vorbringt, es fehle eine Begründung dafür, daß der Beschwerdeführer mit den Diebstahls- und Betrugsfakten in Verbindung gebracht werden könne, das Urteil enthalte auch keine konkreten Feststellungen für die Annahme der Täterschaft und für die Verwendung der Scheckvordrucke und den Beweiswert des Gutachtens des Sachverständigen Dr. G*** bekämpft, übergeht sie die vom Erstgericht gegebene Begründung, insbesonders die Ausführungen zum Gutachten des genannten Sachverständigen und entbehrt damit - weil sie nicht auf die Urteilsausführungen abstellt - einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung (Mayerhofer/Rieder, StPO2 ENr 26 bei Paragraph 281,). Mit seinen weiteren Einwänden zu den Fakten II/B und römisch drei wendet sich der Beschwerdeführer im Ergebnis nur gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter (die hier den Angaben der Zeugen S*** und Dr. N*** gefolgt sind) und verweist dabei lediglich auf seine Verantwortung, der das Gericht keinen Glauben geschenkt hat, ohne jedoch aus den Akten Umstände anzuführen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO) zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite geltend. Sie läßt aber dabei außer acht, daß sich die erstgerichtliche Annahme vorsätzlichen Handelns nicht nur aus dem Urteilsspruch, sondern auch aus dem in den Gründen festgestellten Verhalten des Angeklagten (Schilderung der Diebstähle und der Einlösung der Scheckformulare durch den Beschwerdeführer) mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, zumal alle beschriebenen Tätigkeiten gewolltem Handeln entsprechen. Da die Rüge dies negiert, wird sie nicht den Prozeßgesetzen gemäß ausgeführt. Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, das Gericht habe seine Strafbefugnis deshalb überschritten, weil das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für schweren Diebstahl und schweren Betrug nur drei Jahre betrage. Dabei übersieht er, daß die Strafe im vorliegenden Falle wegen gewerbsmäßiger Begehung des Betruges zutreffend nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB (Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren) bemessen wurde. Die behauptete Überschreitung der Strafbefugnis liegt somit nicht vor.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite geltend. Sie läßt aber dabei außer acht, daß sich die erstgerichtliche Annahme vorsätzlichen Handelns nicht nur aus dem Urteilsspruch, sondern auch aus dem in den Gründen festgestellten Verhalten des Angeklagten (Schilderung der Diebstähle und der Einlösung der Scheckformulare durch den Beschwerdeführer) mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, zumal alle beschriebenen Tätigkeiten gewolltem Handeln entsprechen. Da die Rüge dies negiert, wird sie nicht den Prozeßgesetzen gemäß ausgeführt. Zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, das Gericht habe seine Strafbefugnis deshalb überschritten, weil das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für schweren Diebstahl und schweren Betrug nur drei Jahre betrage. Dabei übersieht er, daß die Strafe im vorliegenden Falle wegen gewerbsmäßiger Begehung des Betruges zutreffend nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB (Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren) bemessen wurde. Die behauptete Überschreitung der Strafbefugnis liegt somit nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegrüdet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegrüdet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.