Gründe:
Im ersten Rechtsgang war der Angeklagte Franz K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 2 erster Fall (§ 84 Abs 1) StGB (I.) sowie der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II.) und der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB (III.) schuldig erkannt worden. Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren des nunmehr zweiten Rechtsganges von Bedeutung - in Steinbach/ZiehbergIm ersten Rechtsgang war der Angeklagte Franz K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall (Paragraph 84, Absatz eins,) StGB (römisch eins.) sowie der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) und der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt worden. Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren des nunmehr zweiten Rechtsganges von Bedeutung - in Steinbach/Ziehberg
zu I. nachgenannte Unmündige in einer Mehrzahl von Angriffen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, wobei die Taten zu psychischen Störungen der Melanie W***** führten, die den Grad einer schweren Körperverletzung erreichten, zur Folge hatten, und zwarzu römisch eins. nachgenannte Unmündige in einer Mehrzahl von Angriffen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, wobei die Taten zu psychischen Störungen der Melanie W***** führten, die den Grad einer schweren Körperverletzung erreichten, zur Folge hatten, und zwar
1. im Verlauf der Jahre 1985 bis 1986 die am 2. März 1975 geborene Martina L*****, indem diese über seine Aufforderung Wattestäbchen in seine Harnröhre einführen sollte, sein Glied betasten mußte sowie indem er sie im Bereich der Brüste und am Geschlechtsteil betastete,
2. in der Zeit von 1989 bis Mai 1996 die am 25. Mai 1982 geborene Melanie W*****, indem sie auf seine Aufforderung hin sein Glied eincremte, ihre Finger und andere Gegenstände in seinen After einführte, er das Mädchen im Bereich der Brüste sowie im Geschlechtsbereich betastete und seinen Finger in ihre Scheide einführte.
In teilweiser Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war dieses Urteil, das im übrigen unberührt blieb, im Ausspruch, daß die Taten, welche zu psychischen Störungen der Melanie W***** führten, die den Grad einer schweren Körperverletzung erreichten (I.1., richtig 2. - § 270 Abs 3 StPO), und sohin in der rechtlichen Unterstellung des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB auch unter die Qualifikation des § 207 Abs 2 erster Fall (§ 84 Abs 1) StGB, demgemäß auch im gesamten Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung und der Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB aufgehoben und die Sache im Umfang dieser Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden. Im übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen, und der Angeklagte mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.In teilweiser Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war dieses Urteil, das im übrigen unberührt blieb, im Ausspruch, daß die Taten, welche zu psychischen Störungen der Melanie W***** führten, die den Grad einer schweren Körperverletzung erreichten (römisch eins.1., richtig 2. - Paragraph 270, Absatz 3, StPO), und sohin in der rechtlichen Unterstellung des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB auch unter die Qualifikation des Paragraph 207, Absatz 2, erster Fall (Paragraph 84, Absatz eins,) StGB, demgemäß auch im gesamten Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung und der Anordnung der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB aufgehoben und die Sache im Umfang dieser Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden. Im übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen, und der Angeklagte mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Grund der Teilaufhebung war ein Feststellungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) zur subjektiven Tatseite zum strafsatzerhöhenden Umstand nach Abs 2 des § 207 StGB.Grund der Teilaufhebung war ein Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) zur subjektiven Tatseite zum strafsatzerhöhenden Umstand nach Absatz 2, des Paragraph 207, StGB.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Erstgericht im zweiten Rechtsgang neuerlich ausgesprochen, daß die zu I.2. bezeichneten Taten des Angeklagten psychische Störungen der unmündigen Melanie W***** zur Folge hatten, und unterstellte sohin diese Tathandlungen wieder der Qualifikation des § 207 Abs 2 erster Fall StGB.Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Erstgericht im zweiten Rechtsgang neuerlich ausgesprochen, daß die zu römisch eins.2. bezeichneten Taten des Angeklagten psychische Störungen der unmündigen Melanie W***** zur Folge hatten, und unterstellte sohin diese Tathandlungen wieder der Qualifikation des Paragraph 207, Absatz 2, erster Fall StGB.
Diesen Ausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche jedoch nicht berechtigt ist.Diesen Ausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche jedoch nicht berechtigt ist.