Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Privatbeteiligtenzuspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Privatbeteiligtenzuspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Das Recht zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen als Privatbeteiligter (§ 47 StPO setzt voraus, dass dem Antragsteller durch die Straftat ein Schaden erwachsen ist, der einen privatrechtlichen Anspruch begründet. Beruht der aus der Tat resultierende Anspruch dagegen auf öffentlichem Recht, ist dessen Geltendmachung durch Anschluss als Privatbeteiligter und damit auch der Zuspruch einer Entschädigung mittels Adhäsionserkenntnisses eines Strafgerichtes unzulässig. Ein solcher Entschädigungsanspruch kann nur in dem hiefür jeweils sonst gesetzlich vorgesehenen Verfahren durchgesetzt werden.Das Recht zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen als Privatbeteiligter (Paragraph 47, StPO setzt voraus, dass dem Antragsteller durch die Straftat ein Schaden erwachsen ist, der einen privatrechtlichen Anspruch begründet. Beruht der aus der Tat resultierende Anspruch dagegen auf öffentlichem Recht, ist dessen Geltendmachung durch Anschluss als Privatbeteiligter und damit auch der Zuspruch einer Entschädigung mittels Adhäsionserkenntnisses eines Strafgerichtes unzulässig. Ein solcher Entschädigungsanspruch kann nur in dem hiefür jeweils sonst gesetzlich vorgesehenen Verfahren durchgesetzt werden.
Der hier vom Arbeitsmarktservice (AMS) geltend gemachte Anspruch auf Rückersatz der von Roland S***** unberechtigt bezogenen Arbeitslosenunterstützung und Pensionsvorschüsse (§ 23 ALVG) ist öffentlichrechtlicher Natur. Über die Verpflichtung zum Rückersatz derartiger Leistungen (§ 25 ALVG) entscheidet die zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, hier dessen Landesgeschäftsstelle Wien, durch Bescheid (§ 44 ALVG). Ein solcher Bescheid des Arbeitsmarktservice, bei dem es sich um ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts handelt (vgl § 1 Arbeitsmarktservicegesetz/AMG BGBl 13/1994 in der jeweils geltenden Fassung), unterliegt der Anfechtung im hiefür vorgesehenen weiteren Instanzenzug (Verwaltungsweg) und kann schließlich auch durch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden (13 Os 107, 108/01).Der hier vom Arbeitsmarktservice (AMS) geltend gemachte Anspruch auf Rückersatz der von Roland S***** unberechtigt bezogenen Arbeitslosenunterstützung und Pensionsvorschüsse (Paragraph 23, ALVG) ist öffentlichrechtlicher Natur. Über die Verpflichtung zum Rückersatz derartiger Leistungen (Paragraph 25, ALVG) entscheidet die zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, hier dessen Landesgeschäftsstelle Wien, durch Bescheid (Paragraph 44, ALVG). Ein solcher Bescheid des Arbeitsmarktservice, bei dem es sich um ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts handelt vergleiche Paragraph eins, Arbeitsmarktservicegesetz/AMG Bundesgesetzblatt 13 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung), unterliegt der Anfechtung im hiefür vorgesehenen weiteren Instanzenzug (Verwaltungsweg) und kann schließlich auch durch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden (13 Os 107, 108/01).
Die öffentlichrechtliche Natur der Forderung des Arbeitsmarktservice schloss eine Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg aus, das hierüber dennoch ergangene Adhäsionserkenntnis erweist sich damit als unzulässig.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung dem Verurteilten Roland S***** zum Nachteil gereicht, war das verfehlte Erkenntnis aufzuheben.