Rechtssatz RS0095973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0095973
Geschäftszahl
14Os45/96; 13Os107/01 (13Os108/01); 13Os113/03; 15Os91/13s (15Os92/13p, 15Os93/13k); 15Os73/15x (15Os74/15v); 11Os2/15a (11Os3/15y, 11Os76/15h); 10Ob45/17s; 4Ob196/17b; 7Ob37/18v
Entscheidungsdatum
20.04.2018
Rechtssatz
Der durch eine strafbare Handlung der in § 47 StPO angeführten Art Verletzte kann dann Privatbeteiligter werden, wenn er in der Lage ist, gegen den Täter irgendeinen aus der strafbaren Tat hervorgegangenen privatrechtlichen Anspruch zu stellen. Es ist daher verfehlt, als Voraussetzung für den Anschlußprozeß nur einen solchen Eingriff in Privatrechte des Verletzten anzuerkennen, der das durch die in Betracht kommende Norm geschützte Rechtsgut selbst verletzt, mit anderen Worten: nur auf den tatbestandsrelevanten Schaden abzustellen. Es genügt vielmehr, daß die strafbare Handlung zur privatrechtlichen Schädigung des Verletzten überhaupt führte (hier: Kosten der Beseitigung der bei einem Treibstoffdiebstahl entstandenen Bodenverunreinigung).Der durch eine strafbare Handlung der in Paragraph 47, StPO angeführten Art Verletzte kann dann Privatbeteiligter werden, wenn er in der Lage ist, gegen den Täter irgendeinen aus der strafbaren Tat hervorgegangenen privatrechtlichen Anspruch zu stellen. Es ist daher verfehlt, als Voraussetzung für den Anschlußprozeß nur einen solchen Eingriff in Privatrechte des Verletzten anzuerkennen, der das durch die in Betracht kommende Norm geschützte Rechtsgut selbst verletzt, mit anderen Worten: nur auf den tatbestandsrelevanten Schaden abzustellen. Es genügt vielmehr, daß die strafbare Handlung zur privatrechtlichen Schädigung des Verletzten überhaupt führte (hier: Kosten der Beseitigung der bei einem Treibstoffdiebstahl entstandenen Bodenverunreinigung).
Entscheidungstexte
- 14 Os 45/96
Entscheidungstext OGH 07.05.1996 14 Os 45/96
- 13 Os 107/01
Entscheidungstext OGH 22.08.2001 13 Os 107/01
Auch; Beisatz: Das Recht zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen als Privatbeteiligter (§ 47 StPO) setzt voraus, dass dem Antragsteller durch die Straftat ein Schaden erwachsen ist, der einen privatrechtlichen Anspruch begründet. Beruht der aus der Tat resultierende Anspruch dagegen auf öffentlichem Recht, ist dessen Geltendmachung durch Anschluss als Privatbeteiligter und damit auch der Zuspruch einer Entschädigung mittels Adhäsionserkenntnisses eines Strafgerichtes unzulässig. (T1)
- 13 Os 113/03
Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Os 113/03
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der vom Arbeitsmarktservice (AMS) geltend gemachte Anspruch auf Rückersatz unberechtigt bezogener Arbeitslosenunterstützung und Pensionsvorschüsse (§23 AlVG) ist öffentlichrechtlicher Natur. (T2)
- 15 Os 91/13s
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 91/13s
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 15 Os 73/15x
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 15 Os 73/15x
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Rückforderungsanspruch der IEF-Service GmbH für zu Unrecht bezogene Leistungen von Insolvenz-Entgelt (§ 9 IESG) ist öffentlicher Natur. (T3)
- 11 Os 2/15a
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 2/15a
Auch; Beisatz: Nach dem Strafprozessreformgesetz 2004 kann Privatbeteiligter (§ 65 Z 2 StPO) nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1 StPO) ist (siehe RS0130256) (T4)
- 10 Ob 45/17s
Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 45/17s
Auch
- 4 Ob 196/17b
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 196/17b
Auch
- 7 Ob 37/18v
Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 37/18v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095973
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19960507_OGH0002_0140OS00045_9600000_001