Der aus Z 4, 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.Der aus Ziffer 4, 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.
Die aus Z 4 relevierte „nochmalige Einvernahme der Zeuginnen A***** und B***** zum Beweis dafür, dass der Zeuge Attila unter dem Vorwand, er werde für alle drei Zeugen eine Arbeitsbewilligung bzw Aufenthaltsbewilligung beschaffen, diese zu Falschaussagen gegen den Angeklagten überredet hat" (S 344/II), unterblieb zu Unrecht (vgl auch § 248 Abs 2 und 3 StPO). In der Hauptverhandlung hatte nämlich der Zeuge T***** mehrfach eine angebliche Bestimmung der beiden Zeuginnen zur Falschaussage durch einen gewissen Attila bekundet (S 246-265/II). Die Zeugin K***** (S 318-330/II) hinwieder hatte berichtet, dass B***** („Isabella"; vgl S 409/I) ihr davon erzählt habe, von A***** („Rita") zur Falschaussage gezwungen worden zu sein (S 329/II). A***** ihrerseits habe zugegeben, falsch ausgesagt zu haben (S 327 f/II).Die aus Ziffer 4, relevierte „nochmalige Einvernahme der Zeuginnen A***** und B***** zum Beweis dafür, dass der Zeuge Attila unter dem Vorwand, er werde für alle drei Zeugen eine Arbeitsbewilligung bzw Aufenthaltsbewilligung beschaffen, diese zu Falschaussagen gegen den Angeklagten überredet hat" (S 344/II), unterblieb zu Unrecht vergleiche auch Paragraph 248, Absatz 2 und 3 StPO). In der Hauptverhandlung hatte nämlich der Zeuge T***** mehrfach eine angebliche Bestimmung der beiden Zeuginnen zur Falschaussage durch einen gewissen Attila bekundet (S 246-265/II). Die Zeugin K***** (S 318-330/II) hinwieder hatte berichtet, dass B***** („Isabella"; vergleiche S 409/I) ihr davon erzählt habe, von A***** („Rita") zur Falschaussage gezwungen worden zu sein (S 329/II). A***** ihrerseits habe zugegeben, falsch ausgesagt zu haben (S 327 f/II).
Entgegen der Ansicht des Schöffengerichtes (S 346/II) war die begehrte Abhörung keineswegs wegen fehlenden Verzichts auf ein Entschlagungsrecht aus rechtlichen Gründen undurchführbar. Eine Sachverhaltsgrundlage für eine derartige Annahme ist der Begründung des Zwischenerkenntnisses nicht zu entnehmen. Dass Ana Elena B***** durch eine dem Angeklagten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte (§ 152 Abs 1 Z 2a StPO), war nicht ersichtlich (vgl WK-StPO § 281 Rz 50). Auch wenn man im Vorwurf der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 erster und zweiter Fall StGB gegenüber Rita Melinda A***** einen dem § 152 Abs 1 Z 2a StPO subsumierbaren Sachverhalt erblickt, konnte dieser jedenfalls ohne weiteres von den dem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhalten gesondert werden (§ 152 Abs 4 zweiter Satz StPO).Entgegen der Ansicht des Schöffengerichtes (S 346/II) war die begehrte Abhörung keineswegs wegen fehlenden Verzichts auf ein Entschlagungsrecht aus rechtlichen Gründen undurchführbar. Eine Sachverhaltsgrundlage für eine derartige Annahme ist der Begründung des Zwischenerkenntnisses nicht zu entnehmen. Dass Ana Elena B***** durch eine dem Angeklagten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO), war nicht ersichtlich vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 50). Auch wenn man im Vorwurf der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB gegenüber Rita Melinda A***** einen dem Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO subsumierbaren Sachverhalt erblickt, konnte dieser jedenfalls ohne weiteres von den dem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhalten gesondert werden (Paragraph 152, Absatz 4, zweiter Satz StPO).
Eine Sachverhaltsgrundlage für den Entschlagungsgrund der Selbstbezichtigungsgefahr lag ebenso wenig vor (vgl WK-StPO § 281 Rz 226). Den zu A/3 erwähnten Suchtgiftkonsum haben die beiden Zeuginnen bei ihrer gerichtlichen Abhörung im Vorverfahren nach Belehrung gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO zugestanden (ON 33 f).Eine Sachverhaltsgrundlage für den Entschlagungsgrund der Selbstbezichtigungsgefahr lag ebenso wenig vor vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 226). Den zu A/3 erwähnten Suchtgiftkonsum haben die beiden Zeuginnen bei ihrer gerichtlichen Abhörung im Vorverfahren nach Belehrung gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zugestanden (ON 33 f).
Da der zu A und D ergangene Schuldspruch maßgeblich auch auf den als glaubwürdig beurteilten Angaben der zur Abhörung beantragten Zeuginnen fußt (vgl US 24 ff), ist schon aufgrund des aufgezeigten Verfahrensmangels Urteilsaufhebung in diesem Umfang erforderlich, ohne dass es der Erörterung darauf bezogener weiterer Beschwerdeargumente bedarf (§§ 281 Abs 3 erster Satz, 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 StPO). Die der Anklage noch zugrunde liegenden Taten fallen in die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters. Deshalb war die Sache in sinngemäßer Anwendung des § 288 Abs 2 Z 3 aE StPO an diesen zu verweisen (vgl 16 Os 30/90 sowie RIS-Justiz RS0100271).Da der zu A und D ergangene Schuldspruch maßgeblich auch auf den als glaubwürdig beurteilten Angaben der zur Abhörung beantragten Zeuginnen fußt vergleiche US 24 ff), ist schon aufgrund des aufgezeigten Verfahrensmangels Urteilsaufhebung in diesem Umfang erforderlich, ohne dass es der Erörterung darauf bezogener weiterer Beschwerdeargumente bedarf (Paragraphen 281, Absatz 3, erster Satz, 285e erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Die der Anklage noch zugrunde liegenden Taten fallen in die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters. Deshalb war die Sache in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, aE StPO an diesen zu verweisen vergleiche 16 Os 30/90 sowie RIS-Justiz RS0100271).
Im Übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu. Die Bemerkung des zur Vernehmung des Zeugen Fatjon T***** zugezogenen Dolmetschers Biter K*****, wonach die Äußerung, einem anderen „die Ohren abschneiden" zu wollen, „eine harmlose Unmutsäußerung" darstelle (S 256/II), bedurfte schon angesichts des unmissverständlich drohenden Zusatzes „dann mache ich dich fertig" keiner Erörterung. Zudem war Gegenstand der Bemerkung nicht die Aussage des Zeugen Fatjon T*****, zu deren Übersetzung der Dolmetscher zugezogen wurde, sodass sie nicht zu dem der Beweiswürdigung zugänglichen Prozessstoff gehörte (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO). Denn zum Bedeutungsinhalt der angeblichen Drohung des Angeklagten wurde Biter K***** nicht beigezogen. Andere „zur subjektiven Tatseite" der zu B genannten Drohung angeblich übergangene Beweismittel nennt die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) nicht.Im Übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu. Die Bemerkung des zur Vernehmung des Zeugen Fatjon T***** zugezogenen Dolmetschers Biter K*****, wonach die Äußerung, einem anderen „die Ohren abschneiden" zu wollen, „eine harmlose Unmutsäußerung" darstelle (S 256/II), bedurfte schon angesichts des unmissverständlich drohenden Zusatzes „dann mache ich dich fertig" keiner Erörterung. Zudem war Gegenstand der Bemerkung nicht die Aussage des Zeugen Fatjon T*****, zu deren Übersetzung der Dolmetscher zugezogen wurde, sodass sie nicht zu dem der Beweiswürdigung zugänglichen Prozessstoff gehörte (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO). Denn zum Bedeutungsinhalt der angeblichen Drohung des Angeklagten wurde Biter K***** nicht beigezogen. Andere „zur subjektiven Tatseite" der zu B genannten Drohung angeblich übergangene Beweismittel nennt die Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht.
Was aus der von T***** für Attila gebrauchten Bezeichnung „Kosovo-Albaner Vesir" zugunsten des Angeklagten abgeleitet hätte werden können, ist der Mängelrüge ebensowenig zu entnehmen (vgl WK-StPO § 281 Rz 424).Was aus der von T***** für Attila gebrauchten Bezeichnung „Kosovo-Albaner Vesir" zugunsten des Angeklagten abgeleitet hätte werden können, ist der Mängelrüge ebensowenig zu entnehmen vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 424).
Indem das Schöffengericht den zu B ergangenen Schuldspruch auf die Angaben des Zeugen T***** im Vorverfahren gestützt und das deren Richtigkeit in Abrede stellende Deponat dieses Zeugen in der Hauptverhandlung mit eingehender Begründung als unglaubwürdig abgelehnt hat, ist es seiner Begründungspflicht keineswegs nur offenbar unzureichend nachgekommen. Dass Wahrnehmungen der erkennenden Richter im Protokoll vielfach keinen Niederschlag finden, liegt in der Natur der Sache und vermag einen Begründungsmangel nicht zu bewirken (WK-StPO § 281 Rz 412).Indem das Schöffengericht den zu B ergangenen Schuldspruch auf die Angaben des Zeugen T***** im Vorverfahren gestützt und das deren Richtigkeit in Abrede stellende Deponat dieses Zeugen in der Hauptverhandlung mit eingehender Begründung als unglaubwürdig abgelehnt hat, ist es seiner Begründungspflicht keineswegs nur offenbar unzureichend nachgekommen. Dass Wahrnehmungen der erkennenden Richter im Protokoll vielfach keinen Niederschlag finden, liegt in der Natur der Sache und vermag einen Begründungsmangel nicht zu bewirken (WK-StPO Paragraph 281, Rz 412).
Die vorstehend erwähnte Bemerkung des der Aussage des Zeugen T***** zugezogenen Dolmetschers weckt schon angesichts des Zusatzes, T***** „fertig machen" zu wollen, keine erheblichen Bedenken am Ergebnis der von den Tatrichtern angestellten Beweiswürdigung (zu B), sodass auch der Tatsachenrüge (Z 5a) kein Erfolg zukommt.Die vorstehend erwähnte Bemerkung des der Aussage des Zeugen T***** zugezogenen Dolmetschers weckt schon angesichts des Zusatzes, T***** „fertig machen" zu wollen, keine erheblichen Bedenken am Ergebnis der von den Tatrichtern angestellten Beweiswürdigung (zu B), sodass auch der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) kein Erfolg zukommt.
Im nachfolgenden Rechtsgang wird zu beachten sein, dass für einen Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster Fall SMG darauf bezogene Feststellungen erforderlich sind.Im nachfolgenden Rechtsgang wird zu beachten sein, dass für einen Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster Fall SMG darauf bezogene Feststellungen erforderlich sind.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.