Rechtssatz RS0102312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102312
Entscheidungsdatum
20.12.2006
Rechtssatz
Auch wenn sich nach der Rechtsprechung durch freiwillige Selbstbezichtigung im Rahmen einer früheren gerichtlichen Abhörung jene Gefahr, der § 152 Abs 1 Z 1 StPO entgegenwirken will, bereits verwirklicht hat, gilt dies nicht für den Fall einer bloß außergerichtlichen, polizeilichen oder sicherheitsbehördlichen Befragung.Auch wenn sich nach der Rechtsprechung durch freiwillige Selbstbezichtigung im Rahmen einer früheren gerichtlichen Abhörung jene Gefahr, der Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO entgegenwirken will, bereits verwirklicht hat, gilt dies nicht für den Fall einer bloß außergerichtlichen, polizeilichen oder sicherheitsbehördlichen Befragung.
Entscheidungstexte
- 14 Os 1/04
Entscheidungstext OGH 17.02.2004 14 Os 1/04
- 13 Os 113/06a
Entscheidungstext OGH 20.12.2006 13 Os 113/06a
Auch; nur: Nach der Rechtsprechung hat sich durch freiwillige Selbstbezichtigung im Rahmen einer früheren gerichtlichen Abhörung jene Gefahr, der § 152 Abs 1 Z 1 StPO entgegenwirken will, bereits verwirklicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0102312
Dokumentnummer
JJR_20040217_OGH0002_0140OS00001_0400000_002