Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Wildshut vom 19.November 1980, U 215/80-9, wurde Michael H*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Wildshut vom 19.November 1980, U 215/80-9, wurde Michael H*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4
(erster Fall) StGB. schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Überdies wurde er gemäß § 369 StPO. unter anderm zur Zahlung von 5.000 S an die Privatbeteiligte Elfriede L*** verurteilt. Das im Schuldspruch und im Adhäsionserkenntnis unangefochten gebliebene Urteil wurde im Strafausspruch mit dem Urteil des Kreis- als Berufungsgerichts in Ried im Innkreis vom 9. März 1981, 9 Bl 21/81 (ON. 14), abgeändert.(erster Fall) StGB. schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Überdies wurde er gemäß Paragraph 369, StPO. unter anderm zur Zahlung von 5.000 S an die Privatbeteiligte Elfriede L*** verurteilt. Das im Schuldspruch und im Adhäsionserkenntnis unangefochten gebliebene Urteil wurde im Strafausspruch mit dem Urteil des Kreis- als Berufungsgerichts in Ried im Innkreis vom 9. März 1981, 9 Bl 21/81 (ON. 14), abgeändert.
Dem Schuldspruch liegt ein Verkehrsunfall am 2.September 1980 in Hochburg zugrunde; Michael H*** hatte als Lenker eines Personenkraftwagens, in dem sich noch Rosa G***, Elfriede L*** und Maria H*** befanden, eine Linkskurve mit überhöhter Geschwindigkeit befahren, sodaß er auf die linke Fahrbahnhälfte geriet und mit dem entgegenkommenden Personenkraftwagen des Heinrich W*** zusammenstieß; Elfriede L*** erlitt dabei eine schwere Verletzung. Im Zug der folgenden Zivilprozesse (29 C 1511/82 = 30 C 266/88 des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien; 18 Cg 737/82 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) ergab sich, daß Michael H*** die Fahrt im Auftrag seines Dienstgebers, der C***- Castell'schen Forstverwaltung (siehe S. 6), unternommen hatte, um drei weitere Dienstnehmerinnen, darunter auch Elfriede L***, zu befördern.
Der Zuspruch an die Privatbeteiligte Elfriede L*** verletzt die Bestimmung des § 369 StPO. Wie in dem zweitgenannten Zivilverfahren festgestellt wurde, übernahm Michael H***Der Zuspruch an die Privatbeteiligte Elfriede L*** verletzt die Bestimmung des Paragraph 369, StPO. Wie in dem zweitgenannten Zivilverfahren festgestellt wurde, übernahm Michael H***
einen wenn auch beschränkten Teilbereich von Vorgängen, die der Erreichung des Betriebszwecks dienten, demnach hinsichtlich der von ihm beförderten Elfriede L*** eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation der C***-Castell'schen Forstverwaltung und war damit "Aufseher im Betrieb" (JBl 1985, 565 mit weiteren Zitaten). Demgemäß kommt ihm das Haftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG. zugute (siehe die im unfallsgegenständlichen Zivilprozeß ergangene Entscheidung des OGH. v. 21.Oktober 1987, 8 Ob 31/87). Der Zuspruch an die Privatbeteiligte Elfriede L*** war daher verfehlt, standen ihr doch aus dem gegenständlichen Betriebsunfall privatrechtliche Ansprüche gegen Michael H*** nicht zu. Die Verletzung des § 369 StPO wirkte sich zwar nicht auf die Strafe, zu der Michael H*** verurteilt worden ist, aus.einen wenn auch beschränkten Teilbereich von Vorgängen, die der Erreichung des Betriebszwecks dienten, demnach hinsichtlich der von ihm beförderten Elfriede L*** eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation der C***-Castell'schen Forstverwaltung und war damit "Aufseher im Betrieb" (JBl 1985, 565 mit weiteren Zitaten). Demgemäß kommt ihm das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG. zugute (siehe die im unfallsgegenständlichen Zivilprozeß ergangene Entscheidung des OGH. v. 21.Oktober 1987, 8 Ob 31/87). Der Zuspruch an die Privatbeteiligte Elfriede L*** war daher verfehlt, standen ihr doch aus dem gegenständlichen Betriebsunfall privatrechtliche Ansprüche gegen Michael H*** nicht zu. Die Verletzung des Paragraph 369, StPO wirkte sich zwar nicht auf die Strafe, zu der Michael H*** verurteilt worden ist, aus.