Dagegen wenden sich Nichtigkeitsbeschwerden der Privatbeteiligten Bianca T***** und Niklas T***** (in gemeinsamer Ausführung) aus Z 4 und der Staatsanwaltschaft aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO.Dagegen wenden sich Nichtigkeitsbeschwerden der Privatbeteiligten Bianca T***** und Niklas T***** (in gemeinsamer Ausführung) aus Ziffer 4 und der Staatsanwaltschaft aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Aus Z 4 kritisieren alle Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 15. Jänner 2009 von ihnen gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen Dr. N. M***** und Ines S*****, die Privatbeteiligten außerdem die Ablehnung ihres Antrags auf Vernehmung der Zeugen Petra K***** und DDr. Leonhard T***** (S 155, 159 f/III).Aus Ziffer 4, kritisieren alle Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 15. Jänner 2009 von ihnen gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen Dr. N. M***** und Ines S*****, die Privatbeteiligten außerdem die Ablehnung ihres Antrags auf Vernehmung der Zeugen Petra K***** und DDr. Leonhard T***** (S 155, 159 f/III).
Die Zeugen sollten bekunden, dass
- „im Zuge der nunmehrigen Therapie die minderjährige Bianca keine Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass ihre Tatschilderungen nicht erlebnisfundiert gewesen wären, und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihre Wahrnehmungen induziert wären oder unwahr oder von dritter Seite vorgegeben sind oder zwar reale Gegebenheiten zum Gegenstand haben, diese aber auf den Angeklagten letztlich übertragen werden“ (S 155, 159/III), weiters, worauf nur die Anträge der Privatbeteiligten abzielten (S 161/III), dass
- die beim Akt befindlichen Aufzeichnungen und Zeichnungen der Bianca T***** von ihr während ihres Aufenthalts in der Christian-Doppler-Klinik in Salzburg gemacht wurden und
- sie „die Handlungskomplikation auch dort beschrieben hat“.
Das Schöffengericht lehnte die Beweisaufnahme mit der Begründung ab, dass die beantragten Zeugen keine eigenen Wahrnehmungen zu den Tathandlungen gemacht haben, sondern nur darüber Angaben machen können, was Bianca P***** (nunmehr T*****) ihnen gegenüber angegeben hat (S 163/III; US 16).
Durch die Abweisung des Antrags wurden mit Blick darauf Verteidigungsrechte nicht geschmälert, dass die Tatrichter das zweite Beweisthema ohnedies als erwiesen ansahen (S 163/III, US 17; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342) und den Zeugen, was die übrigen Themen betrifft, Wertungen abverlangt werden sollten, nämlich darüber, ob ihrer Ansicht nach Anhaltspunkte der bezeichneten Art auszuschließen seien und ob in Schriftstücken und Zeichnungen, die Bianca T***** angefertigt hatte, inkriminierte Handlungen des Angeklagten zum Ausdruck kommen. Gegenstand des Zeugenbeweises sind aber nicht Schlussfolgerungen oder sonstige Meinungen der Befragten, sondern allein ihre sinnlichen Wahrnehmungen von Tatsachen (§ 154 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0097540; Kirchbacher, WK-StPO § 247 Rz 5; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 352).Durch die Abweisung des Antrags wurden mit Blick darauf Verteidigungsrechte nicht geschmälert, dass die Tatrichter das zweite Beweisthema ohnedies als erwiesen ansahen (S 163/III, US 17; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 342) und den Zeugen, was die übrigen Themen betrifft, Wertungen abverlangt werden sollten, nämlich darüber, ob ihrer Ansicht nach Anhaltspunkte der bezeichneten Art auszuschließen seien und ob in Schriftstücken und Zeichnungen, die Bianca T***** angefertigt hatte, inkriminierte Handlungen des Angeklagten zum Ausdruck kommen. Gegenstand des Zeugenbeweises sind aber nicht Schlussfolgerungen oder sonstige Meinungen der Befragten, sondern allein ihre sinnlichen Wahrnehmungen von Tatsachen (Paragraph 154, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0097540; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 247, Rz 5; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 352).
Das Vorbringen aus Z 4 geht demnach fehl.Das Vorbringen aus Ziffer 4, geht demnach fehl.
Zutreffend zeigt jedoch die Mängelrüge der Staatsanwaltschaft eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe auf (Z 5 zweiter Fall), welche die Freisprüche des Angeklagten vom Vorwurf an Bianca P***** begangener Taten betrifft (I und insoweit auch III).Zutreffend zeigt jedoch die Mängelrüge der Staatsanwaltschaft eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe auf (Ziffer 5, zweiter Fall), welche die Freisprüche des Angeklagten vom Vorwurf an Bianca P***** begangener Taten betrifft (römisch eins und insoweit auch römisch drei).
Die Tatrichter konstatierten zwar, dass bei der Genannten im Jahr 2006 anlässlich ihres Klinikaufenthalts eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde (US 6). Bei der erwähnten Negativfeststellung betreffend Bianca P*****, wonach sie nicht überzeugt waren, dass der Angeklagte die Minderjährige im Vaginalbereich abgegriffen oder sie veranlasst habe, mit ihrer Hand seinen Penis zu umfassen, unterließen sie jede Auseinandersetzung mit diesem im Gutachten des Sachverständigen Dr. Egon B***** (S 253/III) aufgezeigten Beweisergebnis. Eine diesbezügliche Erörterung war jedoch angesichts dessen geboten, dass der Sachverständige ausgeführt hatte, die genannte Symptomatik sei im Rahmen der Erhebung von biografischen Belastungsstörungen keinem Alternativereignis zuordenbar. Die posttraumatische Belastungsstörung sei mit einem alternativen Geschehen nicht erklärbar, sie könne nicht „aus sich selber kommen“ (S 253 und 261/III).
Weil die Tatrichter dieses in der Beschwerde der Staatsanwaltschaft hervorgehobene Beweisergebnis nicht in den Kreis ihrer Erwägungen zur gerügten Negativfeststellung einbezogen, ist die diesbezügliche Beweiswürdigung auf Nichtigkeit nach Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO begründende Weise unvollständig geblieben (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421).Weil die Tatrichter dieses in der Beschwerde der Staatsanwaltschaft hervorgehobene Beweisergebnis nicht in den Kreis ihrer Erwägungen zur gerügten Negativfeststellung einbezogen, ist die diesbezügliche Beweiswürdigung auf Nichtigkeit nach Ziffer 5, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begründende Weise unvollständig geblieben (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).
Daher war nur der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wie aus dem Spruch ersichtlich teilweise Folge zu geben.
Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang gibt die der Anklageschrift (ON 28) zu deren Punkt I anhaftende Unstimmigkeit von Formulierung des Tenors einerseits (nach der Stammfassung des § 207 StGB, BGBl 1974/60) und Bezeichnung der strafbaren Handlungen andererseits (§ 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB idF BGBl I Nr 1998/153) Anlass zum Hinweis, dass für den Fall eines diesbezüglichen Schuldspruchs auf die gemäß § 61 StGB maßgebende Fassung des § 207 StGB zu achten sein wird.Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang gibt die der Anklageschrift (ON 28) zu deren Punkt römisch eins anhaftende Unstimmigkeit von Formulierung des Tenors einerseits (nach der Stammfassung des Paragraph 207, StGB, BGBl 1974/60) und Bezeichnung der strafbaren Handlungen andererseits (Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB in der Fassung BGBl römisch eins Nr 1998/153) Anlass zum Hinweis, dass für den Fall eines diesbezüglichen Schuldspruchs auf die gemäß Paragraph 61, StGB maßgebende Fassung des Paragraph 207, StGB zu achten sein wird.
Angemerkt sei angesichts des Anklagepunkts I zudem: Wenn mehrere gleichartige sexuelle Übergriffe nach § 207 StGB für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) ursächlich geworden sind, darf die Erfolgsqualifikation nur bei einer dieser Taten angelastet werden (RIS-Justiz RS0120828).Angemerkt sei angesichts des Anklagepunkts römisch eins zudem: Wenn mehrere gleichartige sexuelle Übergriffe nach Paragraph 207, StGB für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) ursächlich geworden sind, darf die Erfolgsqualifikation nur bei einer dieser Taten angelastet werden (RIS-Justiz RS0120828).