Gründe:
Der am 23.September 1960 geborene Heilmasseur Horst Josef T*** wurde zu Punkt I des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und zu Punkt II des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SuchtgiftG schuldig erkannt. Nach dem allein angefochtenen Schuldspruch I hat er im Dezember 1988 in Innsbruck eine große Menge des Suchtgifts Kokain in Verkehr gesetzt, und zwarDer am 23.September 1960 geborene Heilmasseur Horst Josef T*** wurde zu Punkt römisch eins des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG und zu Punkt römisch zwei des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG schuldig erkannt. Nach dem allein angefochtenen Schuldspruch römisch eins hat er im Dezember 1988 in Innsbruck eine große Menge des Suchtgifts Kokain in Verkehr gesetzt, und zwar
1. durch Überlassen von ca. 15 Gramm Kokain, welches er zuvor von Nikolaus W*** erhalten hatte, an Kassian S*** und Christian C*** gegen Bezahlung von 21.000 S,
2. durch Überlassen von ca. 20 Gramm Kokain, welches er von Kassian S*** erhalten hatte, an Toni T*** zum Zweck des kommissionsweisen Weiterverkaufs,
3. durch Überlassen von ca. 20 Gramm Kokain, welches er von Toni T*** zurückerhalten hatte, an Josef S*** zum kommissionsweisen Weiterverkauf,
4. durch Überlassen von ca. 38 Gramm Kokain, welches er von Nikolaus W*** erhalten hatte, an Kassian S*** und Christian C*** gegen Bezahlung von 40.000 S.
In seiner auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO gestützten Rechtsrüge wendet der Beschwerdeführer gegen die Schuldsprüche I 2 und 3 ein, daß insoweit - zumal es sich in beiden Fällen um dieselben 20 Gramm Kokain gehandelt habe - nur ein Verstoß gegen das Suchtgiftgesetz vorliege, weil das Suchtgift letztendlich nur an eine einzige Person weitergegeben worden sei. Der Einwand ist nicht berechtigt.In seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Rechtsrüge wendet der Beschwerdeführer gegen die Schuldsprüche römisch eins 2 und 3 ein, daß insoweit - zumal es sich in beiden Fällen um dieselben 20 Gramm Kokain gehandelt habe - nur ein Verstoß gegen das Suchtgiftgesetz vorliege, weil das Suchtgift letztendlich nur an eine einzige Person weitergegeben worden sei. Der Einwand ist nicht berechtigt.
Gemäß § 12 Abs. 1 SuchtgiftG ist unter anderem zu bestrafen, wer Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr setzt. Inverkehrsetzen bedeutet jede Tätigkeit, durch die die Verfügungsgewalt über ein Suchtgift mittels eines tatsächlichen oder rechtlichen Vorgangs von einem Verfügungsberechtigten auf einen anderen übertragen wird, wobei Vollendung eintritt, sobald diese Verfügungsgewalt eingeräumt ist (Foregger-Litzka2 Erl. V zu § 12 SuchtgiftG m.w.N.). Nach den Urteilsannahmen hat der Angeklagte von Kassian S*** ca. 20 Gramm Kokain in Kommission übernommen und seinerseits "zum Zwecke des kommissionsweisen Weiterverkaufes" (I 2 des Urteilssatzes) dem Toni T*** übergeben. Weil T*** mit der Qualität des Rauschgifts "nicht zufrieden war", gab er das Kokain dem Angeklagten wieder zurück, der es in der Folge dem Josef S*** "zum kommissionsweisen Weiterverkauf" überließ (I 3 des Urteilsspruchs; S. 121, 123).Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG ist unter anderem zu bestrafen, wer Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr setzt. Inverkehrsetzen bedeutet jede Tätigkeit, durch die die Verfügungsgewalt über ein Suchtgift mittels eines tatsächlichen oder rechtlichen Vorgangs von einem Verfügungsberechtigten auf einen anderen übertragen wird, wobei Vollendung eintritt, sobald diese Verfügungsgewalt eingeräumt ist (Foregger-Litzka2 Erl. römisch fünf zu Paragraph 12, SuchtgiftG m.w.N.). Nach den Urteilsannahmen hat der Angeklagte von Kassian S*** ca. 20 Gramm Kokain in Kommission übernommen und seinerseits "zum Zwecke des kommissionsweisen Weiterverkaufes" (römisch eins 2 des Urteilssatzes) dem Toni T*** übergeben. Weil T*** mit der Qualität des Rauschgifts "nicht zufrieden war", gab er das Kokain dem Angeklagten wieder zurück, der es in der Folge dem Josef S*** "zum kommissionsweisen Weiterverkauf" überließ (römisch eins 3 des Urteilsspruchs; S. 121, 123).
Damit hat aber der Angeklagte - wenn auch eine und dieselbe Menge - Suchtgift zweimal in Verkehr gesetzt, weil er die Verfügungsgewalt über das Rauschgift jeweils an einen anderen, nämlich im ersten Fall an T***, im zweiten Fall an S*** übertrug. Rechtsrichtig beurteilte daher der Schöffensenat dieses Verhalten als zwei Verstöße gegen § 12 Abs. 1 SuchtgiftG in Realkonkurrenz. Bei der Bestimmung der zur Tatbestandsverwirklichung nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG darüber hinaus erforderlichen großen Menge hingegen lastete der Schöffensenat diese 20 Gramm Kokain dem Angeklagten zutreffend nur einmal an, weil es insoweit auf die tatsächlich in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge ankommt. Mit der Subsumtionsrüge (Z. 10) wendet sich der Angeklagte gegen die Zusammenfassung der vier Einzelakte als Handlungseinheit in Beziehung auf die "große Menge" (§ 12 Abs. 1 SuchtgiftG) und verlangt deren getrennte Beurteilung jeweils als Vergehen nach § 16 Abs. 1 leg.cit. Mit diesem Vorbringen stellt der Beschwerdeführer nicht auf den Urteilsinhalt ab. Er übergeht nämlich die - schon wegen der Kürze des Tatzeitraums (Dezember 1988)Damit hat aber der Angeklagte - wenn auch eine und dieselbe Menge - Suchtgift zweimal in Verkehr gesetzt, weil er die Verfügungsgewalt über das Rauschgift jeweils an einen anderen, nämlich im ersten Fall an T***, im zweiten Fall an S*** übertrug. Rechtsrichtig beurteilte daher der Schöffensenat dieses Verhalten als zwei Verstöße gegen Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG in Realkonkurrenz. Bei der Bestimmung der zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG darüber hinaus erforderlichen großen Menge hingegen lastete der Schöffensenat diese 20 Gramm Kokain dem Angeklagten zutreffend nur einmal an, weil es insoweit auf die tatsächlich in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge ankommt. Mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich der Angeklagte gegen die Zusammenfassung der vier Einzelakte als Handlungseinheit in Beziehung auf die "große Menge" (Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG) und verlangt deren getrennte Beurteilung jeweils als Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, leg.cit. Mit diesem Vorbringen stellt der Beschwerdeführer nicht auf den Urteilsinhalt ab. Er übergeht nämlich die - schon wegen der Kürze des Tatzeitraums (Dezember 1988)
indizierte - Feststellung, derzufolge sein zumindest bedingter Vorsatz auch den an die bewußt kontinuierliche Begehung geknüpften "Additionseffekt" umfaßte (S. 121; SSt. 50/38 u.a.). Sonach liegt objektiv und subjektiv jene tatbestandliche Handlungseinheit vor, die in den Vorschriften über die Summierung der einzelnen Rauschgiftmengen zu einer großen Menge (§ 12 Abs. 1 SuchtgiftG) und zu einer übergroßen Menge (§ 12 Abs. 3 Z. 3 SuchtgiftG) ihre rechtliche Entsprechung hat (Pallin, WK, Vorbemerkungen zu § 28 StGB RN 34).indizierte - Feststellung, derzufolge sein zumindest bedingter Vorsatz auch den an die bewußt kontinuierliche Begehung geknüpften "Additionseffekt" umfaßte (S. 121; SSt. 50/38 u.a.). Sonach liegt objektiv und subjektiv jene tatbestandliche Handlungseinheit vor, die in den Vorschriften über die Summierung der einzelnen Rauschgiftmengen zu einer großen Menge (Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG) und zu einer übergroßen Menge (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SuchtgiftG) ihre rechtliche Entsprechung hat (Pallin, WK, Vorbemerkungen zu Paragraph 28, StGB RN 34).