Rechtssatz RS0088070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088070
Entscheidungsdatum
12.10.1989
Norm
SGG §12 Abs1 IC
SGG §12 Abs1 ID
SGG §12 Abs1 IG
StGB §28 Ca
Rechtssatz
Ein und dieselbe Suchtgiftmenge kann auch mehrfach in Verkehr gesetzt werden, wenn der Täter die Verfügungsgewalt über das Rauschgift zunächst einem und sodann (nach Rückgabe an ihn) einem anderen Abnehmer zum Weiterverkauf überträgt. Darnach fallen dem Täter mehrere Verstöße gegen § 12 Abs 1 SGG in Realkonkurrenz zur Last. Bei der Bestimmung der zur Tatbestandsverwirklichung nach § 12 Abs 1 SGG darüber hinaus erforderlichen großen Menge hingegen ist dieses Suchgift nur einmal zu veranschlagen, weil es insoweit auf die tatsächlich in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge ankommt.Ein und dieselbe Suchtgiftmenge kann auch mehrfach in Verkehr gesetzt werden, wenn der Täter die Verfügungsgewalt über das Rauschgift zunächst einem und sodann (nach Rückgabe an ihn) einem anderen Abnehmer zum Weiterverkauf überträgt. Darnach fallen dem Täter mehrere Verstöße gegen Paragraph 12, Absatz eins, SGG in Realkonkurrenz zur Last. Bei der Bestimmung der zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG darüber hinaus erforderlichen großen Menge hingegen ist dieses Suchgift nur einmal zu veranschlagen, weil es insoweit auf die tatsächlich in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088070
Dokumentnummer
JJR_19891012_OGH0002_0130OS00114_8900000_001