Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche die Kriterien dieser Nichtigkeitsgründe weitgehend missachtet, jedoch im Kern hinreichend deutlich in zweifacher Weise berechtigte Kritik enthält.Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche die Kriterien dieser Nichtigkeitsgründe weitgehend missachtet, jedoch im Kern hinreichend deutlich in zweifacher Weise berechtigte Kritik enthält.
Das Erstgericht hat zwar den Gesamtschaden mit 1,453.456,68 EUR beziffert und auch festgestellt, der Angeklagte habe bei jeder Tat einen Vermögensnachteil in Rechnung gestellt, eine unmissverständliche tatsächliche Festlegung, welche Schadenshöhe von dessen Willen umfasst war, aber unterlassen (US 6, vorletzter Absatz; Z 10).Das Erstgericht hat zwar den Gesamtschaden mit 1,453.456,68 EUR beziffert und auch festgestellt, der Angeklagte habe bei jeder Tat einen Vermögensnachteil in Rechnung gestellt, eine unmissverständliche tatsächliche Festlegung, welche Schadenshöhe von dessen Willen umfasst war, aber unterlassen (US 6, vorletzter Absatz; Ziffer 10,).
Vor allem aber haben die Tatrichter eine (bedingt) vorsätzliche Zufügung eines Vermögensnachteils - die vom Angeklagten geleugnet wurde - überhaupt nicht begründet (Z 5 vierter Fall), womit - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (§§ 288 Abs 2 Z 1, 285e erster Satz StPO).Vor allem aber haben die Tatrichter eine (bedingt) vorsätzliche Zufügung eines Vermögensnachteils - die vom Angeklagten geleugnet wurde - überhaupt nicht begründet (Ziffer 5, vierter Fall), womit - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer eins, 285 e, erster Satz StPO).
Die Aufhebung der Verurteilung führt zwangsläufig auch zur Aufhebung der Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg, weil eine Entscheidung über deren Berufung ohne verurteilendes Erkenntnis ausscheidet (§ 366 Abs 2 erster Satz StPO).Die Aufhebung der Verurteilung führt zwangsläufig auch zur Aufhebung der Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg, weil eine Entscheidung über deren Berufung ohne verurteilendes Erkenntnis ausscheidet (Paragraph 366, Absatz 2, erster Satz StPO).