Die dagegen von Mario L***** aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen von Mario L***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Weshalb seine als unerörtert reklamierten (Z 5 zweiter Fall) Angaben, er habe selbst „nicht entschieden", aber die Angebote und Wünsche der Kunden weiter getragen, vom Sparbuch „nichts mitbekommen" und keine Kunden auf die Möglichkeit angesprochen, teilweise „schwarz" zu bezahlen, oder seine Verneinung der Frage nach Besprechungen oder Verabredungen, bei denen er angeleitet worden sei, die Kunden auf Schwarzgeld hinzuweisen (ON 12 S 51 bis 55), gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen sprechen sollen, wonach von den Angeklagten, demnach auch vom Beschwerdeführer, Vereinbarungen mit Kunden die „Schwarzgeldzahlungen" betreffend getroffen wurden (US 9) und wonach sie alle mit dem Willen handelten, Abgaben zu verkürzen (US 11), ist nicht zu ersehen und wird auch in der Beschwerde, die dazu nur vorbringt, bei Berücksichtigung dieser Verfahrensergebnisse wäre eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar, offen gelassen. Warum für diese in der Mängelrüge bekämpften Feststellungen die Geständnisse der Angeklagten und die Erhebungen der Steuerfahndung (US 11; vgl ON 20 in ON 2) eine nur offenbar unzureichende Grundlage (Z 5 vierter Fall) abgeben sollen, wird ebensowenig dargelegt. Nicht am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) orientiert ist schließlich das Beschwerdevorbringen, die genannten Verfahrensergebnisse würden nicht ausreichen, um „den Schuldspruch betreffend den Viertangeklagten zu begründen".Weshalb seine als unerörtert reklamierten (Ziffer 5, zweiter Fall) Angaben, er habe selbst „nicht entschieden", aber die Angebote und Wünsche der Kunden weiter getragen, vom Sparbuch „nichts mitbekommen" und keine Kunden auf die Möglichkeit angesprochen, teilweise „schwarz" zu bezahlen, oder seine Verneinung der Frage nach Besprechungen oder Verabredungen, bei denen er angeleitet worden sei, die Kunden auf Schwarzgeld hinzuweisen (ON 12 S 51 bis 55), gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen sprechen sollen, wonach von den Angeklagten, demnach auch vom Beschwerdeführer, Vereinbarungen mit Kunden die „Schwarzgeldzahlungen" betreffend getroffen wurden (US 9) und wonach sie alle mit dem Willen handelten, Abgaben zu verkürzen (US 11), ist nicht zu ersehen und wird auch in der Beschwerde, die dazu nur vorbringt, bei Berücksichtigung dieser Verfahrensergebnisse wäre eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar, offen gelassen. Warum für diese in der Mängelrüge bekämpften Feststellungen die Geständnisse der Angeklagten und die Erhebungen der Steuerfahndung (US 11; vergleiche ON 20 in ON 2) eine nur offenbar unzureichende Grundlage (Ziffer 5, vierter Fall) abgeben sollen, wird ebensowenig dargelegt. Nicht am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO) orientiert ist schließlich das Beschwerdevorbringen, die genannten Verfahrensergebnisse würden nicht ausreichen, um „den Schuldspruch betreffend den Viertangeklagten zu begründen".
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung
sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Anzumerken bleibt:
Den Feststellungen zufolge förderte Mario L***** als für die Markus H***** GmbH & Co KG tätiger Verkäufer neben der Nichterklärung von Umsätzen (Schuldspruch B iVm A/I; s zum darauf und auf eine so bewirkte Umsatzsteuerverkürzung gerichteten Willen auch dieses Angeklagten US 11) auch die Zahlung von Löhnen aus einer „Schwarzgeldkasse" (US 12), indem er Vereinbarungen mit Kunden über „Schwarzgeldzahlungen" traf und die so eingenommenen Bargeldbeträge an Reinhard H***** weitergab, der ein „Schwarzgeldkassabuch" führte (US 9).Den Feststellungen zufolge förderte Mario L***** als für die Markus H***** GmbH & Co KG tätiger Verkäufer neben der Nichterklärung von Umsätzen (Schuldspruch B in Verbindung mit A/I; s zum darauf und auf eine so bewirkte Umsatzsteuerverkürzung gerichteten Willen auch dieses Angeklagten US 11) auch die Zahlung von Löhnen aus einer „Schwarzgeldkasse" (US 12), indem er Vereinbarungen mit Kunden über „Schwarzgeldzahlungen" traf und die so eingenommenen Bargeldbeträge an Reinhard H***** weitergab, der ein „Schwarzgeldkassabuch" führte (US 9).
Wenn das Erstgericht auch, was die innere Tatseite zum Schuldspruch B iVm A/II betrifft, konstatierte, dass L***** „von der Verwaltung der ‚Schwarzgeldbeträge' keine Kenntnis" hatte, die Reinhard H***** teils auf ein Sparbuch einzahlte und teils in einer eigenen Handkasse verwahrte (US 9), ist aus den Entscheidungsgründen doch - aus Z 5 erster Fall unangefochten - für den Obersten Gerichtshof mit noch hinreichender Deutlichkeit der Wille der Tatrichter zu einer Feststellung des Inhalts zu erkennen, wonach auch dieser Angeklagte die mit der Zahlung von Lohn aus der „Schwarzgeldkasse" verbundene Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten und die „durch diese ‚schwarz' ausbezahlten Löhne" bewirkte Verkürzung von Lohnsteuer und von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für gewiss hielt (wobei die Vorsatzform der Wissentlichkeit nur in Betreff des Verkürzungserfolges erforderlich ist, SSt 57/68; US 12; RIS-Justiz RS0117228).Wenn das Erstgericht auch, was die innere Tatseite zum Schuldspruch B in Verbindung mit A/II betrifft, konstatierte, dass L***** „von der Verwaltung der ‚Schwarzgeldbeträge' keine Kenntnis" hatte, die Reinhard H***** teils auf ein Sparbuch einzahlte und teils in einer eigenen Handkasse verwahrte (US 9), ist aus den Entscheidungsgründen doch - aus Ziffer 5, erster Fall unangefochten - für den Obersten Gerichtshof mit noch hinreichender Deutlichkeit der Wille der Tatrichter zu einer Feststellung des Inhalts zu erkennen, wonach auch dieser Angeklagte die mit der Zahlung von Lohn aus der „Schwarzgeldkasse" verbundene Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten und die „durch diese ‚schwarz' ausbezahlten Löhne" bewirkte Verkürzung von Lohnsteuer und von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für gewiss hielt (wobei die Vorsatzform der Wissentlichkeit nur in Betreff des Verkürzungserfolges erforderlich ist, SSt 57/68; US 12; RIS-Justiz RS0117228).
Gleiches gilt angesichts des im Urteil ebenfalls im Zug der rechtlichen Beurteilung Ausgeführten (US 12) für den Willen des Erstgerichts zur Konstatierung einer § 38 Abs 1 lit a FinStrG entsprechenden Tendenz aller Angeklagten.Gleiches gilt angesichts des im Urteil ebenfalls im Zug der rechtlichen Beurteilung Ausgeführten (US 12) für den Willen des Erstgerichts zur Konstatierung einer Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG entsprechenden Tendenz aller Angeklagten.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde führt zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten L***** (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde führt zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten L***** (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht dieses Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht dieses Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Weil eine Ersatzfreiheitsstrafe ihrem Wesen nach einer bedingten Nachsicht nicht zugänglich ist (SSt 52/8), bleibt die im Urteil im Anschluss an den Ausspruch der bedingten Nachsicht eines Teils der über die Angeklagten verhängten Geldstrafen (§ 43a Abs 1 StGB, § 26 Abs 1 FinStrG) im Ausmaß von zwei Drittel geschehene Erwähnung eines diesem Bruchteil entsprechenden Ausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafen ebenso wie der dabei dem Erstgericht überdies in Betreff der Angeklagten H***** und H***** bei der Anführung, dies entspräche bei den mit je viereinhalb Monaten bemessenen Ersatzfreiheitsstrafen einem Teil von zweieinhalb Monaten, unterlaufene Rechenfehler ohne Bedeutung, wie zur Klarstellung vermerkt sei (US 6; vgl SSt 47/50; RIS-Justiz RS 0098925 [T2]).Weil eine Ersatzfreiheitsstrafe ihrem Wesen nach einer bedingten Nachsicht nicht zugänglich ist (SSt 52/8), bleibt die im Urteil im Anschluss an den Ausspruch der bedingten Nachsicht eines Teils der über die Angeklagten verhängten Geldstrafen (Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB, Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG) im Ausmaß von zwei Drittel geschehene Erwähnung eines diesem Bruchteil entsprechenden Ausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafen ebenso wie der dabei dem Erstgericht überdies in Betreff der Angeklagten H***** und H***** bei der Anführung, dies entspräche bei den mit je viereinhalb Monaten bemessenen Ersatzfreiheitsstrafen einem Teil von zweieinhalb Monaten, unterlaufene Rechenfehler ohne Bedeutung, wie zur Klarstellung vermerkt sei (US 6; vergleiche SSt 47/50; RIS-Justiz RS 0098925 [T2]).