Während der Angeklagte Christian G***** den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ, wird er von den Angeklagten Andreas H***** und Herbert G***** mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, die beide Angeklagten auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a StPO, der Angeklagte H***** auch noch auf jenen der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO stützen.Während der Angeklagte Christian G***** den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ, wird er von den Angeklagten Andreas H***** und Herbert G***** mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, die beide Angeklagten auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO, der Angeklagte H***** auch noch auf jenen der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützen.
Den Mängelrügen (Z 5) kommt keine Berechtigung zu.Den Mängelrügen (Ziffer 5,) kommt keine Berechtigung zu.
Die Angeklagten haben im gemeinsamen Zusammenwirken der Zeugin Margit G***** die persönliche Freiheit dadurch entzogen, daß sie die Genannte in eine Toilette (Klo-Kabine) einsperrten, am Körper festhielten und sie durch Verstellen des Ausganges am Verlassen der Kabine hinderten (Urteilsspruch, US 6 und 9).
Damit ist die von den Beschwerdeführern bekämpfte Konstatierung, daß die Angeklagten die Zeugin in die WC-Kabine drängten (vgl. US 5), nicht entscheidungswesentlich, weil sie die den Gegenstand des Schuldspruches bildende Tathandlung nicht berührt.Damit ist die von den Beschwerdeführern bekämpfte Konstatierung, daß die Angeklagten die Zeugin in die WC-Kabine drängten vergleiche US 5), nicht entscheidungswesentlich, weil sie die den Gegenstand des Schuldspruches bildende Tathandlung nicht berührt.
Dem Vorbringen in den Beschwerden zuwider findet die Urteilsfeststellung, daß von einem der Angeklagten die WC-Türe von innen verriegelt wurde (US 6), in der Aussage der Zeugin Margit G***** ihre durchaus zureichende Begründung (vgl. S 7, 32 und 147). Abgesehen davon trifft auch dieser Ausspruch des Gerichts keine entscheidende Tatsache, weil dieses Verriegeln der Türe, zusätzlich zum Verstellen des Ausganges durch die Angeklagten, zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich ist.Dem Vorbringen in den Beschwerden zuwider findet die Urteilsfeststellung, daß von einem der Angeklagten die WC-Türe von innen verriegelt wurde (US 6), in der Aussage der Zeugin Margit G***** ihre durchaus zureichende Begründung vergleiche S 7, 32 und 147). Abgesehen davon trifft auch dieser Ausspruch des Gerichts keine entscheidende Tatsache, weil dieses Verriegeln der Türe, zusätzlich zum Verstellen des Ausganges durch die Angeklagten, zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich ist.
Mit dem Vorbringen in den Mängelrügen, daß dieses Verhalten der Angeklagten nur ein übler Scherz gewesen sei und sie eine Anzeige nur auf Andringen dritter Personen gemacht habe, hat sich das Gericht auseinandergesetzt (vgl. US 8), sodaß die behauptete Unvollständigkeit nicht vorliegt. Schließlich ist auch die Behauptung in der Mängelrüge des Angeklagten Herbert G*****, die im Urteil als erwiesen angenommene Äußerung des Angeklagten Andreas H*****: "Die packen wir heute" (US 5), finde im Beweisverfahren keine Deckung, im Hinblick auf die Aussage des Angeklagten H***** (vgl. S 11, 34 und 98) unbegründet.Mit dem Vorbringen in den Mängelrügen, daß dieses Verhalten der Angeklagten nur ein übler Scherz gewesen sei und sie eine Anzeige nur auf Andringen dritter Personen gemacht habe, hat sich das Gericht auseinandergesetzt vergleiche US 8), sodaß die behauptete Unvollständigkeit nicht vorliegt. Schließlich ist auch die Behauptung in der Mängelrüge des Angeklagten Herbert G*****, die im Urteil als erwiesen angenommene Äußerung des Angeklagten Andreas H*****: "Die packen wir heute" (US 5), finde im Beweisverfahren keine Deckung, im Hinblick auf die Aussage des Angeklagten H***** vergleiche S 11, 34 und 98) unbegründet.
Mit seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich der Angeklagte Andreas H***** lediglich gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Margit G*****. Aktenkundige Umstände, die gegen die Richtigkeit der Angaben der genannten Zeugin sprächen, werden nicht aufgezeigt und liegen auch nicht vor. Damit unternimmt der Beschwerdeführer der Sache nach nur den im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.Mit seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich der Angeklagte Andreas H***** lediglich gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Margit G*****. Aktenkundige Umstände, die gegen die Richtigkeit der Angaben der genannten Zeugin sprächen, werden nicht aufgezeigt und liegen auch nicht vor. Damit unternimmt der Beschwerdeführer der Sache nach nur den im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.
In ihren Rechtsrügen (Z 9 lit. a) vertreten die beiden Beschwerdeführer die Ansicht, daß der festgestellte Sachverhalt schon die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem zweiten Fall des § 99 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die relativ kurze Zeit der Behinderung der Bewegungsfreiheit der Margit G***** nicht erfülle.In ihren Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) vertreten die beiden Beschwerdeführer die Ansicht, daß der festgestellte Sachverhalt schon die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem zweiten Fall des Paragraph 99, Absatz eins, StGB im Hinblick auf die relativ kurze Zeit der Behinderung der Bewegungsfreiheit der Margit G***** nicht erfülle.
Die Rügen versagen.
Weder das Gefangenhalten noch die sonstige Freiheitsentziehung setzen nämlich eine bestimmte Mindestdauer voraus. Allerdings muß die Behinderung der Bewegungsfreiheit, damit von einem Gefangenhalten oder einer diesem (quantitativ und qualitativ) annähernd gleichwertigen sonstigen Freiheitsentziehung gesprochen werden kann, immerhin von gewisser Dauer sein, wobei deren Ausmaß von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Wohl ist nach der Rechtsprechung dem Erfordernis einer gewissen Dauer bei einer Freiheitsentziehung zumeist erst ab mehreren Minuten entsprochen, doch kommt der Dauer der Freiheitsentziehung im Einzelfall umsoweniger entscheidende Bedeutung zu, je gravierender die Umstände der Tat nach deren Art und Gewichtigkeit sind, sodaß unter Umständen auch eine kurzfristige Beschränkung der Bewegungsfreiheit genügen kann (JBl. 1982, 269). Insbesondere kann bei einer mit sexueller Belästigung verbundenen Beschränkung der Bewegungsfreiheit bereis eine Dauer von 2 bis 3 Minuten als genügend angesehen werden (vgl. Leukauf-Steininger3, RN 8 und 8 a; Kienapfel, BT I3, RN 15; Mayerhofer-Rieder3, E 3 je zu § 99 StGB).Weder das Gefangenhalten noch die sonstige Freiheitsentziehung setzen nämlich eine bestimmte Mindestdauer voraus. Allerdings muß die Behinderung der Bewegungsfreiheit, damit von einem Gefangenhalten oder einer diesem (quantitativ und qualitativ) annähernd gleichwertigen sonstigen Freiheitsentziehung gesprochen werden kann, immerhin von gewisser Dauer sein, wobei deren Ausmaß von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Wohl ist nach der Rechtsprechung dem Erfordernis einer gewissen Dauer bei einer Freiheitsentziehung zumeist erst ab mehreren Minuten entsprochen, doch kommt der Dauer der Freiheitsentziehung im Einzelfall umsoweniger entscheidende Bedeutung zu, je gravierender die Umstände der Tat nach deren Art und Gewichtigkeit sind, sodaß unter Umständen auch eine kurzfristige Beschränkung der Bewegungsfreiheit genügen kann (JBl. 1982, 269). Insbesondere kann bei einer mit sexueller Belästigung verbundenen Beschränkung der Bewegungsfreiheit bereis eine Dauer von 2 bis 3 Minuten als genügend angesehen werden vergleiche Leukauf-Steininger3, RN 8 und 8 a; Kienapfel, BT I3, RN 15; Mayerhofer-Rieder3, E 3 je zu Paragraph 99, StGB).
Damit erfüllt das Festhalten Margit G***** in einer beengten und unwirtlichen Räumlichkeit (WC-Kabine) durch Aufstellen der drei Angeklagten vor Margit G***** zur Verhinderung eines Zugangs zur WC-Tür in Verbindung mit sexueller Belästigung durch den Angeklagten H***** (obszöne Bemerkungen, Öffnen des Hosenschlitzes) und auch einem tätlichen Angriff durch den Angeklagten Herbert G***** trotz des festgestellten relativ kurzen Zeitraumes von drei bis fünf Minuten, in dem diese Tathandlungen verübt wurden, den objektiven Tatbestand des zweiten Deliktsfalles des § 99 StGB, zumal die Freiheitsentziehung dem Opfer auch bewußt wurde (US 9, vgl. Leukauf-Steininger3, aaO, RN 9). Soweit die Angeklagten H***** und Herbert G***** unter Berufung auf die gegenüber ihren früheren Angaben abgeschwächte Aussage der Zeugin G***** in der Hauptverhandlung, wonach sie nunmehr den Vorgang als "blöden Bubenscherz" auffasse, bereits das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen mangels Bewußtwerdens der Freiheitsentziehung für die Betroffene bestreiten, sind die Rechtsrügen mangels Festhaltens an den Urteilsfeststellungen nicht gesetzmäßig ausgeführt.Damit erfüllt das Festhalten Margit G***** in einer beengten und unwirtlichen Räumlichkeit (WC-Kabine) durch Aufstellen der drei Angeklagten vor Margit G***** zur Verhinderung eines Zugangs zur WC-Tür in Verbindung mit sexueller Belästigung durch den Angeklagten H***** (obszöne Bemerkungen, Öffnen des Hosenschlitzes) und auch einem tätlichen Angriff durch den Angeklagten Herbert G***** trotz des festgestellten relativ kurzen Zeitraumes von drei bis fünf Minuten, in dem diese Tathandlungen verübt wurden, den objektiven Tatbestand des zweiten Deliktsfalles des Paragraph 99, StGB, zumal die Freiheitsentziehung dem Opfer auch bewußt wurde (US 9, vergleiche Leukauf-Steininger3, aaO, RN 9). Soweit die Angeklagten H***** und Herbert G***** unter Berufung auf die gegenüber ihren früheren Angaben abgeschwächte Aussage der Zeugin G***** in der Hauptverhandlung, wonach sie nunmehr den Vorgang als "blöden Bubenscherz" auffasse, bereits das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen mangels Bewußtwerdens der Freiheitsentziehung für die Betroffene bestreiten, sind die Rechtsrügen mangels Festhaltens an den Urteilsfeststellungen nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Unbegründet ist schließlich auch der Vorwurf, daß Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlten. Denn das Erstgericht konstatierte in diesem Zusammenhang, daß nach dem Ruf des Erstangeklagten H*****, Margit G***** nun zu "packen", alle drei Angeklagten das Einvernehmen herstellten und alle drei gemeinsam das Mädchen in die WC-Zelle drängten und sie dort in weiterer Folge bedrängten (US 9). Damit wird aber eine auf einen gemeinsamen Willensentschluß zurückgehende vorsätzliche Aktion konstatiert; ein solches vorsätzliches Handeln ergibt sich auch aus dem festgestellten Vorgehen der Angeklagten (vgl. US 5). Da dieses Delikt mit jedem Vorsatz verübt werden kann, liegen somit auch ausreichende Konstatierungen zum subjektiven Tatbestand vor.Unbegründet ist schließlich auch der Vorwurf, daß Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlten. Denn das Erstgericht konstatierte in diesem Zusammenhang, daß nach dem Ruf des Erstangeklagten H*****, Margit G***** nun zu "packen", alle drei Angeklagten das Einvernehmen herstellten und alle drei gemeinsam das Mädchen in die WC-Zelle drängten und sie dort in weiterer Folge bedrängten (US 9). Damit wird aber eine auf einen gemeinsamen Willensentschluß zurückgehende vorsätzliche Aktion konstatiert; ein solches vorsätzliches Handeln ergibt sich auch aus dem festgestellten Vorgehen der Angeklagten vergleiche US 5). Da dieses Delikt mit jedem Vorsatz verübt werden kann, liegen somit auch ausreichende Konstatierungen zum subjektiven Tatbestand vor.
Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten Andreas H*****, Herbert G***** und Christian G***** nach dem § 99 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 37 StGB eine Geldstrafe von je 180 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Die Höhe des Tagessatzes wurde beim Angeklagten Andreas H***** mit 250 S, beim Angeklagten Herbert G***** mit 200 S und beim Angeklagten Christian G***** mit 60 S bestimmt. Bei der Strafbemessung war erschwerend kein Umstand, mildernd hingegen ihr Alter unter 21 Jahren, ihre bisherige Unbescholtenheit und eine gewisse Enthemmung durch Alkohol.Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten Andreas H*****, Herbert G***** und Christian G***** nach dem Paragraph 99, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 37, StGB eine Geldstrafe von je 180 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Die Höhe des Tagessatzes wurde beim Angeklagten Andreas H***** mit 250 S, beim Angeklagten Herbert G***** mit 200 S und beim Angeklagten Christian G***** mit 60 S bestimmt. Bei der Strafbemessung war erschwerend kein Umstand, mildernd hingegen ihr Alter unter 21 Jahren, ihre bisherige Unbescholtenheit und eine gewisse Enthemmung durch Alkohol.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten Andreas H***** und Herbert G***** jeweils eine Herabsetzung der Zahl der Tagessätze, H*****örtner überdies eine Reduzierung der Höhe des einzelnen Tagessatzes und die bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht an.
Die Berufung des Angeklagten H***** ist teilweise berechtigt.
Zwar kann die Anzahl der vom Erstgericht über die Angeklagten H***** und Herbert G***** verhängten Tagessätze bei sorgfältiger Würdigung der von den Tatrichtern im wesentlichen richtig und vollständig festgestellten Strafzumessungsgründen unter Bedacht auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat nicht als überhöht bezeichnet werden. Auch kann dem Berufungswerber H***** im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit nach dem sog. Einbuße-Prinzip (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.3, § 19 RN 10) der vom Erstgericht bestimmte Tagessatz durchaus zugemutet werden. Gegen eine bedingte Nachsicht der gesamten Geldstrafe spricht die spezial- und generalpräventiv erforderliche Effektivität der Strafe.Zwar kann die Anzahl der vom Erstgericht über die Angeklagten H***** und Herbert G***** verhängten Tagessätze bei sorgfältiger Würdigung der von den Tatrichtern im wesentlichen richtig und vollständig festgestellten Strafzumessungsgründen unter Bedacht auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat nicht als überhöht bezeichnet werden. Auch kann dem Berufungswerber H***** im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit nach dem sog. Einbuße-Prinzip vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.3, Paragraph 19, RN 10) der vom Erstgericht bestimmte Tagessatz durchaus zugemutet werden. Gegen eine bedingte Nachsicht der gesamten Geldstrafe spricht die spezial- und generalpräventiv erforderliche Effektivität der Strafe.
In diesem Umfange war den Berufungen daher ein Erfolg zu versagen.
Soweit der Angeklagte H***** jedoch eine teilbedingte Nachsicht der Geldstrafe anstrebt, kommt der Berufung Berechtigung zu. Bei Bedachtnahme darauf, daß eine einmalige Verfehlung des bisher unbescholtenen und sozial voll integrierten Angeklagten vorliegt, somit eine günstige Verhaltensprognose besteht und im Hinblick auf die Aussage der Zeugin Margit G***** auch anzunehmen ist, daß der soziale Störwert der Tat nicht allzusehr ins Gewicht fällt, war der aus dem Spruch ersichtliche Teil der Geldstrafe nach dem § 43 a Abs. 1 StGB bedingt nachzusehen. Gemäß dem § 295 Abs. 1 StPO war auch bei den Angeklagten Christian G***** und Herbert G*****, die Berufung überhaupt nicht bzw. nicht in dieser Richtung ergriffen haben, denen jedoch alle diese oben angeführten Gründe auch zustatten kommen, in diesem Sinne zu entscheiden.Soweit der Angeklagte H***** jedoch eine teilbedingte Nachsicht der Geldstrafe anstrebt, kommt der Berufung Berechtigung zu. Bei Bedachtnahme darauf, daß eine einmalige Verfehlung des bisher unbescholtenen und sozial voll integrierten Angeklagten vorliegt, somit eine günstige Verhaltensprognose besteht und im Hinblick auf die Aussage der Zeugin Margit G***** auch anzunehmen ist, daß der soziale Störwert der Tat nicht allzusehr ins Gewicht fällt, war der aus dem Spruch ersichtliche Teil der Geldstrafe nach dem Paragraph 43, a Absatz eins, StGB bedingt nachzusehen. Gemäß dem Paragraph 295, Absatz eins, StPO war auch bei den Angeklagten Christian G***** und Herbert G*****, die Berufung überhaupt nicht bzw. nicht in dieser Richtung ergriffen haben, denen jedoch alle diese oben angeführten Gründe auch zustatten kommen, in diesem Sinne zu entscheiden.