Rechtssatz RS0092918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092918
Geschäftszahl
9Os7/87; 13Os115/92; 14Os31/97 (14Os32/97)
Entscheidungsdatum
13.05.1997
Rechtssatz
Der zweite Fall des § 99 Abs 1 StGB setzt einen Zustand voraus, der qualitativ (nach Schwere, Ernstlichkeit und Dauer) einem Gefangenhalten gleichkommt, dem Täter und dem Opfer als Freiheitsentziehung zum Bewußtsein kommt und vom Opfer als Freiheitsbeschränkung empfunden wird.Der zweite Fall des Paragraph 99, Absatz eins, StGB setzt einen Zustand voraus, der qualitativ (nach Schwere, Ernstlichkeit und Dauer) einem Gefangenhalten gleichkommt, dem Täter und dem Opfer als Freiheitsentziehung zum Bewußtsein kommt und vom Opfer als Freiheitsbeschränkung empfunden wird.
Entscheidungstexte
- 9 Os 7/87
Entscheidungstext OGH 04.03.1987 9 Os 7/87
- 13 Os 115/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1993 13 Os 115/92
Vgl auch
- 14 Os 31/97
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 14 Os 31/97
nur: Der zweite Fall des § 99 Abs 1 StGB setzt einen Zustand voraus, der qualitativ (nach Schwere, Ernstlichkeit und Dauer) einem Gefangenhalten gleichkommt. (T1); Beisatz: Oder diesem wenigstens nahekommt. Eine Bewegungseinschränkung in der Dauer von wenigen Minuten (hier: drei) kann diesen Kriterien unter Umständen bereits entsprechen. Je gravierender nämlich die Modalitäten der Tat nach deren Art und Gewichtigkeit sind, umso weniger kommt der Dauer der Freiheitsentziehung - für welche § 99 StGB an sich kein Mindestzeitmaß voraussetzt - entscheidende Bedeutung zu. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092918
Dokumentnummer
JJR_19870304_OGH0002_0090OS00007_8700000_002