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Rechtssatz RS0092918

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092918

Geschäftszahl

9Os7/87; 13Os115/92; 14Os31/97 (14Os32/97)

Entscheidungsdatum

13.05.1997

Rechtssatz

Der zweite Fall des Paragraph 99, Absatz eins, StGB setzt einen Zustand voraus, der qualitativ (nach Schwere, Ernstlichkeit und Dauer) einem Gefangenhalten gleichkommt, dem Täter und dem Opfer als Freiheitsentziehung zum Bewußtsein kommt und vom Opfer als Freiheitsbeschränkung empfunden wird.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 7/87
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 9 Os 7/87
  • 13 Os 115/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 13 Os 115/92
    Vgl auch
  • 14 Os 31/97
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 14 Os 31/97
    nur: Der zweite Fall des § 99 Abs 1 StGB setzt einen Zustand voraus, der qualitativ (nach Schwere, Ernstlichkeit und Dauer) einem Gefangenhalten gleichkommt. (T1); Beisatz: Oder diesem wenigstens nahekommt. Eine Bewegungseinschränkung in der Dauer von wenigen Minuten (hier: drei) kann diesen Kriterien unter Umständen bereits entsprechen. Je gravierender nämlich die Modalitäten der Tat nach deren Art und Gewichtigkeit sind, umso weniger kommt der Dauer der Freiheitsentziehung - für welche § 99 StGB an sich kein Mindestzeitmaß voraussetzt - entscheidende Bedeutung zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092918

Dokumentnummer

JJR_19870304_OGH0002_0090OS00007_8700000_002