Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde sowie die angemeldete, nicht ausgeführte Berufung „wegen Schuld" des Angeklagten. Letztere war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile der Strafprozessordnung fremd ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde sowie die angemeldete, nicht ausgeführte Berufung „wegen Schuld" des Angeklagten. Letztere war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile der Strafprozessordnung fremd ist (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO).
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des Antrages auf ergänzende Vernehmung „der" Angeklagten zum Beweis dafür, dass „sehr wohl geschlechtliche Beziehungen zwischen 'ihr' und dem Zeugen Wolfgang B***** stattgefunden haben, dass 'sie' ein intimes Detail bzw Geschlechtsmerkmal des Zeugen kennt, welches 'sie' nur durch Vornahme eines geschlechtlichen Verkehrs kennen kann" und meint, dass das abweisliche Zwischenerkenntnis nichtigkeitsbegründend bloß damit begründet worden sei, dass der Antrag in „keiner Hinsicht entscheidungsrelevant" sei.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des Antrages auf ergänzende Vernehmung „der" Angeklagten zum Beweis dafür, dass „sehr wohl geschlechtliche Beziehungen zwischen 'ihr' und dem Zeugen Wolfgang B***** stattgefunden haben, dass 'sie' ein intimes Detail bzw Geschlechtsmerkmal des Zeugen kennt, welches 'sie' nur durch Vornahme eines geschlechtlichen Verkehrs kennen kann" und meint, dass das abweisliche Zwischenerkenntnis nichtigkeitsbegründend bloß damit begründet worden sei, dass der Antrag in „keiner Hinsicht entscheidungsrelevant" sei.
Die Abweisung erfolgte indes im Ergebnis zu Recht, weil der Antrag mangels Einsichtigkeit einer Relevanz (§ 254 Abs 1 StPO) weiterer Ausführungen bedurft hätte, aus welchen Gründen die ergänzende Vernehmung des Angeklagten zur Klärung einer entscheidenden Tatsache geboten wäre. Im Übrigen fehlen auch Ausführungen dazu, aus welchen Gründen eine andere Möglichkeit der Kenntnisnahme des angeblichen besonderen Merkmales außer durch Geschlechtsverkehr auszuschließen sei. Die Antragstellung zielte somit auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab, ergänzende Ausführungen zum Beweisziel in der Beschwerde sind prozessual verspätet.Die Abweisung erfolgte indes im Ergebnis zu Recht, weil der Antrag mangels Einsichtigkeit einer Relevanz (Paragraph 254, Absatz eins, StPO) weiterer Ausführungen bedurft hätte, aus welchen Gründen die ergänzende Vernehmung des Angeklagten zur Klärung einer entscheidenden Tatsache geboten wäre. Im Übrigen fehlen auch Ausführungen dazu, aus welchen Gründen eine andere Möglichkeit der Kenntnisnahme des angeblichen besonderen Merkmales außer durch Geschlechtsverkehr auszuschließen sei. Die Antragstellung zielte somit auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab, ergänzende Ausführungen zum Beweisziel in der Beschwerde sind prozessual verspätet.
Entgegen der eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) und offenbar
unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptenden Mängelrüge
haben die Tatrichter die Feststellung, „dass sich der Angeklagte mit
den Künstlernamen Natascha M***** bzw im Zusammenhang mit einer
angeblichen kroatischen Agentur als Vanessa P***** ausgegeben hat und
... eine gewisse Vanessa P*****, welche sich auch mit den
Künstlernamen M***** ausgibt ... telefonisch mit dem Weinbauern
Wolfgang B***** Kontakt aufnahm ... ab diesem Zeitpunkt nahm Vanessa
P***** bzw Natascha M***** laufend fernmündlich bzw mittels E-Mail Kontakt mit Wolfgang B***** auf und teilte ihm auch mit, dass sie in ihn verliebt sei" entsprechend dem im Urteil gegebenen Hinweis (US 8) aus der Aussage des Zeugen B***** (S 231/I) und (US 14/15, 18) sehr wohl unter Berücksichtigung der Verantwortung des Angeklagten durchaus logisch und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechend abgeleitet.
Soweit eine Aktenwidrigkeit zufolge unrichtiger Wiedergabe „entscheidender Tatsachen" behauptet wird, verkennt die Beschwerde die Bedeutung einer Aktenwidrigkeit nach Z 5 letzter Fall, welche in der unrichtigen Wiedergabe des Inhalts einer Urkunde oder Aussage besteht, nicht jedoch durch daraus gezogene Schlüsse begründet wird. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit ihrem Hinweis, dass Vesna P***** eine tatsächlich existente Person sei, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit gegen die den Schuldspruch wegen Betruges stützenden Feststellungen entscheidender Tatsachen (insbesondere auch zur subjektiven Tatseite) zu erwecken. Gleiches gilt für die in der Sachverhaltsdarstellung des schriftlichen Beweisantrages vom 19. August 2005 (ON 40 [zum Erfordernis der Darlegung „aus den Akten" Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481]) behaupteten Tatsachen.Soweit eine Aktenwidrigkeit zufolge unrichtiger Wiedergabe „entscheidender Tatsachen" behauptet wird, verkennt die Beschwerde die Bedeutung einer Aktenwidrigkeit nach Ziffer 5, letzter Fall, welche in der unrichtigen Wiedergabe des Inhalts einer Urkunde oder Aussage besteht, nicht jedoch durch daraus gezogene Schlüsse begründet wird. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit ihrem Hinweis, dass Vesna P***** eine tatsächlich existente Person sei, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit gegen die den Schuldspruch wegen Betruges stützenden Feststellungen entscheidender Tatsachen (insbesondere auch zur subjektiven Tatseite) zu erwecken. Gleiches gilt für die in der Sachverhaltsdarstellung des schriftlichen Beweisantrages vom 19. August 2005 (ON 40 [zum Erfordernis der Darlegung „aus den Akten" Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481]) behaupteten Tatsachen.
Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen die Pflicht zur amtswegiger Aufklärung unterlässt es die Beschwerde darzulegen, aus welchen Gründen der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte gehindert war, entsprechende Anträge zu stellen.
Mangels solcher - der Schriftsatz ON 40 wurde in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen - ist die Beschwerde auch aus Z 4 nicht zielführend.Mangels solcher - der Schriftsatz ON 40 wurde in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen - ist die Beschwerde auch aus Ziffer 4, nicht zielführend.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, die Fakten I. 1. bis 5. seien „nicht von der subjektiven Tatseite - auch nicht in Form des dolus eventualis - umfasst" und wendet sich somit gegen die ausdrücklichen gegenteiligen Feststellungen (US 13). Solcherart verfehlt sie eine Ausrichtung an der Strafprozessordnung, welche bei der Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe ein Festhalten am gesamten Tatsachensubstrat des Urteils fordert.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, die Fakten römisch eins. 1. bis 5. seien „nicht von der subjektiven Tatseite - auch nicht in Form des dolus eventualis - umfasst" und wendet sich somit gegen die ausdrücklichen gegenteiligen Feststellungen (US 13). Solcherart verfehlt sie eine Ausrichtung an der Strafprozessordnung, welche bei der Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe ein Festhalten am gesamten Tatsachensubstrat des Urteils fordert.
Zu Faktum II. behauptet die Beschwerde das gänzliche Fehlen von Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite, missachtet dabei die ohnedies getroffenen Konstatierungen (insbes US 11, vgl auch US 14 iVm US 19) und unterlässt es aus dem Gesetz darzulegen, aus welchen Gründen (bei gesicherter Judikatur über die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen) Feststellungen darüber erforderlich sein sollen, ob der Angeklagte „entweder selbst oder als Beitragstäter" gehandelt hätte.Zu Faktum römisch zwei. behauptet die Beschwerde das gänzliche Fehlen von Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite, missachtet dabei die ohnedies getroffenen Konstatierungen (insbes US 11, vergleiche auch US 14 in Verbindung mit US 19) und unterlässt es aus dem Gesetz darzulegen, aus welchen Gründen (bei gesicherter Judikatur über die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen) Feststellungen darüber erforderlich sein sollen, ob der Angeklagte „entweder selbst oder als Beitragstäter" gehandelt hätte.
Im Hinblick auf die beweiswürdigenden Erwägungen (US 14 f, ON 28) geht auch das Vorbringen ins Leere, zu Faktum II. würde es „an jeglicher Beweiswürdigung fehlen und der Zeuge Wolfgang B***** sei hiezu überhaupt nicht mehr befragt worden".Im Hinblick auf die beweiswürdigenden Erwägungen (US 14 f, ON 28) geht auch das Vorbringen ins Leere, zu Faktum römisch zwei. würde es „an jeglicher Beweiswürdigung fehlen und der Zeuge Wolfgang B***** sei hiezu überhaupt nicht mehr befragt worden".
Schließlich vermisst die Beschwerde zu Faktum I. 7. Feststellungen zur Tauglichkeit oder Untauglichkeit des Versuches und weist in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Zeugen Franz St***** hin:Schließlich vermisst die Beschwerde zu Faktum römisch eins. 7. Feststellungen zur Tauglichkeit oder Untauglichkeit des Versuches und weist in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Zeugen Franz St***** hin:
„Ich hätte das Geld sowieso nicht aufbringen können und das hat sie auch gewusst, weil ich das Geld sowieso nicht habe. Ich habe es daher nicht wirklich ernst genommen."
Auch hier entbehrt die Beschwerde einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. Sie legt nämlich nicht dar, weshalb indiziert gewesen sein soll, dass (ex ante betrachtet) der angestrebte Erfolg mit den zum Einsatz gebrachten Mitteln (den Überredungsversuchen) unter keinen wie immer gearteten Umständen hätte erreicht werden können und die Tatausführung nicht bloß an den Unzulänglichkeiten (auf Seiten des Täters oder des Opfers) im konkreten Fall gescheitert ist (Hager/Massauer, WK² §§ 15, 16 Rz 82, 92).Auch hier entbehrt die Beschwerde einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. Sie legt nämlich nicht dar, weshalb indiziert gewesen sein soll, dass (ex ante betrachtet) der angestrebte Erfolg mit den zum Einsatz gebrachten Mitteln (den Überredungsversuchen) unter keinen wie immer gearteten Umständen hätte erreicht werden können und die Tatausführung nicht bloß an den Unzulänglichkeiten (auf Seiten des Täters oder des Opfers) im konkreten Fall gescheitert ist (Hager/Massauer, WK² Paragraphen 15, 16, Rz 82, 92).
Die Nichtigkeitsbeschwerde - die trotz umfassenden Aufhebungsantrages keine deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zu den weiteren Schuldspruchpunkten enthält - war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (wegen des Ausspruchs über die Strafe) und seine Beschwerde das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde - die trotz umfassenden Aufhebungsantrages keine deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zu den weiteren Schuldspruchpunkten enthält - war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (wegen des Ausspruchs über die Strafe) und seine Beschwerde das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.