Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Axel Z***** geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Axel Z***** geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet die Verjährung der Strafbarkeit der für die Jahre 1998 bis 2002 bewirkten Verkürzungen an Umsatzsteuer ein (der Sache nach Z 9 lit b). Dabei argumentiert sie nicht aus dem Gesetz, indem sie nicht darlegt, weshalb § 31 Abs 3 FinStrG, wonach in den Fällen, in denen der Täter während der Verjährungsfrist ein (weiteres) vorsätzliches Finanzvergehen begeht, die Verjährung nicht eintritt, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist, hier nicht anwendbar sein soll.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet die Verjährung der Strafbarkeit der für die Jahre 1998 bis 2002 bewirkten Verkürzungen an Umsatzsteuer ein (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,). Dabei argumentiert sie nicht aus dem Gesetz, indem sie nicht darlegt, weshalb Paragraph 31, Absatz 3, FinStrG, wonach in den Fällen, in denen der Täter während der Verjährungsfrist ein (weiteres) vorsätzliches Finanzvergehen begeht, die Verjährung nicht eintritt, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist, hier nicht anwendbar sein soll.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2006 (mit Ausnahme des Jahres 2003) laufend gesetzte steuerliche Malversationen zur Last liegen, womit die Ablaufhemmung des § 31 Abs 3 FinStrG sehr wohl Platz greift, weil die Begehung der diesbezüglichen Taten in der angefochtenen Entscheidung festgestellt und solcherart in einem schuldigsprechenden Urteil dargetan ist (E. Fuchs in WK² § 58 Rz 7).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2006 (mit Ausnahme des Jahres 2003) laufend gesetzte steuerliche Malversationen zur Last liegen, womit die Ablaufhemmung des Paragraph 31, Absatz 3, FinStrG sehr wohl Platz greift, weil die Begehung der diesbezüglichen Taten in der angefochtenen Entscheidung festgestellt und solcherart in einem schuldigsprechenden Urteil dargetan ist (E. Fuchs in WK² Paragraph 58, Rz 7).
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht, weil sie nicht aus dem Gesetz ableitet, warum ein faktischer Geschäftsführer, dem innerhalb eines Unternehmens die Wahrnehmung der steuerlichen Belange übertragen ist (US 8), nicht auch finanzstrafrechtlich verantwortlich sein soll.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wird nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht, weil sie nicht aus dem Gesetz ableitet, warum ein faktischer Geschäftsführer, dem innerhalb eines Unternehmens die Wahrnehmung der steuerlichen Belange übertragen ist (US 8), nicht auch finanzstrafrechtlich verantwortlich sein soll.
Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass § 80 Abs 1 BAO bezüglich der abgabenrechtlichen Vertretung juristischer Personen keineswegs an die „handelsrechtliche“ Geschäftsführung knüpft, sondern alle zur Vertretung „berufenen Personen“ nennt und solcherart auch rechtsgeschäftliche Vertreter umfasst, womit auch einen De-facto-Geschäftsführer, der über eine entsprechende Handlungsvollmacht verfügt, die abgabenrechtliche und - daraus resultierend (hier: § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinstrG) - die finanzstrafrechtliche Verantwortung trifft (13 Os 88/99, ÖStZB 2000/196, 228). Darüber hinaus stellt die Rechtsprechung hinsichtlich der Bevollmächtigung nicht auf formaljuristische Aspekte, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten ab, sodass es insoweit für die Annahme unmittelbarer Täterschaft genügt, wenn der faktische Geschäftsführer auch die abgabenrechtlichen Agenden de facto wahrnimmt (RIS-Justiz RS0086711, insbesondere SSt 40/56, SSt 51/32 und 12 Os 52/95 = ÖStZB 1996, 447).Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass Paragraph 80, Absatz eins, BAO bezüglich der abgabenrechtlichen Vertretung juristischer Personen keineswegs an die „handelsrechtliche“ Geschäftsführung knüpft, sondern alle zur Vertretung „berufenen Personen“ nennt und solcherart auch rechtsgeschäftliche Vertreter umfasst, womit auch einen De-facto-Geschäftsführer, der über eine entsprechende Handlungsvollmacht verfügt, die abgabenrechtliche und - daraus resultierend (hier: Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinstrG) - die finanzstrafrechtliche Verantwortung trifft (13 Os 88/99, ÖStZB 2000/196, 228). Darüber hinaus stellt die Rechtsprechung hinsichtlich der Bevollmächtigung nicht auf formaljuristische Aspekte, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten ab, sodass es insoweit für die Annahme unmittelbarer Täterschaft genügt, wenn der faktische Geschäftsführer auch die abgabenrechtlichen Agenden de facto wahrnimmt (RIS-Justiz RS0086711, insbesondere SSt 40/56, SSt 51/32 und 12 Os 52/95 = ÖStZB 1996, 447).
Die Bezugnahme der Beschwerde auf den Schuldspruch B ist unverständlich, weil dieser nicht den Beschwerdeführer betrifft (US 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.