Der im Spruch bezeichnete Beschluss des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
§ 43 Abs 4 StPO, auf den sich die Entscheidungsbegründung stützt, regelt die Ausschließung von Richtern nur in den - hier nicht gegenständlichen - Konstellationen der Wiederaufnahme (§§ 352 ff StPO) oder der Erneuerung (§§ 363a ff StPO) eines Strafverfahrens. Hingegen liegt nach § 43 Abs 2 letzter Fall StPO Ausgeschlossenheit eines Richters vom Hauptverfahren eines weiteren Rechtsgangs nur dann vor, wenn er am kassierten Urteil mitgewirkt hat. Dies ist - wie der seit dem Strafprozessreformgesetz in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0097402; Lässig, WK-StPO § 68 aF Rz 14; vgl ders, WK-StPO Vor § 43-47 Rz 2) insofern unmissverständlich formulierte Gesetzestext klarstellt - bei der hier in Rede stehenden „bloßen Teilnahme" an einer früheren, vertagten Hauptverhandlung (ON 97), die in weiterer Folge (wegen geänderter Zusammensetzung des Gerichts) gemäß § 276a StPO wiederholt („neu durchgeführt") wurde, nicht der Fall.Paragraph 43, Absatz 4, StPO, auf den sich die Entscheidungsbegründung stützt, regelt die Ausschließung von Richtern nur in den - hier nicht gegenständlichen - Konstellationen der Wiederaufnahme (Paragraphen 352, ff StPO) oder der Erneuerung (Paragraphen 363 a, ff StPO) eines Strafverfahrens. Hingegen liegt nach Paragraph 43, Absatz 2, letzter Fall StPO Ausgeschlossenheit eines Richters vom Hauptverfahren eines weiteren Rechtsgangs nur dann vor, wenn er am kassierten Urteil mitgewirkt hat. Dies ist - wie der seit dem Strafprozessreformgesetz in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0097402; Lässig, WK-StPO Paragraph 68, aF Rz 14; vergleiche ders, WK-StPO Vor Paragraph 43 -, 47, Rz 2) insofern unmissverständlich formulierte Gesetzestext klarstellt - bei der hier in Rede stehenden „bloßen Teilnahme" an einer früheren, vertagten Hauptverhandlung (ON 97), die in weiterer Folge (wegen geänderter Zusammensetzung des Gerichts) gemäß Paragraph 276 a, StPO wiederholt („neu durchgeführt") wurde, nicht der Fall.
Der mit den Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit von Richtern (§ 43 StPO) nicht im Einklang stehende Beschluss hat eine Verletzung des Angeklagten in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) zur Folge, weshalb sich der Oberste Gerichtshof zu einem Vorgehen gemäß § 292 letzter Satz StPO veranlasst sah. Davon rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen, wie insbesondere auch der Beschluss des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Mai 2009, AZ 45 Ns 10/09m (ON 139), gelten gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).Der mit den Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit von Richtern (Paragraph 43, StPO) nicht im Einklang stehende Beschluss hat eine Verletzung des Angeklagten in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) zur Folge, weshalb sich der Oberste Gerichtshof zu einem Vorgehen gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO veranlasst sah. Davon rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen, wie insbesondere auch der Beschluss des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Mai 2009, AZ 45 Ns 10/09m (ON 139), gelten gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).