Mit Recht rügt die Generalprokuratur die überschreitung des gesetzlichen Strafsatzes durch das Berufungsgericht: dieser reicht gemäß dem § 24 Abs.2 Z 3Mit Recht rügt die Generalprokuratur die überschreitung des gesetzlichen Strafsatzes durch das Berufungsgericht: dieser reicht gemäß dem Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3
PresseG in der Fassung des Art.VI StRAnpG nur bis zu (einer Geldstrafe in der Höhe von) sieben Tagessätzen (vgl. EvBl.1977/106). Darüber hinaus vertritt die Generalprokuratur im Gegensatz zum Berufungsgericht die Auffassung, der Angeklagte habe die Veröffentlichung der Entgegnung im Punkt 4 (gemäß dem § 23 Abs.2 Z 5 PresseG) und dementsprechend die Veröffentlichung der gesamten Entgegnung (gemäß dem § 23 Abs.1 PresseG) zu Recht verweigert, sodaß der erstgerichtliche Freispruch wiederherzustellen und (der Sache nach) der berufungsgerichtliche Veröffentlichungsauftrag zu Punkt 4 der Entgegnung auszuschalten sei. Dieser Ansicht vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizupflichten.PresseG in der Fassung des Artikel römisch sechs, StRAnpG nur bis zu (einer Geldstrafe in der Höhe von) sieben Tagessätzen vergleiche EvBl.1977/106). Darüber hinaus vertritt die Generalprokuratur im Gegensatz zum Berufungsgericht die Auffassung, der Angeklagte habe die Veröffentlichung der Entgegnung im Punkt 4 (gemäß dem Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, PresseG) und dementsprechend die Veröffentlichung der gesamten Entgegnung (gemäß dem Paragraph 23, Absatz eins, PresseG) zu Recht verweigert, sodaß der erstgerichtliche Freispruch wiederherzustellen und (der Sache nach) der berufungsgerichtliche Veröffentlichungsauftrag zu Punkt 4 der Entgegnung auszuschalten sei. Dieser Ansicht vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizupflichten.
Punkt 4 der Entgegnung lautete: 'Weiters schreiben Sie: - Diesen hatte der Traktorenhändler Ing.Armin B aus Launsdorf trotz Storno keck bei der C eingelöst. -
Auch dies ist unrichtig. Richtig ist, daß Ing.Armin B keinen Wechsel bei der C eingelöst hat.' Das Erstgericht nahm an, daß der Beschuldigte insoweit die Unrichtigkeit der Entgegnung durch die Akten 20 Cg 358/76 und 20 Cg 22/77 des Landesgerichtes Klagenfurt, die öffentlichen Urkunden im Sinn des § 23 Abs.2 Z 5 PresseG gleichzuhalten seien, bewiesen habe, weil sich aus ihnen ergebe, daß der Privatankläger den relevierten Wechsel sehr wohl an die C Lausdorf weitergegeben habe. Demgegenüber hielt das Berufungsgericht die Verweigerung der Veröffentlichung in diesem Punkt mit der Begründung für unberechtigt, daß der in Rede stehende Nachweis nicht durch den Inhalt behördlicher Akten schlechthin erbracht werden könne, sondern ausschließlich durch eine (darin ergangene) Entscheidung oder Verfügung einer inländischen Behörde, daß aber derzeit eine solche nicht vorliege, weil in beiden Verfahren der jeweils erlassene Wechselzahlungsauftrag infolge von Einwendungen außer Kraft getreten sei. Dagegen wieder argumentiert die Generalprokuratur, einem Wechselzahlungsauftrag komme trotz gegen ihn erhobener Einwendungen zunächst weiterhin Entscheidungscharakter zu, weil erst im Urteil zu entscheiden sei, ob er aufrecht bleibe oder ob und inwiefern er aufgehoben werde, und weil er selbst ohne Bescheinigung einer Anspruchsgefährdung als Titel zur Sicherungsexekution genüge; auf die Rechtskraft der Entscheidung oder Verfügung aber komme es nicht an. Diese Argumentation geht in zweifacher Hinsicht fehl.Auch dies ist unrichtig. Richtig ist, daß Ing.Armin B keinen Wechsel bei der C eingelöst hat.' Das Erstgericht nahm an, daß der Beschuldigte insoweit die Unrichtigkeit der Entgegnung durch die Akten 20 Cg 358/76 und 20 Cg 22/77 des Landesgerichtes Klagenfurt, die öffentlichen Urkunden im Sinn des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, PresseG gleichzuhalten seien, bewiesen habe, weil sich aus ihnen ergebe, daß der Privatankläger den relevierten Wechsel sehr wohl an die C Lausdorf weitergegeben habe. Demgegenüber hielt das Berufungsgericht die Verweigerung der Veröffentlichung in diesem Punkt mit der Begründung für unberechtigt, daß der in Rede stehende Nachweis nicht durch den Inhalt behördlicher Akten schlechthin erbracht werden könne, sondern ausschließlich durch eine (darin ergangene) Entscheidung oder Verfügung einer inländischen Behörde, daß aber derzeit eine solche nicht vorliege, weil in beiden Verfahren der jeweils erlassene Wechselzahlungsauftrag infolge von Einwendungen außer Kraft getreten sei. Dagegen wieder argumentiert die Generalprokuratur, einem Wechselzahlungsauftrag komme trotz gegen ihn erhobener Einwendungen zunächst weiterhin Entscheidungscharakter zu, weil erst im Urteil zu entscheiden sei, ob er aufrecht bleibe oder ob und inwiefern er aufgehoben werde, und weil er selbst ohne Bescheinigung einer Anspruchsgefährdung als Titel zur Sicherungsexekution genüge; auf die Rechtskraft der Entscheidung oder Verfügung aber komme es nicht an. Diese Argumentation geht in zweifacher Hinsicht fehl.
Denn zum einen trifft es - der von Swoboda-Hartmann (Kommentar zum Preßgesetz, 1953, S.63) ohne nähere Begründung undifferenziert vertretenen Ansicht zuwider -
nicht zu, daß ein durch eine Entscheidung zu erbringender Nachweis der Richtigkeit einer Mitteilung niemals die Rechtskraft des betreffenden behördlichen Erkenntnisses voraussetzt: ist die Entscheidung noch selbst der Abänderung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren ausgesetzt, dann kann auch im Rahmen des § 23 Abs.2 Z 5 PresseG die Richtigkeit ihres Inhalts grundsätzlich nicht als (hier unwiderlegbar) bewiesen gelten. Zum anderen aber waren beide hier in Betracht zu ziehenden Wechselzahlungsaufträge des Landesgerichtes Klagenfurt (vom 14.Oktober 1976, 20 Cg 358/76, und vom 13.Jänner 1977, 20 Cg 22/77), vom Fehlen ihrer Rechtskraft zur Zeit der Entgegnungsverweigerung abgesehen, von vornherein überhaupt ungeeignet, die Richtigkeit der vom Privatankläger bekämpften Mitteilung, er habe den relevierten Blankowechsel 'trotz Storno keck bei der C eingelöst', nachzuweisen. Denn aus beiden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen lediglich der jeweils beklagten Partei prozeßordnungsgemäß aufgetragen wurde, auf Grund des Wechsels vom 7. Juli 1976 die Wechselsumme samt Nebengebühren an die klagende C Launsdorf zu bezahlen, ist weder die Identität dieses Wechsels mit dem im Zeitungsartikel erwähnten zu entnehmen, noch irgendein Hinweis darauf zu gewinnen, daß diese Urkunde wirklich vom (in den Wechselzahlungsaufträgen nicht aufscheinenden) Privatankläger an die C weitergegeben worden wäre. Nur auf den Inhalt der Entscheidung selbst aber kommt es an, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, und nicht auf einen sonstigen Akteninhalt. Die Generalprokuratur strebt ferner die Feststellung an, das Berufungsgericht habe das Gesetz in den § 447nicht zu, daß ein durch eine Entscheidung zu erbringender Nachweis der Richtigkeit einer Mitteilung niemals die Rechtskraft des betreffenden behördlichen Erkenntnisses voraussetzt: ist die Entscheidung noch selbst der Abänderung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren ausgesetzt, dann kann auch im Rahmen des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, PresseG die Richtigkeit ihres Inhalts grundsätzlich nicht als (hier unwiderlegbar) bewiesen gelten. Zum anderen aber waren beide hier in Betracht zu ziehenden Wechselzahlungsaufträge des Landesgerichtes Klagenfurt (vom 14.Oktober 1976, 20 Cg 358/76, und vom 13.Jänner 1977, 20 Cg 22/77), vom Fehlen ihrer Rechtskraft zur Zeit der Entgegnungsverweigerung abgesehen, von vornherein überhaupt ungeeignet, die Richtigkeit der vom Privatankläger bekämpften Mitteilung, er habe den relevierten Blankowechsel 'trotz Storno keck bei der C eingelöst', nachzuweisen. Denn aus beiden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen lediglich der jeweils beklagten Partei prozeßordnungsgemäß aufgetragen wurde, auf Grund des Wechsels vom 7. Juli 1976 die Wechselsumme samt Nebengebühren an die klagende C Launsdorf zu bezahlen, ist weder die Identität dieses Wechsels mit dem im Zeitungsartikel erwähnten zu entnehmen, noch irgendein Hinweis darauf zu gewinnen, daß diese Urkunde wirklich vom (in den Wechselzahlungsaufträgen nicht aufscheinenden) Privatankläger an die C weitergegeben worden wäre. Nur auf den Inhalt der Entscheidung selbst aber kommt es an, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, und nicht auf einen sonstigen Akteninhalt. Die Generalprokuratur strebt ferner die Feststellung an, das Berufungsgericht habe das Gesetz in den Paragraph 447
Abs.1, 270 Abs.2 Z 5 StPO insofern verletzt, als sein Urteil in bezug auf den Teilveröffentlichungsauftrag zu Punkt 6 der Entgegnung keine Gründe enthalte, anscheinend, weil es der irrigen Meinung gewesen sei, schon das Erstgericht habe auf Veröffentlichung dieses Punktes erkannt gehabt.Absatz eins, 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO insofern verletzt, als sein Urteil in bezug auf den Teilveröffentlichungsauftrag zu Punkt 6 der Entgegnung keine Gründe enthalte, anscheinend, weil es der irrigen Meinung gewesen sei, schon das Erstgericht habe auf Veröffentlichung dieses Punktes erkannt gehabt.
Tatsächlich hat aber das Landesgericht Klagenfurt den in Rede stehenden, sachlich richtigen, nach der Gesamtaufhebung des Ersturteils bloß vermeintlich nur erneuerten Teil seines Veröffentlichungsauftrags ausdrücklich darauf gestützt, daß insoweit bereits das Erstgericht (unangefochten) auf (Teil-) Veröffentlichung erkannt habe (S.67 unten/68 oben i.V.m. S.65 d.A.). Diese Begründung ist allerdings aktenwidrig, doch kann von einem Mangel jeglicher Gründe nicht gesprochen werden. Der mit der Beschwerde geltendgemachte Begründungsmangel nach dem § 270 Abs.2Tatsächlich hat aber das Landesgericht Klagenfurt den in Rede stehenden, sachlich richtigen, nach der Gesamtaufhebung des Ersturteils bloß vermeintlich nur erneuerten Teil seines Veröffentlichungsauftrags ausdrücklich darauf gestützt, daß insoweit bereits das Erstgericht (unangefochten) auf (Teil-) Veröffentlichung erkannt habe (S.67 unten/68 oben in Verbindung mit S.65 d.A.). Diese Begründung ist allerdings aktenwidrig, doch kann von einem Mangel jeglicher Gründe nicht gesprochen werden. Der mit der Beschwerde geltendgemachte Begründungsmangel nach dem Paragraph 270, Absatz 2
Z 5 StPO liegt demnach nicht vor.Ziffer 5, StPO liegt demnach nicht vor.
Hingegen hat das Berufungsgericht, ohne daß die Feststellung dieser Gesetzesverletzung begehrt würde, gegen den § 477 Abs.1 erster Satz StPO - wonach sich der Gerichtshof auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken hat und nur die Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses ändern darf, gegen die die Berufung gerichtet ist - dadurch verstoßen, daß es in Stattgebung der vom Privatankläger erhobenen Berufung nicht bloß (etwa unter zusammenfassender Neufassung beider Aufträge, zu der gar kein Anlaß bestanden hätte) auf Veröffentlichung der Entgegnung auch in den Punkten 1, 4 und 6 erkannte, sondern den erstgerichtlichen Teilveröffentlichungsauftrag formell aufhob (und sodann durch den eigenen Auftrag zur Veröffentlichung der gesamten Entgegnung mit der Einschränkung:Hingegen hat das Berufungsgericht, ohne daß die Feststellung dieser Gesetzesverletzung begehrt würde, gegen den Paragraph 477, Absatz eins, erster Satz StPO - wonach sich der Gerichtshof auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken hat und nur die Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses ändern darf, gegen die die Berufung gerichtet ist - dadurch verstoßen, daß es in Stattgebung der vom Privatankläger erhobenen Berufung nicht bloß (etwa unter zusammenfassender Neufassung beider Aufträge, zu der gar kein Anlaß bestanden hätte) auf Veröffentlichung der Entgegnung auch in den Punkten 1, 4 und 6 erkannte, sondern den erstgerichtlichen Teilveröffentlichungsauftrag formell aufhob (und sodann durch den eigenen Auftrag zur Veröffentlichung der gesamten Entgegnung mit der Einschränkung:
'soweit eine solche Veröffentlichung nicht bereits erfolgt ist' erneuerte), obwohl er mit diesem Rechtsmittel gar nicht bekämpft worden war; dementsprechend hätte das Landesgericht die Berufung des Angeklagten, die es als unberechtigt beurteilte, zurückweisen sollen, anstatt ihn damit auf die Entscheidung über die Berufung des Privatanklägers zu verweisen.
In teilweiser Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war sohin die dem Landesgericht Klagenfurt bei der Strafbemessung unterlaufene, eingangs bezeichnete Gesetzesverletzung festzustellen; gemäß dem § 292 letzter Satz StPO waren das Urteil des Berufungsgerichtes im Strafausspruch sowie alle auf diesem beruhenden Beschlüsse und Verfügungen aufzuheben und die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens neu zu bemessen. Im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten - auch die berufungsgerichtliche Annahme einschlägiger Vorstrafen ist aktenwidrig (S.11 d.A.) - und auf das Fehlen von Erschwerungsgründen erschien die verhängte Geldstrafe in bezug auf die Zahl der Tagessätze als tat- und täterschuldangemessen (§ 32 StGB); die Höhe des Tagessatzes entspricht den (auch vom Berufungsgericht angenommenen) persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (§ 19 Abs.2 StGB).In teilweiser Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war sohin die dem Landesgericht Klagenfurt bei der Strafbemessung unterlaufene, eingangs bezeichnete Gesetzesverletzung festzustellen; gemäß dem Paragraph 292, letzter Satz StPO waren das Urteil des Berufungsgerichtes im Strafausspruch sowie alle auf diesem beruhenden Beschlüsse und Verfügungen aufzuheben und die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens neu zu bemessen. Im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten - auch die berufungsgerichtliche Annahme einschlägiger Vorstrafen ist aktenwidrig (S.11 d.A.) - und auf das Fehlen von Erschwerungsgründen erschien die verhängte Geldstrafe in bezug auf die Zahl der Tagessätze als tat- und täterschuldangemessen (Paragraph 32, StGB); die Höhe des Tagessatzes entspricht den (auch vom Berufungsgericht angenommenen) persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (Paragraph 19, Absatz 2, StGB).
Im übrigen war dagegen die Beschwerde zu verwerfen, sodaß sich eine Erörterung der Frage erübrigt, ob bei in einem Punkt aus Gründen des § 23 Abs.2 PresseG berechtigter Verweigerung einer Entgegnung die analoge Anwendung des - ausschließlich auf das Fehlen der nach dem § 23Im übrigen war dagegen die Beschwerde zu verwerfen, sodaß sich eine Erörterung der Frage erübrigt, ob bei in einem Punkt aus Gründen des Paragraph 23, Absatz 2, PresseG berechtigter Verweigerung einer Entgegnung die analoge Anwendung des - ausschließlich auf das Fehlen der nach dem Paragraph 23
Abs.1 PresseG notwendigen Voraussetzungen einer Entgegnung abgestellten - § 24 Abs.3 PresseG (zum Nachteil des Angeklagten) zur Begründung eines (im vorliegenden Fall vom Erstgericht erteilten und von der Generalprokuratur ohne Erörterung der Problematik in erweitertem Umfang angestrebten) Teilveröffentlichungsauftrags (so SSt 20/153) überhaupt sachlich gerechtfertigt wäre.Absatz eins, PresseG notwendigen Voraussetzungen einer Entgegnung abgestellten - Paragraph 24, Absatz 3, PresseG (zum Nachteil des Angeklagten) zur Begründung eines (im vorliegenden Fall vom Erstgericht erteilten und von der Generalprokuratur ohne Erörterung der Problematik in erweitertem Umfang angestrebten) Teilveröffentlichungsauftrags (so SSt 20/153) überhaupt sachlich gerechtfertigt wäre.