Rechtssatz RS0072138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072138
Geschäftszahl
3Os660/49; 13Os117/78
Entscheidungsdatum
30.11.1978
Rechtssatz
Der verantwortliche Redakteur kann die Veröffentlichung einer Entgegnung zur Gänze verweigern, wenn die Entgegnung auch nur zum Teil den Anforderungen des § 23 Abs 2 PresseG nicht entspricht. In einem solchen Falle hat das Strafgericht auf Verlangen des Entgegnenden die Stellen der Entgegnung zu bezeichnen, die den Anforderungen des § 23 PresseG entsprechen, und auf deren Veröffentlichung in analoger Anwendung des § 24 Abs 3 PresseG zu erkennen.Der verantwortliche Redakteur kann die Veröffentlichung einer Entgegnung zur Gänze verweigern, wenn die Entgegnung auch nur zum Teil den Anforderungen des Paragraph 23, Absatz 2, PresseG nicht entspricht. In einem solchen Falle hat das Strafgericht auf Verlangen des Entgegnenden die Stellen der Entgegnung zu bezeichnen, die den Anforderungen des Paragraph 23, PresseG entsprechen, und auf deren Veröffentlichung in analoger Anwendung des Paragraph 24, Absatz 3, PresseG zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0072138
Dokumentnummer
JJR_19491222_OGH0002_0030OS00660_4900000_002