Mit dem Beschluss hat das Oberlandesgericht der Beschwerde des Alexander Sch***** gegen den Haftverhängungsbeschluss des Untersuchungsrichters - unter Bejahung des dringenden Tatverdachtes und des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO - nicht Folge gegeben. Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Mit dem Beschluss hat das Oberlandesgericht der Beschwerde des Alexander Sch***** gegen den Haftverhängungsbeschluss des Untersuchungsrichters - unter Bejahung des dringenden Tatverdachtes und des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer 3, Litera a und b StPO - nicht Folge gegeben. Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, maW nicht oder nur unzureichend begründet darstellt (14 Os 82/03). Schon mit Blick auf die eben erwähnten bestimmten Tatsachen traf dies nicht zu, zumal auch bisherige Haftzeiten eine ausreichende Abhaltewirkung auf den Beschwerdeführer nicht entfalten konnten. Einzelne aus Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige Umstände bei dieser Prognose nicht ausdrücklich erwähnt zu haben, kann der angefochtenen Entscheidung nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden. Offen bleibt, was die Tatsache, dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen war, zugunsten Alexander Sch***** austragen sollte.Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, maW nicht oder nur unzureichend begründet darstellt (14 Os 82/03). Schon mit Blick auf die eben erwähnten bestimmten Tatsachen traf dies nicht zu, zumal auch bisherige Haftzeiten eine ausreichende Abhaltewirkung auf den Beschwerdeführer nicht entfalten konnten. Einzelne aus Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige Umstände bei dieser Prognose nicht ausdrücklich erwähnt zu haben, kann der angefochtenen Entscheidung nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden. Offen bleibt, was die Tatsache, dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen war, zugunsten Alexander Sch***** austragen sollte.
Mit Blick auf die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten und die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren (RIS-Justiz RS108401) stand die von § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO angesprochene Verhältnismäßigkeit außer Frage.Mit Blick auf die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten und die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren (RIS-Justiz RS108401) stand die von Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO angesprochene Verhältnismäßigkeit außer Frage.
Die Leistung einer Sicherheit kommt, anders als der Beschwerdeführer meint, als gelinderes Mittel nur im Fall einer ausschließlich auf Fluchtgefahr gründenden Untersuchungshaft in Betracht. Nach dem Gesagten waren Beigebung eines Bewährungshelfers und Meldepflicht zur Erreichung des Haftzweckes nicht geeignet. Von Unverhältnismäßigkeit im Sinn des § 35 Abs 1 zweiter Satz (§ 46a Abs 2) JGG konnte keine Rede sein.Die Leistung einer Sicherheit kommt, anders als der Beschwerdeführer meint, als gelinderes Mittel nur im Fall einer ausschließlich auf Fluchtgefahr gründenden Untersuchungshaft in Betracht. Nach dem Gesagten waren Beigebung eines Bewährungshelfers und Meldepflicht zur Erreichung des Haftzweckes nicht geeignet. Von Unverhältnismäßigkeit im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz (Paragraph 46 a, Absatz 2,) JGG konnte keine Rede sein.
Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen den erstinstanzlichen Haftbeschluss richtet, ist sie unzulässig (§ 1 Abs 1 GRBG).Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen den erstinstanzlichen Haftbeschluss richtet, ist sie unzulässig (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG).