Gründe:
Mit dem - auch Freisprüche zweier und Schuldsprüche sechs weiterer Angeklagter (darunter des Dipl.-Ing. Johannes Mi*****) enthaltenden, am 3. Oktober 2014, einem Freitag, verkündeten - angefochtenen Urteil wurde - soweit hier von Bedeutung - Dipl.-Ing. Kurt Me***** der Verbrechen der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB und der Bestechung nach § 307 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB idgF sowie der Vergehen der Bestechung nach § 307 Abs 1 Z 6 StGB idF BGBl I 1998/153 und nach § 307 Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 2007/109 schuldig erkannt (ON 822 S 10 bis 32).Mit dem - auch Freisprüche zweier und Schuldsprüche sechs weiterer Angeklagter (darunter des Dipl.-Ing. Johannes Mi*****) enthaltenden, am 3. Oktober 2014, einem Freitag, verkündeten - angefochtenen Urteil wurde - soweit hier von Bedeutung - Dipl.-Ing. Kurt Me***** der Verbrechen der Untreue nach Paragraphen 12, dritter Fall, 153 Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB und der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB idgF sowie der Vergehen der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins, Ziffer 6, StGB in der Fassung BGBl I 1998/153 und nach Paragraph 307, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Fassung BGBl I 2007/109 schuldig erkannt (ON 822 S 10 bis 32).
Innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden dreitägigen Frist ab der Verkündung dieses Urteils (§§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 StPO) erklärte die Staatsanwaltschaft, dagegen in Ansehung der Freisprüche zweier Angeklagter Nichtigkeitsbeschwerde (ON 836), in Ansehung der gegen die (jeweils schuldig gesprochenen) Angeklagten Dr. Klaus A*****, Dr. Friedrich F***** und Dipl.-Ing. Roger C***** ergangenen Aussprüche, aber auch „hinsichtlich“ eines - jedoch nicht am Verfahren beteiligten - „Dipl.-Ing. Kurt Mi*****“ Berufung anzumelden (ON 835). Dass sich dieses Rechtsmittel (auch) gegen den Dipl.-Ing. Kurt Me***** betreffenden Strafausspruch wende, erklärte sie dagegen erst am 7. Oktober 2014, somit nach Ablauf dieser Frist (ON 841).Innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden dreitägigen Frist ab der Verkündung dieses Urteils (Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO) erklärte die Staatsanwaltschaft, dagegen in Ansehung der Freisprüche zweier Angeklagter Nichtigkeitsbeschwerde (ON 836), in Ansehung der gegen die (jeweils schuldig gesprochenen) Angeklagten Dr. Klaus A*****, Dr. Friedrich F***** und Dipl.-Ing. Roger C***** ergangenen Aussprüche, aber auch „hinsichtlich“ eines - jedoch nicht am Verfahren beteiligten - „Dipl.-Ing. Kurt Mi*****“ Berufung anzumelden (ON 835). Dass sich dieses Rechtsmittel (auch) gegen den Dipl.-Ing. Kurt Me***** betreffenden Strafausspruch wende, erklärte sie dagegen erst am 7. Oktober 2014, somit nach Ablauf dieser Frist (ON 841).
In ihrem - am 13. Oktober 2014 eingebrachten - diesbezüglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt die Staatsanwaltschaft aus, der mit dem Fall befasste Sachbearbeiter habe (erst) am Nachmittag des 7. Oktober 2014 erkannt, dass die fristgerechte Anmeldung der Berufung in Betreff des zuletzt genannten Punktes aus Versehen unterblieben sei. Am letzten Tag der dafür zur Verfügung stehenden Frist, dem 6. Oktober 2014, einem Montag, habe er - wonach die Planung seines Tagesablaufs ohnedies ausgerichtet gewesen sei - bereits um 9:45 Uhr seinen Arbeitsplatz verlassen müssen, um einen ärztlichen Behandlungstermin wahrzunehmen und sich anschließend als Vortragender eines Seminars zu betätigen. Daher habe er sich bereits um 7:00 Uhr im Gerichtsgebäude eingefunden, um nach Akteneinsicht zu entscheiden, inwieweit die Staatsanwaltschaft gegen dieses - und ein weiteres, ebenfalls am 3. Oktober 2014 in diesem (umfangreichen) Verfahren ergangenes - Urteil Rechtsmittel erheben würde, und sodann die entsprechenden (Erklärungen, Rechtsmittel anzumelden, enthaltenden) Schriftstücke zu erstellen. Bei dieser Tätigkeit sei er dadurch unterbrochen worden, dass ihm überraschend ein „Haftakt“ zur Revision vorgelegt worden sei, den er wegen besonderer Dringlichkeit ebenfalls noch bearbeitet habe. Aufgrund des dadurch entstandenen Zeitdrucks habe er das betreffende (in der EDV erstellte) Schriftstück - entgegen seinem eigentlichen Vorhaben - nicht mit dem Namen des Angeklagten Dipl.-Ing. Kurt Me*****, sondern irrtümlich mit dem einer „nicht existenten Person“ versehen und dieses in der Folge - ohne den Fehler zu bemerken - ausgedruckt, unterfertigt sowie mittels Telefax an das Gericht übersandt.
Angemerkt sei zunächst, dass - wovon die Antragstellerin ohnedies ausgeht - eine Umdeutung der Erklärung, Berufung „hinsichtlich [...] DI Kurt Mi*****“ (und der drei weiteren namentlich bezeichneten Angeklagten) anzumelden, zum Nachteil des Dipl.-Ing. Kurt Me***** nicht in Betracht kommt. Denn ihr ist unmissverständlich der Wille zu entnehmen, die Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts (bereits bei der Anmeldung dieses Rechtsmittels) im Sinn des § 294 Abs 2 vierter Satz zweiter Halbsatz StPO auf die gegen (bestimmte) einzelne Angeklagte ergangenen (Sanktions-)Aussprüche zu beschränken (vgl Ratz, WK-StPO § 295 Rz 8); zugleich geht daraus (nach ihrem objektiven Erklärungswert) nicht eindeutig hervor, dass zum (exklusiv bezeichneten) Kreis der von der Berufung betroffenen Angeklagten auch der Genannte zählen soll, ist doch an demselben Verfahren neben Dipl.-Ing. Kurt Me***** auch ein Angeklagter namens Dipl.-Ing. Johannes Mi***** beteiligt (vgl RIS-Justiz RS0099067).Angemerkt sei zunächst, dass - wovon die Antragstellerin ohnedies ausgeht - eine Umdeutung der Erklärung, Berufung „hinsichtlich [...] DI Kurt Mi*****“ (und der drei weiteren namentlich bezeichneten Angeklagten) anzumelden, zum Nachteil des Dipl.-Ing. Kurt Me***** nicht in Betracht kommt. Denn ihr ist unmissverständlich der Wille zu entnehmen, die Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts (bereits bei der Anmeldung dieses Rechtsmittels) im Sinn des Paragraph 294, Absatz 2, vierter Satz zweiter Halbsatz StPO auf die gegen (bestimmte) einzelne Angeklagte ergangenen (Sanktions-)Aussprüche zu beschränken vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 295, Rz 8); zugleich geht daraus (nach ihrem objektiven Erklärungswert) nicht eindeutig hervor, dass zum (exklusiv bezeichneten) Kreis der von der Berufung betroffenen Angeklagten auch der Genannte zählen soll, ist doch an demselben Verfahren neben Dipl.-Ing. Kurt Me***** auch ein Angeklagter namens Dipl.-Ing. Johannes Mi***** beteiligt vergleiche RIS-Justiz RS0099067).
Dem Wiedereinsetzungsantrag kommt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - keine Berechtigung zu.
Gemäß § 364 Abs 1 StPO ist - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - den Beteiligten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern sie - soweit hier relevant - (Z 1) nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt, und (Z 2) die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragen.Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, StPO ist - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - den Beteiligten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern sie - soweit hier relevant - (Ziffer eins,) nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt, und (Ziffer 2,) die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragen.