Rechtssatz RS0103977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103977
Geschäftszahl
11Os123/96; 13Os88/03; 13Os118/14y (13Os135/14y)
Entscheidungsdatum
18.12.2014
Rechtssatz
Der Irrtum des Verteidigers, dem die Rechtsmittelzurückziehung aus dem vorangegangenen Verfahren auch für das vorliegende Verfahren vorschwebte, kann nicht (mehr) als Versehen minderen Grades angesehen werden, zumal die bedeutenden Nachteile, die für den Angeklagten aus der Versäumung einer Rechtsmittelfrist entstehen können, jedenfalls eine besondere Aufmerksamkeit verlangen, die im konkreten Fall eine Überprüfung der Sachlage durch den Verteidiger an Hand der schriftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen erfordert hätte. Dies gilt umsomehr, als die Führung zweier Verfahren gegen denselben Angeklagten kurz hintereinander von vornherein zu besonderer Sorgfalt hätte Anlaß geben müssen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 123/96
Entscheidungstext OGH 27.08.1996 11 Os 123/96
- 13 Os 88/03
Entscheidungstext OGH 24.10.2003 13 Os 88/03
Auch; nur: Die Führung zweier Verfahren gegen denselben Angeklagten kurz hintereinander hätte von vornherein zu besonderer Sorgfalt Anlaß geben müssen. (T1)
- 13 Os 118/14y
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 13 Os 118/14y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiedereinsetzungsantrag der Staatsanwaltschaft. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103977
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_0110OS00123_9600000_002