Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem Beschuldigten/Angeklagten zu bewilligen, sofern er nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, daß ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Die Strafprozeßordnung macht also keinen Unterschied, ob ein zur Fristversäumung führendes Versehen nicht bloß minderen Grades, das demzufolge eine Wiedereinsetzung ausschließt, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger unterlaufen ist.Nach Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem Beschuldigten/Angeklagten zu bewilligen, sofern er nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, daß ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Die Strafprozeßordnung macht also keinen Unterschied, ob ein zur Fristversäumung führendes Versehen nicht bloß minderen Grades, das demzufolge eine Wiedereinsetzung ausschließt, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger unterlaufen ist.
Der Irrtum des Verteidigers, dem die Rechtsmittelzurückziehung aus dem vorangegangenen Verfahren auch für das vorliegende Verfahren vorschwebte, kann nicht (mehr) als Versehen minderen Grades angesehen werden, zumal die bedeutenden Nachteile, die für den Angeklagten aus der Versäumung einer Rechtsmittelfrist entstehen können, jedenfalls eine besondere Aufmerksamkeit verlangen, die im konkreten Fall eine Überprüfung der Sachlage durch den Verteidiger an Hand der schriftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen erfordert hätte. Dies gilt umsomehr, als die Führung zweier Verfahren gegen denselben Angeklagten kurz hintereinander von vornherein zu besonderer Sorgfalt hätte Anlaß geben müssen.
Die begehrte Wiedereinsetzung war daher zu verweigern.
Die verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war, zumal bei der Anmeldung keiner der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Die verspätet ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war, zumal bei der Anmeldung keiner der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.