Schon die Verfahrensrüge nach Z 2 ist berechtigt.Schon die Verfahrensrüge nach Ziffer 2, ist berechtigt.
Die Beschwerde meint, daß die Zeugen Jasmin G***** und Kevin G***** entgegen § 152 Abs 1 "Z 3" StPO anläßlich ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter (ON 14 und ON 13 des Aktes) nicht über dieses bzw über "sonstige allenfalls bestehende" Entschlagungsrechte belehrt worden, ihre Aussagen - und demnach auch das Urteil - sohin nichtig seien, weil entgegen der Verwahrung des Verteidigers die Protokolle über die Vernehmungen dieser Zeugen (die sich in der Hauptverhandlung gemäß § 152 Abs 1 Z 2a StPO der Aussage entschlagen hatten - S 341/I) verlesen bzw die Videoaufnahmen vorgeführt und im Urteil verwertet wurden.Die Beschwerde meint, daß die Zeugen Jasmin G***** und Kevin G***** entgegen Paragraph 152, Absatz eins, "Z 3" StPO anläßlich ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter (ON 14 und ON 13 des Aktes) nicht über dieses bzw über "sonstige allenfalls bestehende" Entschlagungsrechte belehrt worden, ihre Aussagen - und demnach auch das Urteil - sohin nichtig seien, weil entgegen der Verwahrung des Verteidigers die Protokolle über die Vernehmungen dieser Zeugen (die sich in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO der Aussage entschlagen hatten - S 341/I) verlesen bzw die Videoaufnahmen vorgeführt und im Urteil verwertet wurden.
Das Vorbringen ist berechtigt.
Für den Personenkreis des § 152 StPO besteht ein Zeugnisbefreiungsrecht, und zwar bei sonstiger Nichtigkeit der Aussage eines solchen Zeugen, der auf sein Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, was in das Protokoll aufzunehmen ist (Abs 5).Für den Personenkreis des Paragraph 152, StPO besteht ein Zeugnisbefreiungsrecht, und zwar bei sonstiger Nichtigkeit der Aussage eines solchen Zeugen, der auf sein Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, was in das Protokoll aufzunehmen ist (Absatz 5,).
Da nach den in Rede stehenden Protokollen ein solcher Verzicht der Zeugen Jasmin G***** und Kevin G***** als Angehörige (§ 72 StGB, § 152 Abs 1 Z 2 StPO) des Angeklagten nicht vorlag (das Protokoll enthält auch keine Belehrung über Entschlagungsrechte), sind ihre Aussagen (und auch deren technische Aufzeichnungen, siehe LSK 1995/77) nichtig, sodaß durch deren gegen die Verwahrung des Verteidigers erfolgte Verlesung bzw Vorführung (und Verwertung) im Urteil (zum Nachteil des Angeklagten) dieses nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 152 Abs 1 Z 2 und Abs 5 StPO) mit Nichtigkeit behaftet ist. Daß die Verwahrung dabei wegen anderer (hier keine Nichtigkeit begründenden) Vorgängen erfolgte, schadet dabei nicht, ist doch zur Legitimation zur Beschwerde bloß ein unmißverständlicher und ausdrücklich erklärter Widerspruch, der nicht an eine bestimmte Form gebunden ist, erforderlich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 2 E 11).Da nach den in Rede stehenden Protokollen ein solcher Verzicht der Zeugen Jasmin G***** und Kevin G***** als Angehörige (Paragraph 72, StGB, Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) des Angeklagten nicht vorlag (das Protokoll enthält auch keine Belehrung über Entschlagungsrechte), sind ihre Aussagen (und auch deren technische Aufzeichnungen, siehe LSK 1995/77) nichtig, sodaß durch deren gegen die Verwahrung des Verteidigers erfolgte Verlesung bzw Vorführung (und Verwertung) im Urteil (zum Nachteil des Angeklagten) dieses nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, StPO) mit Nichtigkeit behaftet ist. Daß die Verwahrung dabei wegen anderer (hier keine Nichtigkeit begründenden) Vorgängen erfolgte, schadet dabei nicht, ist doch zur Legitimation zur Beschwerde bloß ein unmißverständlicher und ausdrücklich erklärter Widerspruch, der nicht an eine bestimmte Form gebunden ist, erforderlich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 2, E 11).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben (§ 285e StPO), wodurch auf die sonst noch geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht mehr weiter einzugehen ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO), wodurch auf die sonst noch geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht mehr weiter einzugehen ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Demgemäß war der Angeklagte mit seiner Berufung auf die Kassation des Schuldspruchs zu verweisen.