Rechtssatz RS0098202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098202
Entscheidungsdatum
12.09.2000
Rechtssatz
Nach dem Wortlaut der §§ 281 Abs 1 Z 2, 345 Abs 1 Z 3 StPO ist zwar nur die Verlesung eines Schriftstückes über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt mit Nichtigkeit bedroht. Aus der grundsätzlichen gesetzlichen (§ 252 Abs 1 StPO) Gleichstellung von Vernehmungsprotokollen und technischen Aufzeichnungen über eine Vernehmung folgt aber, daß auch die Vorführung von technischen Aufzeichnungen, wenn in ihnen ein nichtiger Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt festgehalten ist, bei sonstiger Nichtigkeit untersagt ist.Nach dem Wortlaut der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 2, 345, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist zwar nur die Verlesung eines Schriftstückes über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt mit Nichtigkeit bedroht. Aus der grundsätzlichen gesetzlichen (Paragraph 252, Absatz eins, StPO) Gleichstellung von Vernehmungsprotokollen und technischen Aufzeichnungen über eine Vernehmung folgt aber, daß auch die Vorführung von technischen Aufzeichnungen, wenn in ihnen ein nichtiger Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt festgehalten ist, bei sonstiger Nichtigkeit untersagt ist.
Entscheidungstexte
- 14 Os 132/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 14 Os 132/94
- 13 Os 118/99
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 13 Os 118/99
Auch
- 11 Os 124/99
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 11 Os 124/99
Auch; Beisatz: Aus der grundsätzlichen Gleichstellung von Vernehmungsprotokollen und technischen Aufzeichnungen folgt die aus dem Verlesungseinverständis (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) abzuleitende, untrennbare Zustimmung zur Vorführung der die betreffende Vernehmung wiedergebenden Videoaufzeichnung. (T1)
- 11 Os 80/00
Entscheidungstext OGH 12.09.2000 11 Os 80/00
Auch; Beisatz: Infolge der Gleichstellung von Protokollen und technischen Aufzeichnungen über Vernehmungen ist es belanglos, ob das Beweismittel nur durch Vorführung des Videofilms oder/und durch Protokollverlesung in die Hauptverhandlung Eingang gefunden hat. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098202
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0140OS00132_9400000_001