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Entscheidung 13 Os 119/07k×

Entscheidung 13 Os 119/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os119/07k

Entscheidungsdatum

05.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Horst B***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. August 2007, GZ 39 Hv 68/07k-97, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. Oktober 2006 in Innsbruck den Täter eines schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls dabei unterstützt, eine Sache im Wert von mehr als 50.000 Euro, die dieser durch die mit Strafe bedrohte Handlung erlangt hatte, zu verwerten, indem er das gestohlene, von Alfons Walde stammende Gemälde „Aufstieg der Skifahrer" im Wert von zumindest rund 150.000 Euro von Goran R***** übernahm und an Dietmar H***** weitergab.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Einwand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die beweiswürdigende Bezugnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Dietmar H***** bereits Wochen vor dem Diebstahl hinsichtlich des Weiterverkaufs eines „Walde- bzw Weiler-Bildes" kontaktiert hat (US 7), begründe die Feststellungen zum Schuldspruch nicht hinreichend (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), unterlässt die gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; zuletzt 13 Os 92/07i). Die Tatrichter stützen die entscheidungswesentlichen Konstatierungen nämlich auf die verschränkte Betrachtung dieses Umstandes mit der die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sich anlässlich der Übergabe des Gemäldes von der deliktischen Transaktion distanziert, ihrer Ansicht nach widerlegenden Aussage des als glaubwürdig erachteten Zeugen H***** (US 9), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Das Vorbringen, die Urteilsfeststellungen können „wohl kaum" auf die Angaben des Zeugen R***** gegründet werden, ist unverständlich, weil das Erstgericht die Depositionen dieses Zeugen nicht zur Untermauerung seiner Konstatierungen heranzieht.

Aus den - im Übrigen von den Tatrichtern mängelfrei gewürdigten (US 8 f) - Umständen, dass Goran R***** angab, den Beschwerdeführer nicht zu kennen (ON 90), und dass Dietmar H***** Aussagen teilweise Unschärfen aufweisen, ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.

Die Prämisse der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), der Beschwerdeführer habe die Tat nicht mit dem Vorsatz begangen, den Täter des vorangegangenen schweren Einbruchsdiebstahls bei der Verwertung der Beute zu unterstützen, entfernt sich vom Urteilsinhalt (US 5 f) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem Beschwerdeführer auch die Weitergabe des Gemäldes angelastet wird (US 3, 6), womit das Argument, er habe erst vor der Übergabe an Dietmar H***** festgestellt, dass es sich tatsächlich um das Bild „Aufstieg der Skifahrer" handle, schon im Ansatz fehl geht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß 285d Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86037 13Os119.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00119.07K.1205.000

Dokumentnummer

JJT_20071205_OGH0002_0130OS00119_07K0000_000