Die dagegen aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Einwand der Tatsachenrüge (Z 5a), die beweiswürdigende Bezugnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Dietmar H***** bereits Wochen vor dem Diebstahl hinsichtlich des Weiterverkaufs eines „Walde- bzw Weiler-Bildes" kontaktiert hat (US 7), begründe die Feststellungen zum Schuldspruch nicht hinreichend (der Sache nach Z 5 vierter Fall), unterlässt die gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz WK-StPO § 281 Rz 394; zuletzt 13 Os 92/07i). Die Tatrichter stützen die entscheidungswesentlichen Konstatierungen nämlich auf die verschränkte Betrachtung dieses Umstandes mit der die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sich anlässlich der Übergabe des Gemäldes von der deliktischen Transaktion distanziert, ihrer Ansicht nach widerlegenden Aussage des als glaubwürdig erachteten Zeugen H***** (US 9), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Das Vorbringen, die Urteilsfeststellungen können „wohl kaum" auf die Angaben des Zeugen R***** gegründet werden, ist unverständlich, weil das Erstgericht die Depositionen dieses Zeugen nicht zur Untermauerung seiner Konstatierungen heranzieht.Der Einwand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die beweiswürdigende Bezugnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Dietmar H***** bereits Wochen vor dem Diebstahl hinsichtlich des Weiterverkaufs eines „Walde- bzw Weiler-Bildes" kontaktiert hat (US 7), begründe die Feststellungen zum Schuldspruch nicht hinreichend (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), unterlässt die gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; zuletzt 13 Os 92/07i). Die Tatrichter stützen die entscheidungswesentlichen Konstatierungen nämlich auf die verschränkte Betrachtung dieses Umstandes mit der die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sich anlässlich der Übergabe des Gemäldes von der deliktischen Transaktion distanziert, ihrer Ansicht nach widerlegenden Aussage des als glaubwürdig erachteten Zeugen H***** (US 9), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Das Vorbringen, die Urteilsfeststellungen können „wohl kaum" auf die Angaben des Zeugen R***** gegründet werden, ist unverständlich, weil das Erstgericht die Depositionen dieses Zeugen nicht zur Untermauerung seiner Konstatierungen heranzieht.
Aus den - im Übrigen von den Tatrichtern mängelfrei gewürdigten (US 8 f) - Umständen, dass Goran R***** angab, den Beschwerdeführer nicht zu kennen (ON 90), und dass Dietmar H***** Aussagen teilweise Unschärfen aufweisen, ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Die Prämisse der Rechtsrüge (Z 9 lit a), der Beschwerdeführer habe die Tat nicht mit dem Vorsatz begangen, den Täter des vorangegangenen schweren Einbruchsdiebstahls bei der Verwertung der Beute zu unterstützen, entfernt sich vom Urteilsinhalt (US 5 f) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem Beschwerdeführer auch die Weitergabe des Gemäldes angelastet wird (US 3, 6), womit das Argument, er habe erst vor der Übergabe an Dietmar H***** festgestellt, dass es sich tatsächlich um das Bild „Aufstieg der Skifahrer" handle, schon im Ansatz fehl geht.Die Prämisse der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), der Beschwerdeführer habe die Tat nicht mit dem Vorsatz begangen, den Täter des vorangegangenen schweren Einbruchsdiebstahls bei der Verwertung der Beute zu unterstützen, entfernt sich vom Urteilsinhalt (US 5 f) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem Beschwerdeführer auch die Weitergabe des Gemäldes angelastet wird (US 3, 6), womit das Argument, er habe erst vor der Übergabe an Dietmar H***** festgestellt, dass es sich tatsächlich um das Bild „Aufstieg der Skifahrer" handle, schon im Ansatz fehl geht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß 285d Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.