Das Schöffengericht hat nicht nur, wie die Beschwerde einräumt, die fehlende Rückzahlungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Kreditvertrags konstatiert, sondern auch dessen mangelnden Rückzahlungswillen sowohl ausdrücklich im Urteilsspruch (S. 75 a verso) wie auch in den Urteilsgründen mit der Wendung, daß es dem Angeklagten bei der Vorlage einer falschen Lohnbestätigung auf Grund seines geringen Einkommens und seiner Schulden bekannt war, daß er die Ratenverpflichtung nicht werde einhalten können (in Konstatierung der subjektiven Tatseite des Betrugs), festgestellt (S. 75 b verso, 75 c).
Es bleibt auch nicht unklar, was das Gericht unter "Gefälligkeitsbestätigung" versteht: Eine Lohnbestätigung, deren inhaltliche Erklärung mit den Tatsachen nicht übereinstimmt und die nur vorgelegt wurde, "um das Darlehen zu bekommen". Die inhaltliche Unrichtigkeit dieser für die Kreditgewährung kausalen Urkunde war dem Angeklagten, den Urteilsannahmen zufolge, jedenfalls am Tag der (für den Schadenseintritt relevanten) Zuzählung des Darlehens bekannt (S.75 c). Die Argumentation der Beschwerde, der Angeklagte hätte im Hinblick auf die laut dieser Lohnbestätigung zu erwartenden Einkünfte die übernommene Rückzahlungsverpflichtung einhalten können, geht feststellungswidrig von deren Richtigkeit aus. Daß § 147 Abs 1 Z. 1 StGB. nicht angenommen wurde, entspricht der Sach- und Rechtslage, weil die Verwendung einer bloß inhaltlich unrichtigen Urkunde (Falschbeurkundung) diese Qualifikation nicht herstellt (Leukauf-Steininger 2 , § 147 StGB., RN. 8). Inwieweit der betrügerische Schaden 5.000 S übersteigt, ist nicht entscheidungswesentlich. Daß er diese Wertgrenze aber übersteigt, kann, der Beschwerde zuwider, nach den Urteilsgründen (Darlehen:Es bleibt auch nicht unklar, was das Gericht unter "Gefälligkeitsbestätigung" versteht: Eine Lohnbestätigung, deren inhaltliche Erklärung mit den Tatsachen nicht übereinstimmt und die nur vorgelegt wurde, "um das Darlehen zu bekommen". Die inhaltliche Unrichtigkeit dieser für die Kreditgewährung kausalen Urkunde war dem Angeklagten, den Urteilsannahmen zufolge, jedenfalls am Tag der (für den Schadenseintritt relevanten) Zuzählung des Darlehens bekannt (S.75 c). Die Argumentation der Beschwerde, der Angeklagte hätte im Hinblick auf die laut dieser Lohnbestätigung zu erwartenden Einkünfte die übernommene Rückzahlungsverpflichtung einhalten können, geht feststellungswidrig von deren Richtigkeit aus. Daß Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. nicht angenommen wurde, entspricht der Sach- und Rechtslage, weil die Verwendung einer bloß inhaltlich unrichtigen Urkunde (Falschbeurkundung) diese Qualifikation nicht herstellt (Leukauf-Steininger 2 , Paragraph 147, StGB., RN. 8). Inwieweit der betrügerische Schaden 5.000 S übersteigt, ist nicht entscheidungswesentlich. Daß er diese Wertgrenze aber übersteigt, kann, der Beschwerde zuwider, nach den Urteilsgründen (Darlehen:
64.000 S; Rückzahlungen insgesamt 38.103 S) nicht zweifelhaft sein. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO. schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.64.000 S; Rückzahlungen insgesamt 38.103 S) nicht zweifelhaft sein. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die des weiteren gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO.).Zur Verhandlung und Entscheidung über die des weiteren gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).