Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte Alp A*** mit einer auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 4 und 9 (gemeint: lit b) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte Alp A*** mit einer auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 (gemeint: Litera b,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Nachweis dafür, daß es einem Täter sehr wohl möglich gewesen wäre, bei der dem Schuldspruch zu I A 1 zugrundeliegenden Tat auch "alleine die Tür zur Passage zur Firma N*** aufzuheben und aus den Angeln zu heben" (S 351, 363). Dem Erstgericht ist jedoch beizupflichten, daß das angestrebte Ergebnis der begehrten Beweisaufnahme nicht geeignet gewesen wäre, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Beweislage maßgebend zugunsten des Nichtigkeitswerbers zu verändern. Denn wesentlich ist nicht, ob Peter W*** allenfalls die Tat auch allein hätte vollbringen können, sondern ob er dies auch wirklich getan hat oder ob er, wie der Schöffensenat auf Grund seiner als glaubwürdig erachteten Angaben angenommen hat, diese Tat in Gesellschaft des Angeklagten A*** begangen hat (S 379). Mit der Behauptung, in bezug auf den Einbruchsdiebstahl bei der Firma S*** (I A 2) lägen widersprüchliche Angaben des Mitangeklagten Peter W*** und des Firmeninhabers vor, versucht der Beschwerdeführer der Sache nach einen Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO darzutun. Die Frage, ob die Täter durch eine offene Hintertür in den Lagerraum der Firma S*** gelangt sind, wie es Peter W*** behauptet (S 342 in Verbindung mit S 359), oder durch eine Oberlichte eingestiegen sind, wie Wilhelm S*** vermutet (S 347 in Verbindung mit S 362 unten), kann jedoch als nicht entscheidungswesentlich auf sich beruhen, weil die Qualifikation des § 129 Z 1 StGB - abgesehen davon, daß sie auch durch das Einsteigen durch ein Toilettefenster verwirklicht wäre - selbst bei irriger Annahme in einem Schuldspruch (I A 2) im Hinblick auf ihr Vorliegen bei anderen diebischen Angriffen (I A 1, 3 und 4) zufolge des beim Delikt des Diebstahls geltenden Zusammenrechnungprinzips (§ 29 StGB) jedenfalls zu bejahen wäre:Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Nachweis dafür, daß es einem Täter sehr wohl möglich gewesen wäre, bei der dem Schuldspruch zu römisch eins A 1 zugrundeliegenden Tat auch "alleine die Tür zur Passage zur Firma N*** aufzuheben und aus den Angeln zu heben" (S 351, 363). Dem Erstgericht ist jedoch beizupflichten, daß das angestrebte Ergebnis der begehrten Beweisaufnahme nicht geeignet gewesen wäre, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Beweislage maßgebend zugunsten des Nichtigkeitswerbers zu verändern. Denn wesentlich ist nicht, ob Peter W*** allenfalls die Tat auch allein hätte vollbringen können, sondern ob er dies auch wirklich getan hat oder ob er, wie der Schöffensenat auf Grund seiner als glaubwürdig erachteten Angaben angenommen hat, diese Tat in Gesellschaft des Angeklagten A*** begangen hat (S 379). Mit der Behauptung, in bezug auf den Einbruchsdiebstahl bei der Firma S*** (römisch eins A 2) lägen widersprüchliche Angaben des Mitangeklagten Peter W*** und des Firmeninhabers vor, versucht der Beschwerdeführer der Sache nach einen Begründungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO darzutun. Die Frage, ob die Täter durch eine offene Hintertür in den Lagerraum der Firma S*** gelangt sind, wie es Peter W*** behauptet (S 342 in Verbindung mit S 359), oder durch eine Oberlichte eingestiegen sind, wie Wilhelm S*** vermutet (S 347 in Verbindung mit S 362 unten), kann jedoch als nicht entscheidungswesentlich auf sich beruhen, weil die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB - abgesehen davon, daß sie auch durch das Einsteigen durch ein Toilettefenster verwirklicht wäre - selbst bei irriger Annahme in einem Schuldspruch (römisch eins A 2) im Hinblick auf ihr Vorliegen bei anderen diebischen Angriffen (römisch eins A 1, 3 und 4) zufolge des beim Delikt des Diebstahls geltenden Zusammenrechnungprinzips (Paragraph 29, StGB) jedenfalls zu bejahen wäre:
Fehlt es doch an einer dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Nichtigkeit, wenn bei einem Faktum unrichtig ein Qualifikationsmerkmal (mit-)angenommen wurde, welches bei einem weiteren Faktum (hier weiteren Fakten) zutreffend gegeben ist (11 Os 89/86 = JBl 1987, 259; 13 Os 86/84, 13 Os 176/84; Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr 42 und 43 zu § 281 Abs 1 Z 10). Was den von den beiden Angeklagten in Abrede gestellten Einbruchsdiebstahl in das Sportgeschäft des Alfred A*** (I A 3) anlangt, stellt der Hinweis des angefochtenen Urteils auf die Sicherstellung eines Teils des Diebsguts in der (von Peter W*** mitbenützten) Wohnung des Angeklagten A*** zusammen mit der Ablehnung der Verantwortung beider Angeklagter, die betreffenden Gegenstände seien jeweils vom anderen in die Wohnung gebracht worden (S 339, 343 in Verbindung mit S 359; 377, 378), eine schlüssige Begründung für die Annahme ihrer gemeinsamen Täterschaft auch in diesem Fall dar.Fehlt es doch an einer dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Nichtigkeit, wenn bei einem Faktum unrichtig ein Qualifikationsmerkmal (mit-)angenommen wurde, welches bei einem weiteren Faktum (hier weiteren Fakten) zutreffend gegeben ist (11 Os 89/86 = JBl 1987, 259; 13 Os 86/84, 13 Os 176/84; Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr 42 und 43 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10,). Was den von den beiden Angeklagten in Abrede gestellten Einbruchsdiebstahl in das Sportgeschäft des Alfred A*** (römisch eins A 3) anlangt, stellt der Hinweis des angefochtenen Urteils auf die Sicherstellung eines Teils des Diebsguts in der (von Peter W*** mitbenützten) Wohnung des Angeklagten A*** zusammen mit der Ablehnung der Verantwortung beider Angeklagter, die betreffenden Gegenstände seien jeweils vom anderen in die Wohnung gebracht worden (S 339, 343 in Verbindung mit S 359; 377, 378), eine schlüssige Begründung für die Annahme ihrer gemeinsamen Täterschaft auch in diesem Fall dar.
Soweit der Beschwerdeführer aber bemängelt, allein auf Grund der Darstellung des Mitangeklagten W*** der Beteiligung am Einbruchsdiebstahl aus dem Spind des Johannes O*** sowie der Unterschlagung verschiedener Werkzeuge und Gegenstände schuldig erkannt worden zu sein (I A 4 und V; wohl Anfechtung auch zu III, IV 2 und VI), wird damit bloß ein im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger und daher unbeachtlicher Angriff gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts unternommen.Soweit der Beschwerdeführer aber bemängelt, allein auf Grund der Darstellung des Mitangeklagten W*** der Beteiligung am Einbruchsdiebstahl aus dem Spind des Johannes O*** sowie der Unterschlagung verschiedener Werkzeuge und Gegenstände schuldig erkannt worden zu sein (römisch eins A 4 und römisch fünf; wohl Anfechtung auch zu römisch drei, römisch vier 2 und römisch sechs), wird damit bloß ein im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger und daher unbeachtlicher Angriff gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts unternommen.
Als Rechtsrüge (Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO) macht der Beschwerdeführer schließlich geltend, ihm komme in Ansehung des versuchten Diebstahls eines Fußkettchens im DM-Markt in Klagenfurt (II) mangelnde Strafwürdigkeit im Sinn des § 42 StGB zustatten. Indes fehlt es zu einer Anwendung des § 42 StGB hier schon an einer geringen Schuld des Täters (§ 42 Abs 1 Z 1 StGB): Gegen eine solche spricht nämlich nicht nur das überlegte und planmäßige Vorgehen des Angeklagten A***, der das Schmuckstück eigens aus einer Verpackung genommen hat, bevor er diese wieder leer in das Regal zurückstellte (S 348; siehe auch S 93, 94), sondern auch die Diebstahlshäufung (12 Os 170/82, 9 Os 8/83, 13 Os 42/84, 9 Os 36/84 u.a.). Die dem Angeklagten zur Last liegende Deliktskonkurrenz zeigt ferner die Notwendigkeit einer Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen, sodaß auch deshalb (§ 42 Abs 1 Z 3 StGB) die Voraussetzung zur Annahme einer mangelnden Strafwürdigkeit dieser Tat fehlt.Als Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) macht der Beschwerdeführer schließlich geltend, ihm komme in Ansehung des versuchten Diebstahls eines Fußkettchens im DM-Markt in Klagenfurt (römisch zwei) mangelnde Strafwürdigkeit im Sinn des Paragraph 42, StGB zustatten. Indes fehlt es zu einer Anwendung des Paragraph 42, StGB hier schon an einer geringen Schuld des Täters (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB): Gegen eine solche spricht nämlich nicht nur das überlegte und planmäßige Vorgehen des Angeklagten A***, der das Schmuckstück eigens aus einer Verpackung genommen hat, bevor er diese wieder leer in das Regal zurückstellte (S 348; siehe auch S 93, 94), sondern auch die Diebstahlshäufung (12 Os 170/82, 9 Os 8/83, 13 Os 42/84, 9 Os 36/84 u.a.). Die dem Angeklagten zur Last liegende Deliktskonkurrenz zeigt ferner die Notwendigkeit einer Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen, sodaß auch deshalb (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) die Voraussetzung zur Annahme einer mangelnden Strafwürdigkeit dieser Tat fehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten Alp A*** gemäß §§ 28, 128 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. Dabei waren erschwerend die Wiederholung der Diebstähle, deren mehrfache Qualifikation und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen; mildernd hingegen die Unbescholtenheit des Angeklagten, dessen Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit, daß es teilweise beim Versuch blieb und die partielle Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Teilen der Diebsbeute.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten Alp A*** gemäß Paragraphen 28, 128, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. Dabei waren erschwerend die Wiederholung der Diebstähle, deren mehrfache Qualifikation und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen; mildernd hingegen die Unbescholtenheit des Angeklagten, dessen Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit, daß es teilweise beim Versuch blieb und die partielle Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Teilen der Diebsbeute.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte A*** eine Herabsetzung des Strafmaßes an. Dies zu Unrecht.
Wenn er unter Hinweis auf die Vorstrafenbelastung des Mitangeklagten und auf seine eigene Unbescholtenheit die Relation der jeweils verhängten Freiheitsstrafen (Peter W*** wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt) zu seinem Nachteil unausgewogen findet, so verkennt er, daß jenem, anders als dem Berufungswerber, der durchschlagende Milderungsgrund eines überwiegenden Geständnisses zustatten kommt, der eine innerhalb des Strafrahmens geringere (gegenüber der über den Berufungswerber verhängten Strafe aber immer noch höhere) Sanktion rechtfertigt. Unverständlich bleibt schließlich, weshalb Alp A*** als Student der Bildungswissenschaften in Klagenfurt eine größere Milde verdienen soll. Gerade die ihm als Student vermittelten höheren Einsichten in die Grundlagen sozialen Zusammenlebens hätten ihm das Strafwürdige seines Verhaltens besonders deutlich vor Augen führen müssen, was seine Verfehlungen eher in ein ungünstigeres Licht stellt. Die Strafe des Schöffensenats war daher zu bestätigen.