Das gesamte Vorbringen beruht auf einer irrigen Rechtsmeinung. Richtig ist, daß auch bei der Hehlerei der Vorsatz im Zeitpunkt des tatbildmäßigen Verhaltens bestehen muß, derjenige also, der erst nach der Beendigung seines tatbildmäßigen Verhaltens von der wahren Herkunft der Sache erfährt, gemäß dem Grundsatz 'dolus superveniens non nocet' für dieses Vorsatzdelikt nicht bestraft werden kann (§ 7 Abs 1 StGB). Der Beschwerdeführer übersieht aber, daß die Hehlerei im Fall der ihm hier neben dem 'Ansichbringen' angelasteten weiteren deliktischen Begehungsform des 'Verheimlichens' (S. 114) ein Dauerdelikt darstellt, bei dem über die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands hinaus auch dessen Aufrechterhaltung (unter Umständen diese allein) strafbar ist (Rittler 2 I S. 88). Demnach beginnt das Dauerdelikt der Hehlerei durch Verheimlichen nach Lage des Falls erst dann, wenn der (bisher dem Erwerber der Sache nicht bekannt gewesene) rechtswidrige Zustand (etwa die Verwahrung eines gestohlenen Guts) ab und trotz der nachträglich erlangten Kenntnis von der deliktischen Herkunft der Sache weiter aufrechterhalten wird (Leukauf-Steininger 2 , RN. 21 zu § 17 StGB, RN. 14 zu § 164 StGB und die dort zitierten Entscheidungen).Das gesamte Vorbringen beruht auf einer irrigen Rechtsmeinung. Richtig ist, daß auch bei der Hehlerei der Vorsatz im Zeitpunkt des tatbildmäßigen Verhaltens bestehen muß, derjenige also, der erst nach der Beendigung seines tatbildmäßigen Verhaltens von der wahren Herkunft der Sache erfährt, gemäß dem Grundsatz 'dolus superveniens non nocet' für dieses Vorsatzdelikt nicht bestraft werden kann (Paragraph 7, Absatz eins, StGB). Der Beschwerdeführer übersieht aber, daß die Hehlerei im Fall der ihm hier neben dem 'Ansichbringen' angelasteten weiteren deliktischen Begehungsform des 'Verheimlichens' (S. 114) ein Dauerdelikt darstellt, bei dem über die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands hinaus auch dessen Aufrechterhaltung (unter Umständen diese allein) strafbar ist (Rittler 2 römisch eins S. 88). Demnach beginnt das Dauerdelikt der Hehlerei durch Verheimlichen nach Lage des Falls erst dann, wenn der (bisher dem Erwerber der Sache nicht bekannt gewesene) rechtswidrige Zustand (etwa die Verwahrung eines gestohlenen Guts) ab und trotz der nachträglich erlangten Kenntnis von der deliktischen Herkunft der Sache weiter aufrechterhalten wird (Leukauf-Steininger 2 , RN. 21 zu Paragraph 17, StGB, RN. 14 zu Paragraph 164, StGB und die dort zitierten Entscheidungen).
Es ist daher ohne Belang, wann der Angeklagte die diebische Herkunft der beiden von ihm angekauften Kleidungsstücke erfahren hat. Genug daran, daß ihm diese Provenienz - wie aus den Urteilsgründen mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht und auch in der Beschwerde nicht ausdrücklich bestritten wird - bei noch bestehendem und sodann dennoch aufrecht erhaltenem Gewahrsam an den Sachen zur Kenntnis gelangte (Zeuge B S. 109, 110, Zeuge D, S. 110). Daß bei einer solchen Fallgestaltung das 'Ansichbringen' der Kleidungsstücke noch nicht vom Verhehlungsvorsatz begleitet war, was diese Begehungsart ausschlösse, verschlägt nichts, weil alle im § 164 Abs 1 Z 2Es ist daher ohne Belang, wann der Angeklagte die diebische Herkunft der beiden von ihm angekauften Kleidungsstücke erfahren hat. Genug daran, daß ihm diese Provenienz - wie aus den Urteilsgründen mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht und auch in der Beschwerde nicht ausdrücklich bestritten wird - bei noch bestehendem und sodann dennoch aufrecht erhaltenem Gewahrsam an den Sachen zur Kenntnis gelangte (Zeuge B S. 109, 110, Zeuge D, S. 110). Daß bei einer solchen Fallgestaltung das 'Ansichbringen' der Kleidungsstücke noch nicht vom Verhehlungsvorsatz begleitet war, was diese Begehungsart ausschlösse, verschlägt nichts, weil alle im Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2
StGB beschriebenen Begehungsweisen vertauschbare Spielarten eines und desselben Delikts sind und die allenfalls verfehlte Annahme des 'Ansichbringens' neben dem zutreffend bejahten 'Verheimlichen' des Diebsguts keinen Nachteil für den Verurteilten bedeutet (LSK. 1981/88).
Das Urteil ist sohin weder mit entscheidungswesentlichen Begründungsmängeln behaftet noch unterlief dem Gericht bei den angefochtenen Schuldsprüchen (B I und II) ein Rechtsirrtum (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO).Das Urteil ist sohin weder mit entscheidungswesentlichen Begründungsmängeln behaftet noch unterlief dem Gericht bei den angefochtenen Schuldsprüchen (B römisch eins und römisch zwei) ein Rechtsirrtum (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO).
Schließlich versagt auch die Rechtsrüge, soweit sie gegen das Unterbleiben einer Anwendung des § 42 StGB gerichtet ist (§ 281 Abs 1 lit b StPO).Schließlich versagt auch die Rechtsrüge, soweit sie gegen das Unterbleiben einer Anwendung des Paragraph 42, StGB gerichtet ist (Paragraph 281, Absatz eins, Litera b, StPO).
Angesichts dreier Fakten (A und B I, II), ferner des Werts der Windjacke (1.698 S), die der Angeklagte zu stehlen versucht hat (A), und desjenigen der von ihm verhehlten braunen Antiklederjacke (2.950 S) und Blue-Jeans-Hose (ca. 500 S) kann weder von einer geringen Schuld des Täters noch von keinen oder nur unbedeutenden Folgen der Tat die Rede sein (§ 42 Abs 1 Z 1 und 2Angesichts dreier Fakten (A und B römisch eins, römisch zwei), ferner des Werts der Windjacke (1.698 S), die der Angeklagte zu stehlen versucht hat (A), und desjenigen der von ihm verhehlten braunen Antiklederjacke (2.950 S) und Blue-Jeans-Hose (ca. 500 S) kann weder von einer geringen Schuld des Täters noch von keinen oder nur unbedeutenden Folgen der Tat die Rede sein (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins und 2
StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über Thomas A nach den § 28, 127 Abs 2 StGB, § 11 Z 1 JGG. eine Freiheitsstrafe von einem Monat, die es unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.Das Erstgericht verhängte über Thomas A nach den Paragraph 28, 127, Absatz 2, StGB, Paragraph 11, Ziffer eins, JGG. eine Freiheitsstrafe von einem Monat, die es unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Wiederholung der Hehlerei, mildernd hingegen, daß der Diebstahl beim Versuch geblieben war.
Mit seiner Berufung reklamiert der Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe in Anwendung des § 37 StGB, die ihm das Erstgericht wegen seiner leugnenden Verantwortung verweigert hatte (S. 119). Auch der Berufung bleibt ein Erfolg versagt.Mit seiner Berufung reklamiert der Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe in Anwendung des Paragraph 37, StGB, die ihm das Erstgericht wegen seiner leugnenden Verantwortung verweigert hatte (S. 119). Auch der Berufung bleibt ein Erfolg versagt.
Der Angeklagte ist schon früher einmal (wegen § 125, 89 StGB) kriminell in Erscheinung getreten. Die Sachbeschädigung ist eine auf der gleichen schädlichen Neigung wie die Hehlerei und der Diebstahl beruhende Tat (§ 71 StGB: Rechtsgut des Eigentums). Die zurückhaltende Einlassung im nunmehrigen Straffall wurde von den Tatrichtern bei der Persönlichkeitsbeurteilung ersichtlich als ungünstiges Anzeichen gewertet, das eine strafrechtliche Reaktion mit einem zur Rechtschaffenheit stimulierenden Dauereffekt gebietet, wie er eben, anders als von einer unbedingten Geldstrafe, nur von einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zumindest für die Probezeit ausgeht. Dieser Standpunkt erscheint hier durchaus vertretbar und findet deshalb die Billigung des Obersten Gerichtshofs.Der Angeklagte ist schon früher einmal (wegen Paragraph 125, 89, StGB) kriminell in Erscheinung getreten. Die Sachbeschädigung ist eine auf der gleichen schädlichen Neigung wie die Hehlerei und der Diebstahl beruhende Tat (Paragraph 71, StGB: Rechtsgut des Eigentums). Die zurückhaltende Einlassung im nunmehrigen Straffall wurde von den Tatrichtern bei der Persönlichkeitsbeurteilung ersichtlich als ungünstiges Anzeichen gewertet, das eine strafrechtliche Reaktion mit einem zur Rechtschaffenheit stimulierenden Dauereffekt gebietet, wie er eben, anders als von einer unbedingten Geldstrafe, nur von einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zumindest für die Probezeit ausgeht. Dieser Standpunkt erscheint hier durchaus vertretbar und findet deshalb die Billigung des Obersten Gerichtshofs.