Rechtssatz RS0090883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090883
Entscheidungsdatum
30.05.1985
Rechtssatz
Bei den im § 164 Abs 1 Z 2 StGB umschriebenen Begehungsarten handelt es sich um vertauschbare Spielarten einselben und desselben Delikts; die Bejahung mehrerer derartiger Handlungen bedeutet keine verstärkte Tatbestandsmäßigkeit oder sonst einen Nachteil für den Angeklagten, der somit durch eine rechtsirrige zusätzliche Annahme einer derselben nicht beschwert ist.Bei den im Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB umschriebenen Begehungsarten handelt es sich um vertauschbare Spielarten einselben und desselben Delikts; die Bejahung mehrerer derartiger Handlungen bedeutet keine verstärkte Tatbestandsmäßigkeit oder sonst einen Nachteil für den Angeklagten, der somit durch eine rechtsirrige zusätzliche Annahme einer derselben nicht beschwert ist.
Entscheidungstexte
- 10 Os 1/81
Entscheidungstext OGH 17.03.1981 10 Os 1/81
- 13 Os 42/84
Entscheidungstext OGH 05.04.1984 13 Os 42/84
- 9 Os 49/84
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 9 Os 49/84
- 13 Os 67/85
Entscheidungstext OGH 30.05.1985 13 Os 67/85
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090883
Dokumentnummer
JJR_19810317_OGH0002_0100OS00001_8100000_001