In ihrer auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO gestützten Rechtsrüge vertritt Sonja A den Standpunkt, das Erstgericht hätte detaillierte Feststellungen darüber treffen müssen, welche Teile der Beute sie selbst verbraucht hat (was hinsichtlich der Zigaretten ohnehin geschehen ist - S. 154 oben) und meint, daß sie nur insoweit schuldig zu erkennen gewesen wäre. Gleiches macht B hinsichtlich der Eßwaren geltend und vermeint, daß er in Ansehung der von A allein verbrauchten Zigaretten (S. 133, 154) freizusprechen gewesen wäre. Beide Rechtsrügen verkennen die Rechtslage, wenn sie ausschließlich auf den Verzehr (Verbrauch) der an sich gebrachten Güter abstellen. Nach den - mängelfrei begründeten und eingangs zitierten - Feststellungen haben beide Angeklagten durch die Entgegennahme des in die gemeinsam benützte Wohnung mitgebrachten und zum gemeinsamen Verzehr (als Gegenleistung für die Unterkunftsgewährung) übergebenen Diebsguts in Kenntnis der Umstände der Beschaffung diese Sachen an sich gebracht, somit beide Gewahrsam daran erlangt. Unter Ansichbringen ist nämlich jeder Erwerb des Gewahrsams an einer Sache zu verstehen, sodaß es genügt, wenn der Hehler an den gestohlenen Gegenständen unter Aufrechterhaltung des vom Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Zustands Mitgewahrsam begründet und gemeinsam mit dem Vortäter Verfügungen trifft (Leukauf-Steininger 2 , RN. 10 zu § 164 StGB). Da sich die Beschwerdeführer bei der Begründung dieses Mitgewahrsams auch der für die höhere Strafdrohung nach § 164 Abs. 3, letzter Fall, StGB maßgebenden Umstände der Herkunft der Sachen bewußt waren, wurden sie zu Recht wegen Verhehlung der gesamten, in ihre Wohnung verbrachten Beute gemäß allen, im Urteilsspruch angeführten Gesetzesstellen verantwortlich gemacht. Nach dem Gesagten kommt es nämlich nicht darauf an, welchen Teil der in zwei Nächten gestohlenen Waren der eine oder der andere Angeklagte letztlich verzehrt oder verbraucht hat, weil der Tatbestand auch schon erfüllt wäre, wenn sich die Tätigkeit auch nur im einverständlichen Verheimlichen (Verwahren) der Diebsbeute erschöpft hätte (LSK. 1976/218 u.a., zuletzt 13 Os 42/84).In ihrer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Rechtsrüge vertritt Sonja A den Standpunkt, das Erstgericht hätte detaillierte Feststellungen darüber treffen müssen, welche Teile der Beute sie selbst verbraucht hat (was hinsichtlich der Zigaretten ohnehin geschehen ist - S. 154 oben) und meint, daß sie nur insoweit schuldig zu erkennen gewesen wäre. Gleiches macht B hinsichtlich der Eßwaren geltend und vermeint, daß er in Ansehung der von A allein verbrauchten Zigaretten (S. 133, 154) freizusprechen gewesen wäre. Beide Rechtsrügen verkennen die Rechtslage, wenn sie ausschließlich auf den Verzehr (Verbrauch) der an sich gebrachten Güter abstellen. Nach den - mängelfrei begründeten und eingangs zitierten - Feststellungen haben beide Angeklagten durch die Entgegennahme des in die gemeinsam benützte Wohnung mitgebrachten und zum gemeinsamen Verzehr (als Gegenleistung für die Unterkunftsgewährung) übergebenen Diebsguts in Kenntnis der Umstände der Beschaffung diese Sachen an sich gebracht, somit beide Gewahrsam daran erlangt. Unter Ansichbringen ist nämlich jeder Erwerb des Gewahrsams an einer Sache zu verstehen, sodaß es genügt, wenn der Hehler an den gestohlenen Gegenständen unter Aufrechterhaltung des vom Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Zustands Mitgewahrsam begründet und gemeinsam mit dem Vortäter Verfügungen trifft (Leukauf-Steininger 2 , RN. 10 zu Paragraph 164, StGB). Da sich die Beschwerdeführer bei der Begründung dieses Mitgewahrsams auch der für die höhere Strafdrohung nach Paragraph 164, Absatz 3,, letzter Fall, StGB maßgebenden Umstände der Herkunft der Sachen bewußt waren, wurden sie zu Recht wegen Verhehlung der gesamten, in ihre Wohnung verbrachten Beute gemäß allen, im Urteilsspruch angeführten Gesetzesstellen verantwortlich gemacht. Nach dem Gesagten kommt es nämlich nicht darauf an, welchen Teil der in zwei Nächten gestohlenen Waren der eine oder der andere Angeklagte letztlich verzehrt oder verbraucht hat, weil der Tatbestand auch schon erfüllt wäre, wenn sich die Tätigkeit auch nur im einverständlichen Verheimlichen (Verwahren) der Diebsbeute erschöpft hätte (LSK. 1976/218 u.a., zuletzt 13 Os 42/84).
Beide Beschwerden waren daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über beide Angeklagte unter Zugrundelegung der Strafnorm des § 164 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Sonja A unter Anwendung des § 41 StGB drei Monate, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, und über Benno B unter Anwendung des § 28 StGB zehn Monate. Hiebei wurden bei A nichts, bei B das Zusammentreffen des Verbrechens (der Hehlerei) mit dem Vergehen (nach § 16 SuchtgiftG) und die (in beiden Richtungen) einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet, wogegen bei beiden Angeklagten der geringe Wert der verhehlten Sachen, bei A auch der bisher unbescholtene Wandel und bei B sein Teilgeständnis (hinsichtlich Besitz und einer überlassung von Suchtgift) als Milderungsumstände ins Kalkül gezogen wurden.Das Schöffengericht verhängte über beide Angeklagte unter Zugrundelegung der Strafnorm des Paragraph 164, Absatz 3, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Sonja A unter Anwendung des Paragraph 41, StGB drei Monate, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, und über Benno B unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zehn Monate. Hiebei wurden bei A nichts, bei B das Zusammentreffen des Verbrechens (der Hehlerei) mit dem Vergehen (nach Paragraph 16, SuchtgiftG) und die (in beiden Richtungen) einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet, wogegen bei beiden Angeklagten der geringe Wert der verhehlten Sachen, bei A auch der bisher unbescholtene Wandel und bei B sein Teilgeständnis (hinsichtlich Besitz und einer überlassung von Suchtgift) als Milderungsumstände ins Kalkül gezogen wurden.
Mit ihren Berufungen streben beide Rechtsmittelwerber die Herabsetzung der über sie verhängten Feiheitsstrafen an, A begehrt auch an deren Stelle eine Geldstrafe und B beeantragt zusätzlich die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe.
Keinem Berufungsantrag kann entsprochen werden.
Dem Hinweis beider Berufungen auf den geringen Wert der verhehlten Waren ist entgegenzuhalten, daß sich die Höhe der Strafdrohung nicht nur am Wert orientiert, sondern auch an der den Hehlern bekannten Beschaffenheit der Vortaten (Einbruchsdiebstähle), sodaß diesem vom Erstgericht ohnehin berücksichtigten Umstand keine weitergehende strafmildernde Bedeutung zuzuerkennen ist. Sonja A erklärte auch beim Gerichtstag nicht, ob sie die Verhängung nur einer bedingten Geldstrafe anstrebt oder ob sie deren unbedingten Ausspruch als mildere Strafvariante gegenüber einem Freiheitsentzug, sei er auch bedingt aufgeschoben, hinnehmen würde (13 Os 124, 125/84). Im Hinblick darauf, daß sie Einbrechern nicht nur Unterschleif gewährte, sondern auch noch deren Beute verhehlte, käme die bedingte Nachsicht der Geldstrafe nicht in Frage. Bei dem Ausspruch einer unbedingten Geldstrafe bestünde hingegen unter Berücksichtigung der bescheidenen Einkommensverhältnisse der Berufungswerberin und ihrer Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder die Gefahr des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe, was im Ergebnis zu ihrem Nachteil ausschlagen könnte, weshalb die vom Erstgericht gewählte Sanktion am ehesten allen Strafzwecken gerecht wird.
Bei Benno B verbieten die (den Voraussetzungen des § 39 StGB genügenden) bisher nicht wirksamen Vorstrafen (Rückfall nach letzter Strafverbüßung am 16.März 1984 !) sowohl eine Milderung der ohnehin nur wenig über der Strafuntergrenze angesetzten Freiheitsstrafe als auch deren bedingte Nachsicht.Bei Benno B verbieten die (den Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB genügenden) bisher nicht wirksamen Vorstrafen (Rückfall nach letzter Strafverbüßung am 16.März 1984 !) sowohl eine Milderung der ohnehin nur wenig über der Strafuntergrenze angesetzten Freiheitsstrafe als auch deren bedingte Nachsicht.