Diesen Schuldspruch bekämpft nur der Angeklagte Helmut S***** mit einer auf die Gründe der Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft (hinsichtlich beider Angeklagten) mit Berufung an. Die Staatsanwaltschaft hat außerdem Beschwerde erhoben (§ 494 a Abs 4 StPO).Diesen Schuldspruch bekämpft nur der Angeklagte Helmut S***** mit einer auf die Gründe der Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft (hinsichtlich beider Angeklagten) mit Berufung an. Die Staatsanwaltschaft hat außerdem Beschwerde erhoben (Paragraph 494, a Absatz 4, StPO).
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
In der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer zu Unrecht gegen die Ablehnung der in der Hauptverhandlung vom 14.Juni 1993 gestellten Beweisanträge auf Einvernahme des Zeugen Karl P*****, auf Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Fachtgebiet der Lithographie und des Druckereigewerbes sowie auf Beischaffung von Originalfalsifikaten. Durch die Unterlassung dieser Beweisaufnahmen wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt, da aus ihnen Erkenntnisse zur subjektiven Tatseite - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht hätten gewonnen werden können. Denn daß der Angeklagte unsachgemäß "Öl in die Druckmaschine gebracht" hätte, um damit absichtlich eine minderwertige Druckqualität zu bewirken, könnte der Zeuge P*****, der erst nach Abschluß des Banknotendruckes zur Behebung eines Öldefektes herangezogen wurde, schon aus diesem Grunde nicht bekunden; abgesehen davon ist diese Störung nach den Feststellungen des Erstgerichtes beim Druck der Banknoten noch gar nicht aufgetreten (US 10). Als Nachweis für das vom Beschwerdeführer behauptete Fehlen eines Inverkehrbringungsvorsatzes und sein dementsprechendes Bestreben, den Druck geeigneter Banknoten zu boykottieren, kommt die Aussage dieses Zeugen daher von vornherein nicht in Betracht.In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich der Beschwerdeführer zu Unrecht gegen die Ablehnung der in der Hauptverhandlung vom 14.Juni 1993 gestellten Beweisanträge auf Einvernahme des Zeugen Karl P*****, auf Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Fachtgebiet der Lithographie und des Druckereigewerbes sowie auf Beischaffung von Originalfalsifikaten. Durch die Unterlassung dieser Beweisaufnahmen wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt, da aus ihnen Erkenntnisse zur subjektiven Tatseite - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht hätten gewonnen werden können. Denn daß der Angeklagte unsachgemäß "Öl in die Druckmaschine gebracht" hätte, um damit absichtlich eine minderwertige Druckqualität zu bewirken, könnte der Zeuge P*****, der erst nach Abschluß des Banknotendruckes zur Behebung eines Öldefektes herangezogen wurde, schon aus diesem Grunde nicht bekunden; abgesehen davon ist diese Störung nach den Feststellungen des Erstgerichtes beim Druck der Banknoten noch gar nicht aufgetreten (US 10). Als Nachweis für das vom Beschwerdeführer behauptete Fehlen eines Inverkehrbringungsvorsatzes und sein dementsprechendes Bestreben, den Druck geeigneter Banknoten zu boykottieren, kommt die Aussage dieses Zeugen daher von vornherein nicht in Betracht.
Ebensowenig sind hiezu die beantragten Sachverständigengutachten geeignet, könnten hiedurch doch nur objektive Mängel aufgezeigt, nicht jedoch nachgewiesen werden, ob solche Mängel auf ein absichtliches Verhalten oder aber auf mangelnde Sachkenntnis, unzureichende Produktionsmittel oder sonstige technische Fehler zurückzuführen sind.
Schließlich bedurfte es auch nicht der Beischaffung sämtlicher, oder - wie in der Hauptverhandlung beantragt - von 1.000 bis 2.000 Falsifikaten, um festzustellen, ob es sich hiebei um zur Täuschung geeignetes Falschgeld handelt. Hiezu reichen die der Anzeige (ON 48 Beilage 20 iVm ON 56) angeschlossenen Dollarnoten vollends hin. Nach den Konstatierungen des Schöffengerichtes konnte erst ein Fachmann bei genauerem Hinsehen die Banknoten als Fälschung erkennen (US 13), womit im übrigen die Feststellungen des Bayerischen Landeskriminalamtes, wonach es sich um Druckfälschungen mittlerer Qualität handelt (S 15 in ON 42), in Einklang stehen. Gründe aber, aus denen im konkreten Fall durch den Vergleich mit anderen sichergestellten Falsifikaten ein abweichendes Resultat erwartet werden könnte, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan.Schließlich bedurfte es auch nicht der Beischaffung sämtlicher, oder - wie in der Hauptverhandlung beantragt - von 1.000 bis 2.000 Falsifikaten, um festzustellen, ob es sich hiebei um zur Täuschung geeignetes Falschgeld handelt. Hiezu reichen die der Anzeige (ON 48 Beilage 20 in Verbindung mit ON 56) angeschlossenen Dollarnoten vollends hin. Nach den Konstatierungen des Schöffengerichtes konnte erst ein Fachmann bei genauerem Hinsehen die Banknoten als Fälschung erkennen (US 13), womit im übrigen die Feststellungen des Bayerischen Landeskriminalamtes, wonach es sich um Druckfälschungen mittlerer Qualität handelt (S 15 in ON 42), in Einklang stehen. Gründe aber, aus denen im konkreten Fall durch den Vergleich mit anderen sichergestellten Falsifikaten ein abweichendes Resultat erwartet werden könnte, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan.
Soweit die Verteidigung die Begründung der Abweisung ihrer Beweisanträge insgesamt als unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung rügt, verkennt sie, daß das Erstgericht keineswegs den inneren Beweiswert der in Rede stehenden Beweismittel gewürdigt, sondern nur geprüft hat, inwieweit die beantragten Beweise die für die rechtliche Beurteilung maßgebende Tatsachengrundlage beeinflussen könnten. Da das Erstgericht eine solche Eignung dieser Beweismittel mit zutreffender Begründung verneinte, haftet dem Urteil der geltend gemachte Verfahrensmangel auch unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Vorschriften des Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK nicht an.Soweit die Verteidigung die Begründung der Abweisung ihrer Beweisanträge insgesamt als unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung rügt, verkennt sie, daß das Erstgericht keineswegs den inneren Beweiswert der in Rede stehenden Beweismittel gewürdigt, sondern nur geprüft hat, inwieweit die beantragten Beweise die für die rechtliche Beurteilung maßgebende Tatsachengrundlage beeinflussen könnten. Da das Erstgericht eine solche Eignung dieser Beweismittel mit zutreffender Begründung verneinte, haftet dem Urteil der geltend gemachte Verfahrensmangel auch unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Vorschriften des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, MRK nicht an.
Aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht fehl. Den auf ein Inverkehrbringen aller nachgemachten Banknoten gerichteten erweiterten Vorsatz stellte das Erstgericht ausdrücklich fest (US 7, 8). Von diesem Urteilssachverhalt entfernt sich die Beschwerde, wenn sie behauptet, den Tätern sei "klar gewesen, daß die 9 Millionen nichts wert waren", daß sie weder einen Auftraggeber noch einen Abnehmer gehabt hätten und daß offengelassen sei, von wem und unter welchen Modalitäten der restliche, nicht nach Griechenland verbrachte Betrag von 5 Millionen US-Dollar in Verkehr gesetzt werden sollte.Aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht fehl. Den auf ein Inverkehrbringen aller nachgemachten Banknoten gerichteten erweiterten Vorsatz stellte das Erstgericht ausdrücklich fest (US 7, 8). Von diesem Urteilssachverhalt entfernt sich die Beschwerde, wenn sie behauptet, den Tätern sei "klar gewesen, daß die 9 Millionen nichts wert waren", daß sie weder einen Auftraggeber noch einen Abnehmer gehabt hätten und daß offengelassen sei, von wem und unter welchen Modalitäten der restliche, nicht nach Griechenland verbrachte Betrag von 5 Millionen US-Dollar in Verkehr gesetzt werden sollte.
Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO). Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.