Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Karl P***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, 2, 3 und 4, 2.Satz, StGB (A 1. und 2.) und des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Karl P***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, 2, 3 und 4, 2 Punkt S, a, t, z, StGB (A 1. und 2.) und des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er:
A 1. zwischen 4. und 6.Feber 1992 im Raume Klagenfurt/Ferlach/Loiblpaß Hubert K*****, Manfred S***** und Erwin H*****, die in der Nacht vom 18. auf den 19.Jänner 1992 in Kartitsch im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten des Österreichischen Bundesheeres fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S, übersteigenden Werte, nämlich insgesamt 43 Sturmgewehre der Type StG 58 samt je einem Magazin, sieben Maschinenpistolen der Type MP 41 mit je einem Stangenmagazin, zwei Scharfschützengewehre der Type SSG 69 samt je einem Zielfernrohr und je einem Magazin, 30 Pistolen der TypeA 1. zwischen 4. und 6.Feber 1992 im Raume Klagenfurt/Ferlach/Loiblpaß Hubert K*****, Manfred S***** und Erwin H*****, die in der Nacht vom 18. auf den 19.Jänner 1992 in Kartitsch im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Verfügungsberechtigten des Österreichischen Bundesheeres fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S, übersteigenden Werte, nämlich insgesamt 43 Sturmgewehre der Type StG 58 samt je einem Magazin, sieben Maschinenpistolen der Type MP 41 mit je einem Stangenmagazin, zwei Scharfschützengewehre der Type SSG 69 samt je einem Zielfernrohr und je einem Magazin, 30 Pistolen der Type
P 80 der Marke Glock samt je einem Magazin, 4 Maschinengewehre der Type MG 42, 4 Stück Winkelzielfernrohre samt Transportbehältern, 3 Stück Infrarotferngläser mit Transportbehältern sowie 2 Feldstecher im Gesamtwert von ca 380.000 S nach Aufbrechen mehrerer Türen und Durchschlagen einer Zwischenwand im Mobilmachungslager des Österreichischen Bundesheeres im Hause Kartitsch Nr. 96, sohin durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, mithin die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, Sachen die diese durch sie erlangt hatten, nämlich die oben angeführten Gegenstände zu verwerten, indem er Verkaufsverhandlungen mit potentiellen Abnehmern führte, sohin Sachen im Werte von mehr als 25.000 S verhehlt, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sachen erlangt worden sind, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt und Karl P***** die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen;
2. zwischen 6.Feber und 8.März 1992 im Raume Klagenfurt/Ferlach/Loiblpaß, Wien, Vösendorf und anderen Orten des Bundesgebietes Sachen, die andere durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt haben, nämlich die unter A 1 beschriebenen und von Hubert K*****, Manfred S***** und Erwin H***** durch Einbruch in das Mobilmachungslager des Österreichischen Bundesheeres in Kartitsch weggenommenen Sachen im Wert von mehr als 25.000 S dadurch an sich gebracht, daß er diese im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Eduard W***** als Mittäter (§ 12 StGB) in einer Garage in Klagenfurt lagerte, in verschiedenen Fahrzeugen verwahrte und transportierte, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sachen erlangt worden sind, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt und Karl P***** die Umstände bekannt waren, die die Strafdrohung begründen;2. zwischen 6.Feber und 8.März 1992 im Raume Klagenfurt/Ferlach/Loiblpaß, Wien, Vösendorf und anderen Orten des Bundesgebietes Sachen, die andere durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt haben, nämlich die unter A 1 beschriebenen und von Hubert K*****, Manfred S***** und Erwin H***** durch Einbruch in das Mobilmachungslager des Österreichischen Bundesheeres in Kartitsch weggenommenen Sachen im Wert von mehr als 25.000 S dadurch an sich gebracht, daß er diese im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Eduard W***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) in einer Garage in Klagenfurt lagerte, in verschiedenen Fahrzeugen verwahrte und transportierte, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sachen erlangt worden sind, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt und Karl P***** die Umstände bekannt waren, die die Strafdrohung begründen;
B zwischen Anfang Februar und 9.März 1992 in Wien, Vösendorf und anderen Orten einen Vorrat von Waffen und anderen Kampfmitteln, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, und zwar 43 Sturmgewehre der Type StG 58 samt je einem Magazin, 7 Maschinenpistolen der Type MP 41 mit je einem Stangenmagazin, 2 Scharfschützengewehre der Type SSG 69 samt je einem Zielfernrohr und je einem Magazin, 30 Pistolen Type P 80 der Marke Glock samt je einem Magazin, 4 Stück Winkelzielfernrohre und 4 Maschinengewehre der Type MG 42 dadurch angesammelt und bereitgehalten, daß er nach Vollendung des unter Punkt A beschriebenen Einbruchsdiebstahls in das Mobilmachungslager des Österreichischen Bundesheeres in Kartitsch die angeführten Waffen und Kampfmitteln mehrfach in verschiedenen Fahrzeugen transportierte bzw transportieren ließ.
Das Urteil enthält auch unangefochten gebliebene Freisprüche des Angeklagten von dem Versuch des Vergehens nach § 15 StGB und § 7 Abs 1 und 2 KMG gemäß § 336 StPO sowie hinsichtlich des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln in Ansehung von drei Stück Infrarotferngläsern mit Transportbehältern gemäß § 337 StPO.Das Urteil enthält auch unangefochten gebliebene Freisprüche des Angeklagten von dem Versuch des Vergehens nach Paragraph 15, StGB und Paragraph 7, Absatz eins und 2 KMG gemäß Paragraph 336, StPO sowie hinsichtlich des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln in Ansehung von drei Stück Infrarotferngläsern mit Transportbehältern gemäß Paragraph 337, StPO.
Die Geschworenen hatten die auf das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch, begangen als Beteiligter, in bezug auf den unter A 1 beschriebenen Einbruchsdiebstahl gerichtete Hauptfrage 1 nach den §§ 12, 3.Fall, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB stimmeneinhellig und die Hauptfrage 2 nach dem versuchten Vergehen im Sinne der §§ 15 StGB und 7 Abs 1, Abs 2 KMG im Stimmenverhältnis von 6 : 2 verneint. Hingegen wurden die Hauptfrage 3 (nach dem Vergehen nach § 280 Abs 1 StGB; siehe Urteilsfaktum B) sowie die für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 zu beantwortenden Eventualfragen 1 und 2 nach dem Verbrechen der Hehlerei (Urteilsfaktum A 1. und 2.) jeweils stimmeneinhellig bejaht, wobei sie bei Beantwortung der Eventualfrage 1 im Zusammenhang mit dem dort enthaltenen Halbsatz, "indem er Verkaufsverhandlungen mit potentiellen Abnehmern in Slowenien und Kroatien führte" die Worte "in Slowenien und Kroatien" ausklammerten.Die Geschworenen hatten die auf das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch, begangen als Beteiligter, in bezug auf den unter A 1 beschriebenen Einbruchsdiebstahl gerichtete Hauptfrage 1 nach den Paragraphen 12, 3 Punkt F, a, l, l, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB stimmeneinhellig und die Hauptfrage 2 nach dem versuchten Vergehen im Sinne der Paragraphen 15, StGB und 7 Absatz eins,, Absatz 2, KMG im Stimmenverhältnis von 6 : 2 verneint. Hingegen wurden die Hauptfrage 3 (nach dem Vergehen nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB; siehe Urteilsfaktum B) sowie die für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 zu beantwortenden Eventualfragen 1 und 2 nach dem Verbrechen der Hehlerei (Urteilsfaktum A 1. und 2.) jeweils stimmeneinhellig bejaht, wobei sie bei Beantwortung der Eventualfrage 1 im Zusammenhang mit dem dort enthaltenen Halbsatz, "indem er Verkaufsverhandlungen mit potentiellen Abnehmern in Slowenien und Kroatien führte" die Worte "in Slowenien und Kroatien" ausklammerten.