Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, verletzen die unterlassene Beisetzung der beschlossenen Angleichung am Rande des Urteils, die nicht erfolgte Zustellung einer Abschrift des an die mündliche Verkündung angeglichenen Urteils an Staatsanwaltschaft und Angeklagten sowie die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als verspätet ausgeführt das Gesetz.
Nicht anders als im Fall einer Urteilsberichtigung ist eine in Rechtskraft erwachsene Angleichung der Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil in analoger Anwendung des § 270 Abs 3 vierter Satz StPO „am Rande des Urteils beizusetzen und muss allen Ausfertigungen beigefügt werden."Nicht anders als im Fall einer Urteilsberichtigung ist eine in Rechtskraft erwachsene Angleichung der Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil in analoger Anwendung des Paragraph 270, Absatz 3, vierter Satz StPO „am Rande des Urteils beizusetzen und muss allen Ausfertigungen beigefügt werden."
Der Gesetzesbefehl der §§ 284 Abs 4, 294 Abs 2 erster Satz StPO hinwieder bezieht sich auf die Urteilsausfertigung in ihrer endgültigen Form. Da den Rechtsmittelwerbern keine in Analogie zu § 270 Abs 3 vierter Satz StPO ergänzte Urteilsabschrift zugestellt wurde, hat das Landesgericht für Strafsachen Graz auch gegen diese Bestimmungen verstoßen.Der Gesetzesbefehl der Paragraphen 284, Absatz 4, 294, Absatz 2, erster Satz StPO hinwieder bezieht sich auf die Urteilsausfertigung in ihrer endgültigen Form. Da den Rechtsmittelwerbern keine in Analogie zu Paragraph 270, Absatz 3, vierter Satz StPO ergänzte Urteilsabschrift zugestellt wurde, hat das Landesgericht für Strafsachen Graz auch gegen diese Bestimmungen verstoßen.
Die Frist von vier Wochen zur Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (§§ 285 Abs 1 erster Satz, 294 Abs 2 zweiter Satz StPO) läuft schließlich frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem Beschwerdeführer eine vollständige Abschrift der Urteilsausfertigung zugestellt wurde (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 1, § 294 Rz 4). Die Zustellung bloß eines Beschlusses auf Urteilsberichtigung oder -angleichung löst die Frist schon deshalb nicht aus, weil ein solcher Beschluss angesichts seiner Bekämpfbarkeit über den Inhalt der Urteilsausfertigung keinen endgültigen Aufschluss gibt (vgl Danek, WK-StPO § 270 Rz 57).Die Frist von vier Wochen zur Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (Paragraphen 285, Absatz eins, erster Satz, 294 Absatz 2, zweiter Satz StPO) läuft schließlich frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem Beschwerdeführer eine vollständige Abschrift der Urteilsausfertigung zugestellt wurde (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 1, Paragraph 294, Rz 4). Die Zustellung bloß eines Beschlusses auf Urteilsberichtigung oder -angleichung löst die Frist schon deshalb nicht aus, weil ein solcher Beschluss angesichts seiner Bekämpfbarkeit über den Inhalt der Urteilsausfertigung keinen endgültigen Aufschluss gibt vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 57).
Da mangels Zustellung einer vollständigen Urteilsabschrift diese Frist noch nicht zu laufen begonnen hat, durfte der Vorsitzende die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten nicht mangels rechtzeitiger Ausführung der Beschwerdegründe zurückweisen (§ 285a Z 2 StPO). Die zutreffend aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren festzustellen und es war in Ausübung des dem Obersten Gerichtshof nach § 292 letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens der Beschluss des Vorsitzenden vom 12. Mai 2006, GZ 6 Hv 82/05s-104, aufzuheben. Da vor Rechtskraft des die Basis für die Strafe bildenden Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) eine Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch aus rechtslogischen Gründen ausscheidet, war - zur Klarstellung - auch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 13. September 2006, AZ 9 Bs 247/06a (ON 108 des Strafaktes), soweit damit der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die über Mokhtar L***** verhängte Strafe Folge gegeben, der Angeklagte Mokhtar L***** mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen und darin ausgedrückt wurde, dass dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fallen, zu beseitigen und im Übrigen darauf hinzuweisen, dass von dem kassierten Zurückweisungsbeschluss abhängige weitere Verfügungen als beseitigt gelten (hier neben dem Mokhtar L***** betreffenden Teil des Berufungsurteils die Endverfügung in ON 115; SSt 58/49; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 28).Da mangels Zustellung einer vollständigen Urteilsabschrift diese Frist noch nicht zu laufen begonnen hat, durfte der Vorsitzende die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten nicht mangels rechtzeitiger Ausführung der Beschwerdegründe zurückweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Die zutreffend aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren festzustellen und es war in Ausübung des dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 292, letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens der Beschluss des Vorsitzenden vom 12. Mai 2006, GZ 6 Hv 82/05s-104, aufzuheben. Da vor Rechtskraft des die Basis für die Strafe bildenden Schuldspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) eine Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch aus rechtslogischen Gründen ausscheidet, war - zur Klarstellung - auch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 13. September 2006, AZ 9 Bs 247/06a (ON 108 des Strafaktes), soweit damit der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die über Mokhtar L***** verhängte Strafe Folge gegeben, der Angeklagte Mokhtar L***** mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen und darin ausgedrückt wurde, dass dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fallen, zu beseitigen und im Übrigen darauf hinzuweisen, dass von dem kassierten Zurückweisungsbeschluss abhängige weitere Verfügungen als beseitigt gelten (hier neben dem Mokhtar L***** betreffenden Teil des Berufungsurteils die Endverfügung in ON 115; SSt 58/49; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28).
Der Vorsitzende wird nunmehr die rechtskräftig beschlossene Angleichung am Rande des Urteils beizusetzen, allen Ausfertigungen beizufügen (§ 270 Abs 3 vierter Satz StPO) und sodann beiden Beschwerdeführern eine Urteilsabschrift zuzustellen haben (§§ 284 Abs 4, 294 Abs 2 erster Satz StPO). Den Parteien eröffnet dies die Möglichkeit, erneut eine Ausführung ihrer Beschwerdegründe zu überreichen oder sich auf die bereits überreichte Ausführung zu berufen (vgl WK-StPO § 270 Rz 57, § 285 Rz 2).Der Vorsitzende wird nunmehr die rechtskräftig beschlossene Angleichung am Rande des Urteils beizusetzen, allen Ausfertigungen beizufügen (Paragraph 270, Absatz 3, vierter Satz StPO) und sodann beiden Beschwerdeführern eine Urteilsabschrift zuzustellen haben (Paragraphen 284, Absatz 4, 294, Absatz 2, erster Satz StPO). Den Parteien eröffnet dies die Möglichkeit, erneut eine Ausführung ihrer Beschwerdegründe zu überreichen oder sich auf die bereits überreichte Ausführung zu berufen vergleiche WK-StPO Paragraph 270, Rz 57, Paragraph 285, Rz 2).