Rechtssatz RS0098932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098932
Geschäftszahl
12Os105/90 (12Os106/90); 13Os12/07z
Entscheidungsdatum
07.03.2007
Rechtssatz
Angesichts einer durch die Angleichung der Urteilsausfertigung an das verkündete Urteil erforderlich gewordenen Neuzustellung der Entscheidung und der rechtzeitigen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb der dadurch in Gang gesetzten (neuen) Rechtsmittelfrist (SSt 47/50) ist ein zuvor eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag obsolet geworden.
Entscheidungstexte
- 12 Os 105/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 12 Os 105/90
- 13 Os 12/07z
Entscheidungstext OGH 07.03.2007 13 Os 12/07z
Auch; nur: Durch die Angleichung der Urteilsausfertigung an das verkündete Urteil wird die Neuzustellung der Entscheidung erforderlich. Innerhalb der dadurch in Gang gesetzten (neuen) Rechtsmittelfrist ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden sind rechtzeitig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098932
Dokumentnummer
JJR_19900927_OGH0002_0120OS00105_9000000_001