Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Maurergeselle Johann A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Maurergeselle Johann A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129
Z. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 28.März 1979 in Linz in Gesellschaft des (abgesondert verfolgten) Beteiligten Ernst B, eines 16-jährigen Jugendlichen, dessen Vater, dem Ernst B senior, Zigaretten und Bargeld durch Einsteigen in ein Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen trachtete, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern (S. 97).Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt, weil er am 28.März 1979 in Linz in Gesellschaft des (abgesondert verfolgten) Beteiligten Ernst B, eines 16-jährigen Jugendlichen, dessen Vater, dem Ernst B senior, Zigaretten und Bargeld durch Einsteigen in ein Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen trachtete, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern (S. 97).
Den wesentlichen Urteilsannahmen zum äußeren Tatgeschehen zufolge waren der Angeklagte und Ernst B jun. gegen 2 Uhr nachts in einem (vom Angeklagten bezahlten) Taxi zur Tabak-Trafik des Ernst B sen. gefahren, wo es dem Angeklagten (infolge mäßiger Alkoholisierung erst nach mehrmaligen Versuchen) mit Hilfe des Ernst B jun. gelungen war, an der Dachrinne auf das Flachdach des Gebäudes zu klettern; dort hatte er bereits eine hinter dem Dachbodenfenster provisorisch angebrachte Holzverschalung zur Seite geräumt, um in das Haus eindringen zu können, als die auf Grund des von den Tätern bewirkten Lärms von Ernst B sen. herbeigerufene Polizei eintraf und den Angeklagten, der vom Dach gesprungen war und zu flüchten versuchte, einholte und überwältigte. Ernst B jun., den der Angeklagte vergeblich auf das Dach zu ziehen versucht hatte, gelang es hingegen, zu entkommen (S. 99, 100).
Zur subjektiven Tatseite gelangte das Schöffengericht zur Überzeugung, daß es dem Angeklagten nicht bloß um die Unterstützung seines Tatgenossen ging, sondern daß sein Vorsatz auch auf eigene persönliche Bereicherung durch Wegnahme von zumindest Zigaretten (und Bargeld) für sich selbst gerichtet war (S. 101, 102). Den gegen ihn ergangenen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte in Anrufung der Z. 4 und 5 des § 281 Abs. 1Zur subjektiven Tatseite gelangte das Schöffengericht zur Überzeugung, daß es dem Angeklagten nicht bloß um die Unterstützung seines Tatgenossen ging, sondern daß sein Vorsatz auch auf eigene persönliche Bereicherung durch Wegnahme von zumindest Zigaretten (und Bargeld) für sich selbst gerichtet war (S. 101, 102). Den gegen ihn ergangenen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte in Anrufung der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Eine Nichtigkeit nach Z. 4 der bezogenen Gesetzesstelle bewirkende Verkürzung seiner Verteidigungsrechte erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des (von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 6.September 1979 gestellten) Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung der Elisabeth C (S. 94). Das Zwischenerkenntnis wurde vom Schöffengericht - in den Urteilsgründen (S. 102, 103) - im wesentlichen damit begründet, daß ein Beweisthema weder konkret genannt noch als relevant erkennbar ist, zumal Elisabeth C (nach den Verfahrensergebnissen) nicht Tatzeugin war, sondern nur über Vorgespräche in ihrer Wohnung vor der Tat Auskunft geben könnte, die eine nachträglich geänderte Absprache der Täter aber nicht ausschlössen.Eine Nichtigkeit nach Ziffer 4, der bezogenen Gesetzesstelle bewirkende Verkürzung seiner Verteidigungsrechte erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des (von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 6.September 1979 gestellten) Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung der Elisabeth C (S. 94). Das Zwischenerkenntnis wurde vom Schöffengericht - in den Urteilsgründen (S. 102, 103) - im wesentlichen damit begründet, daß ein Beweisthema weder konkret genannt noch als relevant erkennbar ist, zumal Elisabeth C (nach den Verfahrensergebnissen) nicht Tatzeugin war, sondern nur über Vorgespräche in ihrer Wohnung vor der Tat Auskunft geben könnte, die eine nachträglich geänderte Absprache der Täter aber nicht ausschlössen.