Rechtssatz RS0095034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095034
Entscheidungsdatum
24.01.1980
Rechtssatz
Die Privilegierung des § 166 Abs 2 StGB kommt dem außenstehenden Mittäter, der auch nur einen geringen Teil der Diebsbeute (hier: zumindest einige Zigaretten) für sich genommen hat, nicht zugute.Die Privilegierung des Paragraph 166, Absatz 2, StGB kommt dem außenstehenden Mittäter, der auch nur einen geringen Teil der Diebsbeute (hier: zumindest einige Zigaretten) für sich genommen hat, nicht zugute.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095034
Dokumentnummer
JJR_19800124_OGH0002_0130OS00012_8000000_001