In der über die Anklage durchgeführten Hauptverhandlung vom 13.Juli 1994 erklärte der Angeklagte zu seinen eigenen, ihn belastenden Angaben vor der Polizei (über sein Wissen bzw seinen Verdacht, die Haupttäter Nasuf F***** und Sermet A***** würden in der zur Verfügung gestellten Wohnung Heroin gelagert haben) er habe nie so ausgesagt (S 359, 360). Die Hauptbelastungszeugen, die schon genannten und rechtskräftig verurteilten F***** und A*****, die in der Wohnung tatsächlich Heroin versteckt hatten (S 379), sowie Saban S***** entschlugen sich der Aussage.
Muamet S***** wurde daraufhin mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Juli 1994, GZ 4 b Vr 2604/94-57, von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.Muamet S***** wurde daraufhin mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Juli 1994, GZ 4 b römisch fünf r 2604/94-57, von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen.
Sein Antrag gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 21.Oktober 1994 abgewiesen (ON 67), über die dagegen erhobene Beschwerde (ON 70) hat das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden.Sein Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 21.Oktober 1994 abgewiesen (ON 67), über die dagegen erhobene Beschwerde (ON 70) hat das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden.
In den auf Entschädigung wegen strafgerichtlicher Anhaltung gerichteten Antrag des Freigesprochenen selbst hat dieser persönlich auch vorgebracht, daß er von vornherein nicht in Haft genommen sowie nicht weiter in Haft angehalten hätte werden dürfen (ON 65), womit dieser - anders als der Antrag seiner Verteidigerin, der sich nur auf § 2 Abs 1 lit b StEG stützt (s ON 64) - auch von einer rechtswidrigen Verlängerung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht Wien ausgeht. Daraus ergibt sich die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung im Sinn der §§ 2 Abs 1 lit a, 6 Abs 1 StEG, wobei sich diese Zuständigkeit im Hinblick auf die ratio legis auf die gesamte Dauer der strafgerichtlichen Anhaltung bezieht (11 Os 112/86).In den auf Entschädigung wegen strafgerichtlicher Anhaltung gerichteten Antrag des Freigesprochenen selbst hat dieser persönlich auch vorgebracht, daß er von vornherein nicht in Haft genommen sowie nicht weiter in Haft angehalten hätte werden dürfen (ON 65), womit dieser - anders als der Antrag seiner Verteidigerin, der sich nur auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG stützt (s ON 64) - auch von einer rechtswidrigen Verlängerung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht Wien ausgeht. Daraus ergibt sich die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung im Sinn der Paragraphen 2, Absatz eins, Litera a,, 6 Absatz eins, StEG, wobei sich diese Zuständigkeit im Hinblick auf die ratio legis auf die gesamte Dauer der strafgerichtlichen Anhaltung bezieht (11 Os 112/86).
Eine gesetzwidrige Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungshaft des Muamet S***** ist jedoch nicht gegeben.
Es kann im Ergebnis nicht mit Grund gesagt werden, das Landesgericht für Strafsachen Wien bzw das Oberlandesgericht Wien hätten die Haft ohne gesetzliche Grundlage oder gegen eine (zwingende) gesetzliche Anordnung verhängt oder aufrecht erhalten (verlängert). Denn die Anordnung oder Verlängerung einer strafgerichtlichen Anhaltung ist nicht gesetzwidrig, wenn während der Haft dringender Tatverdacht (der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung) bestand und ein entsprechender Haftgrund vorlag. Dabei ist auf den Erhebungsstand im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlußfassung abzustellen.
Der gegen Muamet S***** gerichtete Tatverdacht (der Tatbeteiligung an einem Verbrechen nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG) war bis zu seiner Enthaftung als dringend einzustufen und konnte von den über seine strafrechtliche Anhaltung entscheidenden Gerichten vor allem auf seine eigenen Angaben vor der Polizei gestützt werden, wo er zugab, die (Haupt-)Mitverdächtigen hätten während des Zeitraumes, in dem er ihnen seine Wohnung zur Verfügung stellte (Oktober 1992) gesagt, sie würden dort ein Drogenversteck einrichten wollen, er habe auch den Verdacht gehabt, sie würden mit Drogen (oder mit Waffen) Geschäfte machen, jedoch habe er ihren Versicherungen, sie würden dort keine Drogen lagern, wenn er dies nicht haben wolle, Glauben geschenkt. Gegen letzteres sprachen nämlich, wie das Landesgericht und Oberlandesgericht richtig erkannten, eine Reihe von Indizien, wie das Ergebnis der Telefonüberwachung (Hinweise auf weiter bestehende Verbindungen mit den Hauptverdächtigen), die Bezeichnung des Hauses durch einen rechtskräftig wegen Suchtgiftverbrechens Verurteilten als jenes, in dem Heroin verkauft werde, sowie die zunächst ungeklärte Herkunft einer großen Geldsumme auf aufgefundenen Sparbüchern.Der gegen Muamet S***** gerichtete Tatverdacht (der Tatbeteiligung an einem Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG) war bis zu seiner Enthaftung als dringend einzustufen und konnte von den über seine strafrechtliche Anhaltung entscheidenden Gerichten vor allem auf seine eigenen Angaben vor der Polizei gestützt werden, wo er zugab, die (Haupt-)Mitverdächtigen hätten während des Zeitraumes, in dem er ihnen seine Wohnung zur Verfügung stellte (Oktober 1992) gesagt, sie würden dort ein Drogenversteck einrichten wollen, er habe auch den Verdacht gehabt, sie würden mit Drogen (oder mit Waffen) Geschäfte machen, jedoch habe er ihren Versicherungen, sie würden dort keine Drogen lagern, wenn er dies nicht haben wolle, Glauben geschenkt. Gegen letzteres sprachen nämlich, wie das Landesgericht und Oberlandesgericht richtig erkannten, eine Reihe von Indizien, wie das Ergebnis der Telefonüberwachung (Hinweise auf weiter bestehende Verbindungen mit den Hauptverdächtigen), die Bezeichnung des Hauses durch einen rechtskräftig wegen Suchtgiftverbrechens Verurteilten als jenes, in dem Heroin verkauft werde, sowie die zunächst ungeklärte Herkunft einer großen Geldsumme auf aufgefundenen Sparbüchern.
Nach den Polizeierhebungen (ON 2, 3, 10 und 14) war auch die Annahme des Umganges mit Heroin in einer (zumindest) in § 12 Abs 3 Z 3 SGG umschriebenen Menge indiziert.Nach den Polizeierhebungen (ON 2, 3, 10 und 14) war auch die Annahme des Umganges mit Heroin in einer (zumindest) in Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG umschriebenen Menge indiziert.
Auf Grund der internationalen Verflechtung und der noch laufenden Erhebungen gegen eine große Zahl von Verdächtigen (siehe neuerlich die zitierten Ergebnisse der polizeilichen Erhebungen) war zunächst die Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr begründet. Aus dem persönlichen Naheverhältnis des Muamet S***** zu einer nach der Aktenlage grenzüberschreitend tätigen Organisation zur Verbreitung des besonders gefährlichen Suchtgiftes Heroin auch im Zusammenhalt mit dem durch ein halbes Jahr fortgesetzten (wenn auch bereits zurückliegenden) Tatbeitrag, dessen er verdächtig war, sowie infolge des durch das Ergebnis der Telefonüberwachung indizierten weiter aufrechten Kontaktes zu Hauptverdächtigen war auch die Annahme der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO) auf der Grundlage bestimmter Tatsachen gerechtfertigt.Auf Grund der internationalen Verflechtung und der noch laufenden Erhebungen gegen eine große Zahl von Verdächtigen (siehe neuerlich die zitierten Ergebnisse der polizeilichen Erhebungen) war zunächst die Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr begründet. Aus dem persönlichen Naheverhältnis des Muamet S***** zu einer nach der Aktenlage grenzüberschreitend tätigen Organisation zur Verbreitung des besonders gefährlichen Suchtgiftes Heroin auch im Zusammenhalt mit dem durch ein halbes Jahr fortgesetzten (wenn auch bereits zurückliegenden) Tatbeitrag, dessen er verdächtig war, sowie infolge des durch das Ergebnis der Telefonüberwachung indizierten weiter aufrechten Kontaktes zu Hauptverdächtigen war auch die Annahme der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO) auf der Grundlage bestimmter Tatsachen gerechtfertigt.
Mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs 1 lit a StEG war daher spruchgemäß zu entscheiden.Mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Über die Beschwerde des Muamet S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b StEG wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.Über die Beschwerde des Muamet S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.