Die Anklagebehörde bekämpft den Freispruch aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO, der Angeklagte den Schuldspruch aus Z 5 und 9 lit a leg cit.Die Anklagebehörde bekämpft den Freispruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, der Angeklagte den Schuldspruch aus Ziffer 5 und 9 Litera a, leg cit.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft versagt.
Ihre Mängelrüge releviert mit der Behauptung stillschweigenden Übergehens wichtiger Verfahrensergebnisse die Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen.
Soweit einzelne Worte oder Sätze aus der Zeugenaussage des Robert M***** als gesondert erörterungsbedürftige Beweisumstände reklamiert werden, genügt der Hinweis, daß das Schöffengericht den gesamten Angaben der Zeugen Robert und Theodor M***** zum Freispruchsfaktum mit plausibler (insoweit überdies nicht angefochtener) Argumentation die Verläßlichkeit und damit die Eignung als Feststellungsgrundlage abgesprochen hat (US 10). Demgemäß bestand im Rahmen der auf eine gedrängte Darstellung beschränkten gerichtlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keine Notwendigkeit, zusätzlich noch einzelne für diesen Anklagepunkt sprechende Teile der Aussage einer gesonderten Erörterung zu unterziehen (Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281 Z 5 E 8).Soweit einzelne Worte oder Sätze aus der Zeugenaussage des Robert M***** als gesondert erörterungsbedürftige Beweisumstände reklamiert werden, genügt der Hinweis, daß das Schöffengericht den gesamten Angaben der Zeugen Robert und Theodor M***** zum Freispruchsfaktum mit plausibler (insoweit überdies nicht angefochtener) Argumentation die Verläßlichkeit und damit die Eignung als Feststellungsgrundlage abgesprochen hat (US 10). Demgemäß bestand im Rahmen der auf eine gedrängte Darstellung beschränkten gerichtlichen Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keine Notwendigkeit, zusätzlich noch einzelne für diesen Anklagepunkt sprechende Teile der Aussage einer gesonderten Erörterung zu unterziehen (Mayerhofer/Rieder, StPO3, Paragraph 281, Ziffer 5, E 8).
Die Schilderung des Angeklagten, er habe sich gedacht, daß bei dem Vorhaben mehr herauskommen werde als ein (nicht genehmigungspflichtiges) Flugdach, wurde vom Erstgericht berücksichtigt und den Urteilsfeststellungen zugrundegelegt (US 6). Auch damit ist aber die Urteilsannahme, wonach er (unbeschadet seiner den künftigen Ablauf betreffenden Vermutung) nur der Errichtung eines Flugdaches zugestimmt habe, durchaus vereinbar, weshalb der eingewendete Begründungsmangel nicht vorliegen kann. Daß das Erstgericht der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten Glauben schenkte und daraus nicht den von der Nichtigkeitsbeschwerde angestrebten Schluß zog, der Angeklagte habe schon vor Beginn der Bauausführung den Umfang des später errichteten Baues gekannt und mündlich genehmigt, fällt in den Bereich der unanfechtbaren Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Hingegen ist die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten insoweit berechtigt, als das Urteil für den Ausspruch, der Angeklagte habe anläßlich der Unterlassung des behördlichen Abbruchverfahrens die Schädigung des Landes Tirol in den Rechten auf Einhaltung der Bauordnung zumindest in Kauf genommen und sich damit abgefunden, jegliche Begründung vermissen läßt. Diese wesentliche Urteilsannahme über die subjektive Tatseite bedurfte schon deshalb einer näheren Urteilsbegründung, weil in der vom Erstgericht neben anderen Verfahrensergebnissen als Konstatierungsgrundlage bezeichneten Verantwortung des Angeklagten ein auf Rechtsschädigung gerichteter Wille in Abrede gestellt wurde. Den diesbezüglichen Einlassungen des Angeklagten folgend habe er zunächst auf Grund einer Zusage die Entfernung des Schuppens ohne Abbruchauftrag erwartet, danach die Angelegenheit vergessen und schließlich die Sanierung des Zustandes durch Baubewilligung angestrebt. Da diese Gegebenheiten mit der Annahme, der Angeklagte habe die Durchsetzung der Bauordnung verhindern wollen, nicht vereinbar wären, wäre das Erstgericht gehalten gewesen, für seine Feststellung eine diese Verantwortung berücksichtigende Begründung zu geben.Hingegen ist die Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten insoweit berechtigt, als das Urteil für den Ausspruch, der Angeklagte habe anläßlich der Unterlassung des behördlichen Abbruchverfahrens die Schädigung des Landes Tirol in den Rechten auf Einhaltung der Bauordnung zumindest in Kauf genommen und sich damit abgefunden, jegliche Begründung vermissen läßt. Diese wesentliche Urteilsannahme über die subjektive Tatseite bedurfte schon deshalb einer näheren Urteilsbegründung, weil in der vom Erstgericht neben anderen Verfahrensergebnissen als Konstatierungsgrundlage bezeichneten Verantwortung des Angeklagten ein auf Rechtsschädigung gerichteter Wille in Abrede gestellt wurde. Den diesbezüglichen Einlassungen des Angeklagten folgend habe er zunächst auf Grund einer Zusage die Entfernung des Schuppens ohne Abbruchauftrag erwartet, danach die Angelegenheit vergessen und schließlich die Sanierung des Zustandes durch Baubewilligung angestrebt. Da diese Gegebenheiten mit der Annahme, der Angeklagte habe die Durchsetzung der Bauordnung verhindern wollen, nicht vereinbar wären, wäre das Erstgericht gehalten gewesen, für seine Feststellung eine diese Verantwortung berücksichtigende Begründung zu geben.
Dies umso mehr, als die Tatrichter (aktengetreu) feststellten, daß der Angeklagte von der Bezirkshauptmannschaft Landeck nach Kenntnisnahme des Vorhandenseins des Holzschuppens in erster Linie aufgefordert worden war, das hiezu erforderliche Baubewilligungsverfahren abzuwickeln (US 6).
Mangels jeglicher Begründung für die (entscheidungsrelevante) Feststellung zum Vorsatz des Angeklagten, das Land Tirol in seinen Rechten auf Einhaltung der Bauordnung zu schädigen, war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat (§ 285 e StPO).Mangels jeglicher Begründung für die (entscheidungsrelevante) Feststellung zum Vorsatz des Angeklagten, das Land Tirol in seinen Rechten auf Einhaltung der Bauordnung zu schädigen, war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285, e StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hingegen war als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO ebenso bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hingegen war als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO ebenso bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.