Die auf Z 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht berechtigt. Im Rahmen der Bestreitung der Prognosetat (Z 11) weist die Rüge darauf hin, dass das Gesetz als Erkenntnisquellen für die Befürchtung derselben (1.) die Person des Rechtsbrechers, (2.) seinen Zustand, also seine Verfassung im Urteilszeitpunkt, und (3.) die Art der Anlasstat nennt.Die auf Ziffer 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht berechtigt. Im Rahmen der Bestreitung der Prognosetat (Ziffer 11,) weist die Rüge darauf hin, dass das Gesetz als Erkenntnisquellen für die Befürchtung derselben (1.) die Person des Rechtsbrechers, (2.) seinen Zustand, also seine Verfassung im Urteilszeitpunkt, und (3.) die Art der Anlasstat nennt.
In der Tat würde in der Außerachtlassung auch nur einer dieser Erkenntnisquellen eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prognosekriterien und damit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO liegen (Ratz in WK2 § 21 Rz 24 mwN).In der Tat würde in der Außerachtlassung auch nur einer dieser Erkenntnisquellen eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prognosekriterien und damit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO liegen (Ratz in WK2 Paragraph 21, Rz 24 mwN).
Indem die Rüge jedoch bloß die tatrichterliche Argumentation zur Person des Betroffenen (US 5 ff) unter Hinweis auf die unterbliebene Erwähnung eines laut Gutachten ähnlichen Zustandsbildes im Jahr 1999 und auf Ausführungen des Sachverständigen, wonach mit der Anlasstat vergleichbare Taten zu erwarten sind, sich jedoch kein Potential zu Taten gegen Leib und Leben zeige, als nicht überzeugend erachtet, und zudem behauptet, bestimmte „persönliche" Eigenschaften des Betoffenen (wie „hochintelligent und belesen") seien „nicht berücksichtigt oder (unrichtig) gewürdigt" worden, erschöpft sie sich in einer den Ermessensbereich der Gefährlichkeitsprognose betreffenden Kritik und damit in einem Berufungsvorbringen.
Die Beurteilung, ob schwere Folgen nach sich ziehende Prognosetaten zu befürchten sind, hat das Erstgericht unter Berücksichtigung der konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit und des gesellschaftlichen Störwerts einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen (US 9, vgl Ratz in WK2 § 21 Rz 27), vorgenommen. Die unsubstanziierte Kritik einer diesbezüglich unrichtigen Beurteilung, da „weder der Betroffene noch das Sachverständigengutachten, insbesondere aber auch nicht die Aussage des Zeugen S***** die getroffenen Feststellungen rechtfertigen würden", ist unverständlich.Die Beurteilung, ob schwere Folgen nach sich ziehende Prognosetaten zu befürchten sind, hat das Erstgericht unter Berücksichtigung der konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit und des gesellschaftlichen Störwerts einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen (US 9, vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 21, Rz 27), vorgenommen. Die unsubstanziierte Kritik einer diesbezüglich unrichtigen Beurteilung, da „weder der Betroffene noch das Sachverständigengutachten, insbesondere aber auch nicht die Aussage des Zeugen S***** die getroffenen Feststellungen rechtfertigen würden", ist unverständlich.
Weshalb das die Ankündigung des Betroffenen, eine von ihm im Zug deponierte Bombe werde an einem bestimmten Ort der Fahrtstrecke explodieren, umfassende Tatsachensubstrat bei gebotener Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs (vgl Jerabek in WK2 § 74 [2006] Rz 33) ungeeignet sein soll, begründete Besorgnis auch in Ansehung qualifizierender Umstände nach § 107 Abs 2 StGB einzuflößen, vermag die Rüge mit der Behauptung, eine (hier nicht in Rede stehende) „Mitteilung, es sei z.B. irgendwo eine Bombe versteckt", sei „an sich bloß eine" (vom Erstgericht hier richtig ausgeschlossene, US 8) „Warnung, und erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 107 StGB", und mit dem Hinweis auf Beispiele aus der Kommentarliteratur, die mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar sind, nicht darzulegen. Ebensowenig wird klar, warum entscheidungswesentlich sein soll, ob der unmittelbare Drohungsadressat tatsächlich in Besorgnis verfiel, was die Rüge bestreitet.Weshalb das die Ankündigung des Betroffenen, eine von ihm im Zug deponierte Bombe werde an einem bestimmten Ort der Fahrtstrecke explodieren, umfassende Tatsachensubstrat bei gebotener Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 74, [2006] Rz 33) ungeeignet sein soll, begründete Besorgnis auch in Ansehung qualifizierender Umstände nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB einzuflößen, vermag die Rüge mit der Behauptung, eine (hier nicht in Rede stehende) „Mitteilung, es sei z.B. irgendwo eine Bombe versteckt", sei „an sich bloß eine" (vom Erstgericht hier richtig ausgeschlossene, US 8) „Warnung, und erfüllt daher nicht den Tatbestand des Paragraph 107, StGB", und mit dem Hinweis auf Beispiele aus der Kommentarliteratur, die mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar sind, nicht darzulegen. Ebensowenig wird klar, warum entscheidungswesentlich sein soll, ob der unmittelbare Drohungsadressat tatsächlich in Besorgnis verfiel, was die Rüge bestreitet.
Die Reklamation unterbliebener oder unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Vorsatz des Betroffenen und zur Ernsthaftigkeit seiner Äußerung (mithin zu Tatfragen, vgl Jerabek in WK2 § 74 [2006] Rz 34) unterlässt die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), in welchen unter anderem die behördliche Evakuierung des in Rede stehenden Zuges zufolge der Ankündigung der bevorstehenden Detonation eines Sprengsatzes ins Kalkül gezogen und die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zureichend aus dem objektiven Verhalten abgeleitet wurden (US 7).Die Reklamation unterbliebener oder unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zum Vorsatz des Betroffenen und zur Ernsthaftigkeit seiner Äußerung (mithin zu Tatfragen, vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 74, [2006] Rz 34) unterlässt die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), in welchen unter anderem die behördliche Evakuierung des in Rede stehenden Zuges zufolge der Ankündigung der bevorstehenden Detonation eines Sprengsatzes ins Kalkül gezogen und die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zureichend aus dem objektiven Verhalten abgeleitet wurden (US 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt damit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt damit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).