Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zuletzt beschäftigungslos gewesene Wolfgang A I./ des Verbrechens des teils durch Einbruch (und Einsteigen) verübten schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB, II./ des Vergehens der versuchten Täuschung nach den § 15, 108 (Abs. 1) StGB und III./ des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 1, 224 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zuletzt beschäftigungslos gewesene Wolfgang A römisch eins./ des Verbrechens des teils durch Einbruch (und Einsteigen) verübten schweren Diebstahls nach den Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB, römisch zwei./ des Vergehens der versuchten Täuschung nach den Paragraph 15, 108, (Absatz eins,) StGB und römisch drei./ des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 223, Absatz eins, 224, StGB schuldig erkannt.
Ihm liegt in bezug auf die beiden erstgenannten Schuldsprüche zur Last, in Wien I./ fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert teils durch Einbruch und Einsteigen in einen Lagerplatz den nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1.) in der Nacht zum 25.Februar 1978 der Ernst B OHG. einen Personenkraftwagen, Marke Toyota Corolla E Coupe, im Wert von 48.000 S, 2.) in der Nacht zum 28.Februar 1978 dem Dipl.Ing. Hans C zwei (Kraftfahrzeug-)Kennzeichentafeln (W 372.702), 3.) in der Nacht zum 9. März 1978 dem Leopold D eine Autoapotheke, zwei Hosen, mehrere Autokarten und einen Kugelschreiber im Gesamtwert von rund 1.100 S,Ihm liegt in bezug auf die beiden erstgenannten Schuldsprüche zur Last, in Wien römisch eins./ fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert teils durch Einbruch und Einsteigen in einen Lagerplatz den nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1.) in der Nacht zum 25.Februar 1978 der Ernst B OHG. einen Personenkraftwagen, Marke Toyota Corolla E Coupe, im Wert von 48.000 S, 2.) in der Nacht zum 28.Februar 1978 dem Dipl.Ing. Hans C zwei (Kraftfahrzeug-)Kennzeichentafeln (W 372.702), 3.) in der Nacht zum 9. März 1978 dem Leopold D eine Autoapotheke, zwei Hosen, mehrere Autokarten und einen Kugelschreiber im Gesamtwert von rund 1.100 S,
4.) am 24.März 1978 der Notburga E zwölf Silbermünzen, drei Goldringe, eine Damenarmbanduhr, eine Halskette und eine Brosche im Gesamtwert von 4.540 S; II./ in der Zeit vom 28.Februar 1978 bis zum 25.März 1978 dem Staat in seinem Recht auf Zulassung von Kraftfahrzeugen und Ausschluß von nicht zulassungsfähigen Kraftfahrzeugen vom öffentlichen Verkehr absichtlich dadurch einen Schaden zuzufügen versucht zu haben, daß er durch das Befestigen der zu Punkt I/ 2) bezeichneten Kennzeichentafeln W 372.702 auf dem zu Punkt I/ 1) angeführten, nicht zulassungsfähigen Personenkraftwagen und durch die anschließende Benützung dieses Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr Beamte der Straßenaufsicht in Beziehung auf ein Amtsgeschäft durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über dessen Zulassung, zur Unterlassung einer Beanstandung zu verleiten suchte.4.) am 24.März 1978 der Notburga E zwölf Silbermünzen, drei Goldringe, eine Damenarmbanduhr, eine Halskette und eine Brosche im Gesamtwert von 4.540 S; römisch zwei./ in der Zeit vom 28.Februar 1978 bis zum 25.März 1978 dem Staat in seinem Recht auf Zulassung von Kraftfahrzeugen und Ausschluß von nicht zulassungsfähigen Kraftfahrzeugen vom öffentlichen Verkehr absichtlich dadurch einen Schaden zuzufügen versucht zu haben, daß er durch das Befestigen der zu Punkt I/ 2) bezeichneten Kennzeichentafeln W 372.702 auf dem zu Punkt I/ 1) angeführten, nicht zulassungsfähigen Personenkraftwagen und durch die anschließende Benützung dieses Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr Beamte der Straßenaufsicht in Beziehung auf ein Amtsgeschäft durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über dessen Zulassung, zur Unterlassung einer Beanstandung zu verleiten suchte.
Nur gegen den zu Punkt I/ 2) des Urteilssatzes bezeichneten Schuldspruch wegen Diebstahls von zwei Kraftfahrzeugkennzeichentafeln richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er das Vorliegen einer mit der Zueignung der beiden Kennzeichentafeln verbundenen Bereicherungstendenz mit dem Einwand verneint, sein Vorsatz sei naturgemäß nicht auf Vermögensvermehrung gerichtet gewesen, weil die beiden Kennzeichentafeln für ihn gar keine Vermögensvermehrung bedeutet hätten.Nur gegen den zu Punkt I/ 2) des Urteilssatzes bezeichneten Schuldspruch wegen Diebstahls von zwei Kraftfahrzeugkennzeichentafeln richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er das Vorliegen einer mit der Zueignung der beiden Kennzeichentafeln verbundenen Bereicherungstendenz mit dem Einwand verneint, sein Vorsatz sei naturgemäß nicht auf Vermögensvermehrung gerichtet gewesen, weil die beiden Kennzeichentafeln für ihn gar keine Vermögensvermehrung bedeutet hätten.