Gründe:
I. Aus den Akten 9 a E Vr 11.954/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 27 Bs 308/85 des Oberlandesgerichtes Wien ergibt sich nachstehender Sachverhalt:römisch eins. Aus den Akten 9 a E römisch fünf r 11.954/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 27 Bs 308/85 des Oberlandesgerichtes Wien ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
In der Medienrechtssache des Antragstellers Erich W*** gegen die Antragsgegnerin Karl M*** GesmbH wegen §§ 6, 33 Abs. 2 und 34 MedienG, AZ 9 a E Vr 11.954/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, stellte der Einzelrichter dieses Gerichts in seinem in Abwesenheit der Antragsgegnerin gefällten Urteil vom 19. Februar 1985 (ON 8) fest, daß durch bestimmte, in der Ausgabe der periodischen Druckschrift "U*** S***-J***, Simmering-Journal" vom Oktober 1984 unter dem Titel "Beinharte Anschuldigungen an Hauswart - führt hier jemand ein Schreckensregime?" veröffentlichte, im Urteilsspruch näher umschriebene Textstellen der Antragsteller in einem Druckwerk verächtlicher Eigenschaften und Gesinnungen geziehen und unehrenhafter Verhaltensweisen beschuldigt wurde, die geeignet sind, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen, wodurch der Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (in objektiver Hinsicht) verwirklicht wurde.In der Medienrechtssache des Antragstellers Erich W*** gegen die Antragsgegnerin Karl M*** GesmbH wegen Paragraphen 6, 33, Absatz 2 und 34 MedienG, AZ 9 a E römisch fünf r 11.954/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, stellte der Einzelrichter dieses Gerichts in seinem in Abwesenheit der Antragsgegnerin gefällten Urteil vom 19. Februar 1985 (ON 8) fest, daß durch bestimmte, in der Ausgabe der periodischen Druckschrift "U*** S***-J***, Simmering-Journal" vom Oktober 1984 unter dem Titel "Beinharte Anschuldigungen an Hauswart - führt hier jemand ein Schreckensregime?" veröffentlichte, im Urteilsspruch näher umschriebene Textstellen der Antragsteller in einem Druckwerk verächtlicher Eigenschaften und Gesinnungen geziehen und unehrenhafter Verhaltensweisen beschuldigt wurde, die geeignet sind, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen, wodurch der Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB (in objektiver Hinsicht) verwirklicht wurde.
Auf Grund dieser Feststellung wurde gemäß § 33 Abs. 2 MedienG die Einziehung der noch zur Verbreitung bestimmten Stücke des erwähnten Medienwerkes angeordnet und gemäß § 6 Abs. 1 MedienG die Antragsgegnerin Karl M*** GesmbH zur Bezahlung eines Entschädigungsbetrages in der Höhe von S 10.000 zur Abgeltung der dem Antragsteller widerfahrenen Kränkung verpflichtet. Gemäß § 33 Abs. 5 und § 8 Abs. 3 MedienG sowie § 389 StPO wurde die Antragsgegnerin in den Kostenersatz verfällt. Schließlich wurde gemäß § 34 Abs. 3 MedienG auf die Veröffentlichung des Spruches des erstgerichtlichen Urteils erkannt.Auf Grund dieser Feststellung wurde gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MedienG die Einziehung der noch zur Verbreitung bestimmten Stücke des erwähnten Medienwerkes angeordnet und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MedienG die Antragsgegnerin Karl M*** GesmbH zur Bezahlung eines Entschädigungsbetrages in der Höhe von S 10.000 zur Abgeltung der dem Antragsteller widerfahrenen Kränkung verpflichtet. Gemäß Paragraph 33, Absatz 5 und Paragraph 8, Absatz 3, MedienG sowie Paragraph 389, StPO wurde die Antragsgegnerin in den Kostenersatz verfällt. Schließlich wurde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, MedienG auf die Veröffentlichung des Spruches des erstgerichtlichen Urteils erkannt.
Gegen dieses Urteil meldete die Antragsgegnerin Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld an; in der schriftlichen Berufungsausführung wurde die Nichtigkeitsberufung zurückgezogen und die Schuldberufung dahin ausgeführt, daß - nunmehr erstmalig - für die inkrimierten Textstellen der Wahrheitsbeweis sowie der Beweis der Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt angeboten und in diesem Zusammenhang die Vernehmung dreier Zeugen in der Berufungsverhandlung beantragt wurde.
Das Oberlandesgericht Wien gab mit Urteil vom 19.August 1985, AZ 27 Bs 308/85, der Berufung der Antragsgegnerin nicht Folge. Es vertrat - gestützt auf die Bestimmung des § 112 StGB und die hiezu von Leukauf-Steininger2 in RN 3 zu § 112 StGB angeführte oberstgerichtliche Entscheidung SSt 24/52 - die Ansicht, der Wahrheitsbeweis hätte bereits in erster Instanz angeboten werden müssen und es stünde nicht im Belieben des Beschuldigten, seinen Antrag auf Durchführung des Wahrheitsbeweises in die zweite Instanz zu verlagern. Die Ablehnung der gegenteiligen Auffassung (Foregger WrK Rz 5 zu § 112 StGB und die dort angeführte Rechtsprechung) begründet das Oberlandesgericht Wien auch noch mit der durch das StGB geänderten Rechtslage, wonach die Tatbestände nach den §§ 487, 488 StG 1945 die fälschliche Erhebung der dort genannten Anschuldigungen zur Voraussetzung gehabt hätten und sohin die Unwahrheit der Anschuldigungen ungeachtet des Umstandes, daß in Ansehung der Wahrheit der Vorwürfe den Täter die Beweislast getroffen habe, Tatbestandsmerkmal gewesen sei; hingegen seien die im § 111 StGB umschriebenen Anschuldigungen völlig unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt tatbildlich, und durch die Erbringung des Wahrheitsbeweises könne der Täter bloß zufolge Inanspruchnahme eines sachlichen Schuldausschließungsgrundes straflos werden. Ein solcher Schuldausschließungsgrund könne aber - wofür auch Erwägungen der Prozeßökonomie sprächen - nur in erster Instanz geltend gemacht werden, was im vorliegenden Fall unterblieben sei, weil die Antragsgegnerin zur Hauptverhandlung keinen bevollmächtigten Vertreter entsandt habe. Nur wenn sich der Täter bereits in erster Instanz auf die Wahrheit der Anschuldigungen gemäß § 112 StGB berufe, könne er auch im Rahmen der Schuldberufung die Überprüfung der erstgerichtlichen Feststellungen und Beweiswürdigung zum Thema des Wahrheitsbeweises - auch unter Beibringung neuer Beweismittel - verlangen.Das Oberlandesgericht Wien gab mit Urteil vom 19.August 1985, AZ 27 Bs 308/85, der Berufung der Antragsgegnerin nicht Folge. Es vertrat - gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 112, StGB und die hiezu von Leukauf-Steininger2 in RN 3 zu Paragraph 112, StGB angeführte oberstgerichtliche Entscheidung SSt 24/52 - die Ansicht, der Wahrheitsbeweis hätte bereits in erster Instanz angeboten werden müssen und es stünde nicht im Belieben des Beschuldigten, seinen Antrag auf Durchführung des Wahrheitsbeweises in die zweite Instanz zu verlagern. Die Ablehnung der gegenteiligen Auffassung (Foregger WrK Rz 5 zu Paragraph 112, StGB und die dort angeführte Rechtsprechung) begründet das Oberlandesgericht Wien auch noch mit der durch das StGB geänderten Rechtslage, wonach die Tatbestände nach den Paragraphen 487, 488, StG 1945 die fälschliche Erhebung der dort genannten Anschuldigungen zur Voraussetzung gehabt hätten und sohin die Unwahrheit der Anschuldigungen ungeachtet des Umstandes, daß in Ansehung der Wahrheit der Vorwürfe den Täter die Beweislast getroffen habe, Tatbestandsmerkmal gewesen sei; hingegen seien die im Paragraph 111, StGB umschriebenen Anschuldigungen völlig unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt tatbildlich, und durch die Erbringung des Wahrheitsbeweises könne der Täter bloß zufolge Inanspruchnahme eines sachlichen Schuldausschließungsgrundes straflos werden. Ein solcher Schuldausschließungsgrund könne aber - wofür auch Erwägungen der Prozeßökonomie sprächen - nur in erster Instanz geltend gemacht werden, was im vorliegenden Fall unterblieben sei, weil die Antragsgegnerin zur Hauptverhandlung keinen bevollmächtigten Vertreter entsandt habe. Nur wenn sich der Täter bereits in erster Instanz auf die Wahrheit der Anschuldigungen gemäß Paragraph 112, StGB berufe, könne er auch im Rahmen der Schuldberufung die Überprüfung der erstgerichtlichen Feststellungen und Beweiswürdigung zum Thema des Wahrheitsbeweises - auch unter Beibringung neuer Beweismittel - verlangen.
II. Nach Meinung der Generalprokuratur verletzt das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 9.August 1985, AZ 27 Bs 308/85, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 Z 2 lit a, 8 Abs. 2, 29 Abs. 2, 33 Abs. 2 und 34 Abs. 3 MedienG im Zusammenhalt mit § 112 StGB sowie den §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1 und 489 Abs. 1 StPO; sie führt hiezu wörtlich aus:römisch zwei. Nach Meinung der Generalprokuratur verletzt das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 9.August 1985, AZ 27 Bs 308/85, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, 8 Absatz 2, 29, Absatz 2, 33, Absatz 2 und 34 Absatz 3, MedienG im Zusammenhalt mit Paragraph 112, StGB sowie den Paragraphen 467, Absatz eins, 473, Absatz eins und 489 Absatz eins, StPO; sie führt hiezu wörtlich aus:
"Der Meinung des Oberlandesgerichtes Wien zuwider hat die Konstruktion des erbrachten Wahrheitsbeweises als sachlichen Strafausschließungsgrund (EvBl 1979/120, SSt 51/12) - im Gegensatz zum Mangel am Tatbestand nach den §§ 487, 488 StG 1945 - bloß Auswirkungen im Verfahren über die Berufung wegen Nichtigkeit in Ansehung des heranzuziehenden Nichtigkeitsgrundes. Denn die Bekämpfung der rechtsirrigen Annahme, daß der - in erster Instanz - angebotene Wahrheitsbeweis gelungen oder mißlungen sei, war zur Zeit der Geltung des StG 1945 auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO und ist nunmehr auf jenen der Z 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO (§§ 489 Abs. 1 und 468 Abs. 1 Z 4 StPO) zu stützen. Wird - wie im vorliegenden Fall - der Wahrheitsbeweis in erster Instanz nicht angeboten, dann kann dieser Strafausschließungsgrund im Rechtsmittelverfahren auch nicht im Rahmen einer Nichtigkeitsberufung unter dem Gesichtspunkt von - entsprechendes Vorbringen in erster Instanz voraussetzenden - Feststellungsmängeln im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO berücksichtigt werden."Der Meinung des Oberlandesgerichtes Wien zuwider hat die Konstruktion des erbrachten Wahrheitsbeweises als sachlichen Strafausschließungsgrund (EvBl 1979/120, SSt 51/12) - im Gegensatz zum Mangel am Tatbestand nach den Paragraphen 487, 488, StG 1945 - bloß Auswirkungen im Verfahren über die Berufung wegen Nichtigkeit in Ansehung des heranzuziehenden Nichtigkeitsgrundes. Denn die Bekämpfung der rechtsirrigen Annahme, daß der - in erster Instanz - angebotene Wahrheitsbeweis gelungen oder mißlungen sei, war zur Zeit der Geltung des StG 1945 auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und ist nunmehr auf jenen der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (Paragraphen 489, Absatz eins und 468 Absatz eins, Ziffer 4, StPO) zu stützen. Wird - wie im vorliegenden Fall - der Wahrheitsbeweis in erster Instanz nicht angeboten, dann kann dieser Strafausschließungsgrund im Rechtsmittelverfahren auch nicht im Rahmen einer Nichtigkeitsberufung unter dem Gesichtspunkt von - entsprechendes Vorbringen in erster Instanz voraussetzenden - Feststellungsmängeln im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO berücksichtigt werden.
Keine Änderung der Rechtslage ist hingegen im Bereich der Schuldberufung eingetreten, mit welcher im Verfahren beim Bezirksgericht und vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes (§ 489 Abs. 1 StPO) der Rechtsmittelwerber berechtigt ist, in einer fristgerecht ausgeführten (Schuld-)Berufung allenfalls neue Tatsachen oder Beweismittel unter genauer Angabe aller zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit dienenden Umstände anzuzeigen (§ 467 Abs. 1 StPO), worauf in der Berufungsverhandlung die etwa vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen sowie der Angeklagte, wenn er persönlich anwesend ist, zu vernehmen sind (§ 473 Abs. 1 StPO). Dieses Berufungsverfahren ist nämlich ein neues, mit erhöhten Garantien ausgestattetes Hauptverfahren, in dem das Berufungsgericht seine Aufgaben auf Grund des gesamten ihm vorliegenden Materials zu lösen hat, insbesondere ist es daher zulässig, im Berufungsverfahren Neuerungen vorzubringen und neue Beweisanträge zu stellen (EvBl 1958/38).Keine Änderung der Rechtslage ist hingegen im Bereich der Schuldberufung eingetreten, mit welcher im Verfahren beim Bezirksgericht und vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes (Paragraph 489, Absatz eins, StPO) der Rechtsmittelwerber berechtigt ist, in einer fristgerecht ausgeführten (Schuld-)Berufung allenfalls neue Tatsachen oder Beweismittel unter genauer Angabe aller zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit dienenden Umstände anzuzeigen (Paragraph 467, Absatz eins, StPO), worauf in der Berufungsverhandlung die etwa vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen sowie der Angeklagte, wenn er persönlich anwesend ist, zu vernehmen sind (Paragraph 473, Absatz eins, StPO). Dieses Berufungsverfahren ist nämlich ein neues, mit erhöhten Garantien ausgestattetes Hauptverfahren, in dem das Berufungsgericht seine Aufgaben auf Grund des gesamten ihm vorliegenden Materials zu lösen hat, insbesondere ist es daher zulässig, im Berufungsverfahren Neuerungen vorzubringen und neue Beweisanträge zu stellen (EvBl 1958/38).
Es ist daher nicht einzusehen, warum unter einer solchen "neuen Tatsache", welche im Rahmen der Schuldberufung geltend gemacht wird, nicht auch jene der inhaltlichen Wahrheit des inkriminierten Vorwurfes zu verstehen sein sollte, die bei ihrer
Erweisbarkeit - unter Umständen - zugunsten des Rechtsmittelwerbers zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des gesamten zu beachtenden Sachverhaltes führen kann. Der Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien, der Wahrheitsbeweis hätte bereits in erster Instanz angeboten werden müssen, kann daher auch noch aus nachstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden:
Weder im § 112 StGB noch in den hier in Rede stehenden §§ 8 Abs. 2 und 29 Abs. 2 (bzw §§ 33 Abs. 2 und 34 Abs. 3) MedienG ist festgelegt, bis zu welchem Verfahrenszeitpunkt der Wahrheitsbeweis - spätenstens - anzubieten ist.Weder im Paragraph 112, StGB noch in den hier in Rede stehenden Paragraphen 8, Absatz 2 und 29 Absatz 2, (bzw Paragraphen 33, Absatz 2 und 34 Absatz 3,) MedienG ist festgelegt, bis zu welchem Verfahrenszeitpunkt der Wahrheitsbeweis - spätenstens - anzubieten ist.
Nach dem Wortlaut und Sinngehalt dieser Bestimmungen kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß ein Täter straflos bleibt, sofern er nur im Zuge des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens die Wahrheit seiner Beschuldigung nachweist (SSt 24/85). Die gleichlautende Regelung im § 112 StGB und in den §§ 8 Abs. 2 sowie 29 Abs. 2 MedienG, wonach der Wahrheitsbeweis nur aufzunehmen ist, wenn sich der Täter darauf beruft, bedeutet bloß, daß die Aufnahme dieses besonderen Entlastungsbeweises nicht von amtswegen, sondern nur über Initiative des Täters erfolgen darf (Kienapfel, BT I2 Rz 3 und 15 zu § 112 StGB; Hartmann-Rieder, Mediengesetz 1985, Anm IX zu § 6, Anm IV zu § 8, Anm X und XI zu § 29); es läßt sich aber aus diesen gesetzlichen Bestimmungen - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes Wien - nicht der Schluß ableiten, daß dieser Wahrheitsbeweis in erster Instanz angeboten werden müsse und nicht erst im Berufungsverfahren erbracht werden dürfe.Nach dem Wortlaut und Sinngehalt dieser Bestimmungen kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß ein Täter straflos bleibt, sofern er nur im Zuge des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens die Wahrheit seiner Beschuldigung nachweist (SSt 24/85). Die gleichlautende Regelung im Paragraph 112, StGB und in den Paragraphen 8, Absatz 2, sowie 29 Absatz 2, MedienG, wonach der Wahrheitsbeweis nur aufzunehmen ist, wenn sich der Täter darauf beruft, bedeutet bloß, daß die Aufnahme dieses besonderen Entlastungsbeweises nicht von amtswegen, sondern nur über Initiative des Täters erfolgen darf (Kienapfel, BT I2 Rz 3 und 15 zu Paragraph 112, StGB; Hartmann-Rieder, Mediengesetz 1985, Anmerkung römisch neun zu Paragraph 6,, Anmerkung römisch vier zu Paragraph 8,, Anmerkung römisch zehn und römisch elf zu Paragraph 29,); es läßt sich aber aus diesen gesetzlichen Bestimmungen - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes Wien - nicht der Schluß ableiten, daß dieser Wahrheitsbeweis in erster Instanz angeboten werden müsse und nicht erst im Berufungsverfahren erbracht werden dürfe.
Daraus und im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die volle Berufung folgt, daß der Antragsgegnerin, die im vorliegenden Fall im Verfahren in erster Instanz nicht vertreten war und daher auch den Wahrheitsbeweis gar nicht antreten konnte, das Recht zustand, den Wahrheitsbeweis, der in jedem Stadium des Verfahrens erbracht werden kann, auch noch - erstmalig - im Berufungsverfahren anzubieten, wobei es nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung sogar ohne Bedeutung ist, daß der Täter in erster Instanz den Wahrheitsbeweis nicht erbringen konnte oder nicht gewillt war, ihn zu erbringen. Denn die StPO kennt keine Präklusion des Beschuldigten in seinem Rechte, alles zu seiner Verteidigung vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, soweit dies nach dem Prozeßstadium nur überhaupt möglich ist (SSt 24/85; EvBl 1958/38; Foregger-Serini, StGB3, Anm III zu § 112 StGB, Foregger in WrK Rz 5 zu § 112 StGB; Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 97 bis 99 zu § 3).Daraus und im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die volle Berufung folgt, daß der Antragsgegnerin, die im vorliegenden Fall im Verfahren in erster Instanz nicht vertreten war und daher auch den Wahrheitsbeweis gar nicht antreten konnte, das Recht zustand, den Wahrheitsbeweis, der in jedem Stadium des Verfahrens erbracht werden kann, auch noch - erstmalig - im Berufungsverfahren anzubieten, wobei es nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung sogar ohne Bedeutung ist, daß der Täter in erster Instanz den Wahrheitsbeweis nicht erbringen konnte oder nicht gewillt war, ihn zu erbringen. Denn die StPO kennt keine Präklusion des Beschuldigten in seinem Rechte, alles zu seiner Verteidigung vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, soweit dies nach dem Prozeßstadium nur überhaupt möglich ist (SSt 24/85; EvBl 1958/38; Foregger-Serini, StGB3, Anmerkung römisch drei zu Paragraph 112, StGB, Foregger in WrK Rz 5 zu Paragraph 112, StGB; Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 97 bis 99 zu Paragraph 3,).
An dieser Rechtsauffassung vermag auch - entgegen der Meinung des Oberlandesgerichtes Wien - die zu SSt 24/52 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nichts zu ändern, weil sie einen anders gelagerten Fall betrifft, der dem Obersten Gerichtshof übrigens gar keine Veranlassung bot, auf die - erst in seiner späteren Entscheidung gelösten - Rechtsfrage einzugehen, daß der Wahrheitsbeweis auch erst in der Berufungsverhandlung erbracht werden kann (SSt 24/85).
Die vom Oberlandesgericht Wien im übrigen ins Treffen geführten prozeßökonomischen Erwägungen sind daher ebensowenig rechtserheblich, zumal sie auch den für alle anderen Fälle der vollen Berufung geltenden gesetzlich eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen würden.
Da in bezug auf den Wahrheitsbeweis die Rechte des Medieninhabers (Verlegers) jenen des Beschuldigten (Täters) nachgebildet sind (§§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 2, 29 Abs. 2, 33 Abs. 2 MedienG), gelten die dargelegten Erwägungen auch für ein selbständiges Einziehungs- und Urteilsveröffentlichungsverfahren nach den §§ 33 Abs. 2 (und 34 Abs. 3) MedienG sowie für den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages nach § 6 Abs. 1 MedienG. Nur vollständigkeitshalber sei erwähnt, daß gemäß § 29 Abs. 4 MedienG die §§ 111 Abs. 3 und 112 StGB nicht anzuwenden sind."Da in bezug auf den Wahrheitsbeweis die Rechte des Medieninhabers (Verlegers) jenen des Beschuldigten (Täters) nachgebildet sind (Paragraphen 6, Absatz 2, 8, Absatz 2, 29, Absatz 2, 33, Absatz 2, MedienG), gelten die dargelegten Erwägungen auch für ein selbständiges Einziehungs- und Urteilsveröffentlichungsverfahren nach den Paragraphen 33, Absatz 2, (und 34 Absatz 3,) MedienG sowie für den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages nach Paragraph 6, Absatz eins, MedienG. Nur vollständigkeitshalber sei erwähnt, daß gemäß Paragraph 29, Absatz 4, MedienG die Paragraphen 111, Absatz 3 und 112 StGB nicht anzuwenden sind."