Rechtssatz RS0067231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067231
Entscheidungsdatum
15.10.1987
Rechtssatz
Im Rechtsmittelverfahren können Anträge, die auf die Erbringung des Wahrheitsbeweises (Wahrscheinlichkeitsbeweises; Beweises der journalistischen Sorgfalt) abzielen, - ausgenommen den Fall eines geänderten rechtlichen Gesichtspunktes (§ 262 StPO) - nur dann wirksam gestellt werden, wenn sich der Beschuldigte (Antragsteller) bis zum Schluß der Hauptverhandlung auf diesen Entlastungsbeweis berufen hat.Im Rechtsmittelverfahren können Anträge, die auf die Erbringung des Wahrheitsbeweises (Wahrscheinlichkeitsbeweises; Beweises der journalistischen Sorgfalt) abzielen, - ausgenommen den Fall eines geänderten rechtlichen Gesichtspunktes (Paragraph 262, StPO) - nur dann wirksam gestellt werden, wenn sich der Beschuldigte (Antragsteller) bis zum Schluß der Hauptverhandlung auf diesen Entlastungsbeweis berufen hat.
Entscheidungstexte
- 13 Os 120/87
Entscheidungstext OGH 15.10.1987 13 Os 120/87
Veröff: EvBl 1988/37 S 216 = JBl 1988,464 = SSt 58/75 = RZ 1988/28 S 118
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0067231
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19871015_OGH0002_0130OS00120_8700000_001