Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch ins Leere geht. Sie meint, dass angesichts der Ausführungen der Sachverständigen Dr. Adelheid K***** die Frage nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) zu stellen gewesen wären. Die Gutachterin selbst habe zwar das Vorliegen eines schuldausschließenden Affekts verneint, dies könne jedoch nicht die Fragestellung ausschließen.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch ins Leere geht. Sie meint, dass angesichts der Ausführungen der Sachverständigen Dr. Adelheid K***** die Frage nach Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) zu stellen gewesen wären. Die Gutachterin selbst habe zwar das Vorliegen eines schuldausschließenden Affekts verneint, dies könne jedoch nicht die Fragestellung ausschließen.
Durchaus zutreffend führt die Beschwerde aus, dass eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit des Täters im geschworenengerichtlichen Verfahren nur dann zum Gegenstand einer Zusatzfrage zu machen ist, wenn Verfahrensergebnisse Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Angeklagten, seiner strafrechtlichen Verantwortung im konkreten Fall, geben, wenn also im Beweisverfahren für das Vorliegen eines im § 11 StGB beschriebenen, die Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit des Angeklagten ausschließenden Ausnahmezustandes konkrete Anhaltspunkte hervorgekommen sind. Dabei müsse es gleichgültig bleiben, ob dieses Vorbringen vom Angeklagten selbst kommt oder ob sich die Indikation aus dem Sachverständigengutachten ergebe. Da die Beschwerde es jedoch unterlässt, solche in der Hauptverhandlung „vorgekommenen Tatsachen" anzuführen, die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit indizieren und somit eine Fragestellung gebieten, entbehrt sie einer den Erfordernissen der Strafprozessordnung entsprechenden Ausführung. Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass die Sachverständige im Sinne einer umfassenden Analyse des psychischen Zustands des Angeklagten im Tatzeitpunkt dessen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausdrücklich bejaht, wird kein Umstand dargetan, der eine allein den Geschworenen zustehende Beweiswürdigung zum Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes nach § 11 StGB erfordert hätte. Denn die Bejahung der Sachverhaltsgrundlagen eines Schuldelements durch einen Gutachter indiziert keinen Zweifel an deren Prämissen. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, derartige Bedenken zum Vorliegen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aus den im Verfahren vorgekommenen Beweismitteln abzuleiten.Durchaus zutreffend führt die Beschwerde aus, dass eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit des Täters im geschworenengerichtlichen Verfahren nur dann zum Gegenstand einer Zusatzfrage zu machen ist, wenn Verfahrensergebnisse Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Angeklagten, seiner strafrechtlichen Verantwortung im konkreten Fall, geben, wenn also im Beweisverfahren für das Vorliegen eines im Paragraph 11, StGB beschriebenen, die Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit des Angeklagten ausschließenden Ausnahmezustandes konkrete Anhaltspunkte hervorgekommen sind. Dabei müsse es gleichgültig bleiben, ob dieses Vorbringen vom Angeklagten selbst kommt oder ob sich die Indikation aus dem Sachverständigengutachten ergebe. Da die Beschwerde es jedoch unterlässt, solche in der Hauptverhandlung „vorgekommenen Tatsachen" anzuführen, die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit indizieren und somit eine Fragestellung gebieten, entbehrt sie einer den Erfordernissen der Strafprozessordnung entsprechenden Ausführung. Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass die Sachverständige im Sinne einer umfassenden Analyse des psychischen Zustands des Angeklagten im Tatzeitpunkt dessen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausdrücklich bejaht, wird kein Umstand dargetan, der eine allein den Geschworenen zustehende Beweiswürdigung zum Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes nach Paragraph 11, StGB erfordert hätte. Denn die Bejahung der Sachverhaltsgrundlagen eines Schuldelements durch einen Gutachter indiziert keinen Zweifel an deren Prämissen. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, derartige Bedenken zum Vorliegen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aus den im Verfahren vorgekommenen Beweismitteln abzuleiten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.