Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 4 und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Mit der die Rechtsrüge (Z. 10) einleitenden Behauptung, das Schöffengericht habe die Tat nicht nur, wie angeklagt (ON. 25), als versuchte Unzucht mit Unmündigen (§§ 15, 207 Abs 1 StGB.), sondern auch als versuchte Nötigung zur Unzucht (§§ 15, 204 Abs 1 StGB.) subsumiert, ohne diesen geänderten rechtlichen Gesichtspunkt zuvor in der Hauptverhandlung zu erörtern, wird kein Nichtigkeitsgrund aufgezeigt, weil die Unterlassung der im § 262 StPO. vorgeschriebenen Anhörung der Parteien über eine von der Anklage abweichende rechtliche Tatbeurteilung nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. Abgesehen davon hat aber hier der öffentliche Ankläger selbst in der Hauptverhandlung die zusätzliche Subsumtion unter den relevierten weiteren Tatbestand ausdrücklich verlangt (S. 187), sodaß die Verteidigung zumindest im Schlußvortrag dazu Stellung nehmen konnte (Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 § 262 ENr. 107, 110, 112, und 116).Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Mit der die Rechtsrüge (Ziffer 10,) einleitenden Behauptung, das Schöffengericht habe die Tat nicht nur, wie angeklagt (ON. 25), als versuchte Unzucht mit Unmündigen (Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB.), sondern auch als versuchte Nötigung zur Unzucht (Paragraphen 15, 204, Absatz eins, StGB.) subsumiert, ohne diesen geänderten rechtlichen Gesichtspunkt zuvor in der Hauptverhandlung zu erörtern, wird kein Nichtigkeitsgrund aufgezeigt, weil die Unterlassung der im Paragraph 262, StPO. vorgeschriebenen Anhörung der Parteien über eine von der Anklage abweichende rechtliche Tatbeurteilung nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. Abgesehen davon hat aber hier der öffentliche Ankläger selbst in der Hauptverhandlung die zusätzliche Subsumtion unter den relevierten weiteren Tatbestand ausdrücklich verlangt (S. 187), sodaß die Verteidigung zumindest im Schlußvortrag dazu Stellung nehmen konnte (Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 Paragraph 262, ENr. 107, 110, 112, und 116).
Dem rechtlichen Einwand, Nötigung zur Unzucht könne nicht mit dem Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen eintätig zusammentreffen, weil § 207 Abs 1 StGB. als lex specialis zu § 204 Abs 1 StGB. allein zur Anwendung zu kommen habe, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar zu dieser Frage auf die frühere Judikatur. Indes kann nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung bei Abwägung aller Tatbestandsmerkmale eine generelle Spezialität der Normen gegen den geschlechtlichen Mißbrauch Unmündiger (§§ 206, 207 StGB.) gegenüber denjenigen zum Schutz vor sexuellen Angriffen mit Brechung oder Beugung des Willens des widerstrebenden Opfers (§§ 201 bis 204 StGB.) nicht angenommen werden. Vielmehr ist auch die zusätzliche Unterstellung unter die §§ 201 bis 204 StGB. geboten, wenn Gewalt oder Drohung zur Überwindung des Widerstands eines unmündigen Opfers gebraucht wurde, weil nur so der gesamte Unrechtsgehalt der Tat erfaßt wirdDem rechtlichen Einwand, Nötigung zur Unzucht könne nicht mit dem Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen eintätig zusammentreffen, weil Paragraph 207, Absatz eins, StGB. als lex specialis zu Paragraph 204, Absatz eins, StGB. allein zur Anwendung zu kommen habe, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar zu dieser Frage auf die frühere Judikatur. Indes kann nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung bei Abwägung aller Tatbestandsmerkmale eine generelle Spezialität der Normen gegen den geschlechtlichen Mißbrauch Unmündiger (Paragraphen 206, 207, StGB.) gegenüber denjenigen zum Schutz vor sexuellen Angriffen mit Brechung oder Beugung des Willens des widerstrebenden Opfers (Paragraphen 201 bis 204 StGB.) nicht angenommen werden. Vielmehr ist auch die zusätzliche Unterstellung unter die Paragraphen 201 bis 204 StGB. geboten, wenn Gewalt oder Drohung zur Überwindung des Widerstands eines unmündigen Opfers gebraucht wurde, weil nur so der gesamte Unrechtsgehalt der Tat erfaßt wird
(LSK. 1983/162 = RZ 1983/155 = EvBl 1984/57 = JBl 1984, 99;
LSK 1985/26 = RZ 1985/32 = EvBl 1985/94; RZ. 1986/62;
Leukauf-Steininger 2 § 203 StGB. RN. 18, § 204 StGB. RN. 14, § 207 RN. 29; Foregger-Serini 3 § 203 StGB. Anm. III, § 204 StGB. Anm. II; a.M. Pallin WK. § 207 StGB. Rz. 9 und 14). Die Idealkonkurrenz der in den §§ 204 und 207 StGB. bezeichneten Delikte ist demnach grundsätzlich zu bejahen.Leukauf-Steininger 2 Paragraph 203, StGB. RN. 18, Paragraph 204, StGB. RN. 14, Paragraph 207, RN. 29; Foregger-Serini 3 Paragraph 203, StGB. Anmerkung römisch drei, Paragraph 204, StGB. Anmerkung römisch zwei; a.M. Pallin WK. Paragraph 207, StGB. Rz. 9 und 14). Die Idealkonkurrenz der in den Paragraphen 204 und 207 StGB. bezeichneten Delikte ist demnach grundsätzlich zu bejahen.
Dies gilt auch für den hier gegebenen Fall einer (versuchten) Verleitung der unmündigen Person zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung an sich selbst (dritter Deliktsfall des § 207 Abs 1 StGB.). Die auf ein bestimmtes Verhalten des Opfers abzielende Willensbeeinflussung kann - muß aber nicht - auch mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung geschehen; war dies der Fall, so haftet der Täter für die Anstiftung (Verleitung) auch nach dem in Betracht kommenden Nötigungstatbestand (LSK. 1977/38 zu § 105 StGB.; EvBl 1979/245). Die Annahme idealkonkurrierender versuchter Unzucht mit Unmündigen (§§ 15, 207 Abs 1 StGB.) mit versuchter Nötigung zur Unzucht (§§ 15, 204 Abs 1 StGB.) ist daher rechtsrichtig. Die Verfahrensrüge (Z. 4) richtet sich gegen die Abweisung (S. 187) des in der Hauptverhandlung wiederholten Antrags (S. 186) auf Einvernahme der (nach Vorladung ausgebliebenen) Zeugin Silvia S***, deren Aussage nach Ansicht des Beschwerdeführers für die Frage seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad (als einer keinem Ermessen zugänglichen Einweisungsvoraussetzung nach § 21 Abs 2 StGB.) bedeutsam gewesen wäre. Abweichend von dem vor der Hauptverhandlung überreichten schriftlichen Beweisantrag, worin als Thema des betreffenden Zeugenbeweises ein vom Angeklagten "immer" geführten "geordnetes Sexualleben mit Personen weiblichen Geschlechts" bezeichnet worden war, bei welchem "kein ungewöhnliches Verhalten zutagegetreten" sei (S. 173 b), hatte der Angeklagten in der Hauptverhandlung angegeben, mit der Zeugin S***, mit der er erst seit dem 20.Dezember 1985 zusammen gewesen sei, ungeachtet vorhandener Gelegenheit keinen sexuellen Kontakt gehabt zu haben (S. 186). Der Schöffensenat lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, daß "dieses Beweisthema nicht strittig" erscheine (S. 187). In Verbindung mit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, wonach in einer sozial akzeptierten Weise vollzogene heterosexuelle Kontakte des Angeklagten der Annahme einer geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grad, unter deren Einfluß er die Tat beging, nicht entgegenstünden, folgt daraus, daß durch die Ablehnung des in Rede stehenden Beweisantrags prozessuale Rechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden konnten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Dies gilt auch für den hier gegebenen Fall einer (versuchten) Verleitung der unmündigen Person zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung an sich selbst (dritter Deliktsfall des Paragraph 207, Absatz eins, StGB.). Die auf ein bestimmtes Verhalten des Opfers abzielende Willensbeeinflussung kann - muß aber nicht - auch mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung geschehen; war dies der Fall, so haftet der Täter für die Anstiftung (Verleitung) auch nach dem in Betracht kommenden Nötigungstatbestand (LSK. 1977/38 zu Paragraph 105, StGB.; EvBl 1979/245). Die Annahme idealkonkurrierender versuchter Unzucht mit Unmündigen (Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB.) mit versuchter Nötigung zur Unzucht (Paragraphen 15, 204, Absatz eins, StGB.) ist daher rechtsrichtig. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) richtet sich gegen die Abweisung (S. 187) des in der Hauptverhandlung wiederholten Antrags (S. 186) auf Einvernahme der (nach Vorladung ausgebliebenen) Zeugin Silvia S***, deren Aussage nach Ansicht des Beschwerdeführers für die Frage seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad (als einer keinem Ermessen zugänglichen Einweisungsvoraussetzung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB.) bedeutsam gewesen wäre. Abweichend von dem vor der Hauptverhandlung überreichten schriftlichen Beweisantrag, worin als Thema des betreffenden Zeugenbeweises ein vom Angeklagten "immer" geführten "geordnetes Sexualleben mit Personen weiblichen Geschlechts" bezeichnet worden war, bei welchem "kein ungewöhnliches Verhalten zutagegetreten" sei (S. 173 b), hatte der Angeklagten in der Hauptverhandlung angegeben, mit der Zeugin S***, mit der er erst seit dem 20.Dezember 1985 zusammen gewesen sei, ungeachtet vorhandener Gelegenheit keinen sexuellen Kontakt gehabt zu haben (S. 186). Der Schöffensenat lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, daß "dieses Beweisthema nicht strittig" erscheine (S. 187). In Verbindung mit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, wonach in einer sozial akzeptierten Weise vollzogene heterosexuelle Kontakte des Angeklagten der Annahme einer geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grad, unter deren Einfluß er die Tat beging, nicht entgegenstünden, folgt daraus, daß durch die Ablehnung des in Rede stehenden Beweisantrags prozessuale Rechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden konnten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Der Angeklagte wurde nach den §§ 28, 207 Abs 1 StGB. zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, und nach § 21 Abs 2 StGB. in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Bei der Strafzumessung waren erschwerend die beiden einschlägigen, schwerwiegenden Vorverurteilungen und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen; mildernd hingegen, daß die Taten jeweils nur beim Versuch geblieben sind.Der Angeklagte wurde nach den Paragraphen 28, 207, Absatz eins, StGB. zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, und nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB. in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Bei der Strafzumessung waren erschwerend die beiden einschlägigen, schwerwiegenden Vorverurteilungen und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen; mildernd hingegen, daß die Taten jeweils nur beim Versuch geblieben sind.
Die wiederholte gleichartige Straffälligkeit des Angeklagten veranlaßte das Erstgericht, gestützt auf das Sachverständigengutachten, zur Anstaltseinweisung.
Der Angeklagte beruft gegen die Verhängung dieser Maßnahme und gegen das Strafmaß.
Die Berufung, welche abermals das Unterbleiben einer Vernehmung der Zeugin S*** rügt, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen. Soweit sie aber allein die Alkoholisierung des Angeklagten als Wurzel seiner Abartigkeit und seiner Gefährlichkeit hervorhebt, übergeht sie die anderslautenden Ausführungen des Sachverständigen, der den Angeklagten schon wiederholt untersucht hatte und zum Schluß kam, daß auf Grund des Ausprägungsgrads und der Konstanz der psychischen Auffälligkeiten eine geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades vorliegt und die bisherigen deliktischen Verhaltensweisen des Angeklagten im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstruktur, insbesondere der Minderung der Hemmschwelle gegenüber Triebdurchbrüchen, die in weiterer Folge in Aggressionsdelikte einmündeten, die Gefährlichkeitsprognose untermauern (S. 133). Dem Alkohol kam dabei keine maßgebliche Rolle zu (S. 188). Die Unterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB. geschah demnach zu Recht. Auf Grund dieser Unterbringung war auch von der vom Angeklagten begehrten Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher abzusehen (§ 22 Abs 2 StGB.).Die Berufung, welche abermals das Unterbleiben einer Vernehmung der Zeugin S*** rügt, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen. Soweit sie aber allein die Alkoholisierung des Angeklagten als Wurzel seiner Abartigkeit und seiner Gefährlichkeit hervorhebt, übergeht sie die anderslautenden Ausführungen des Sachverständigen, der den Angeklagten schon wiederholt untersucht hatte und zum Schluß kam, daß auf Grund des Ausprägungsgrads und der Konstanz der psychischen Auffälligkeiten eine geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades vorliegt und die bisherigen deliktischen Verhaltensweisen des Angeklagten im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstruktur, insbesondere der Minderung der Hemmschwelle gegenüber Triebdurchbrüchen, die in weiterer Folge in Aggressionsdelikte einmündeten, die Gefährlichkeitsprognose untermauern (S. 133). Dem Alkohol kam dabei keine maßgebliche Rolle zu (S. 188). Die Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB. geschah demnach zu Recht. Auf Grund dieser Unterbringung war auch von der vom Angeklagten begehrten Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher abzusehen (Paragraph 22, Absatz 2, StGB.).
Der Erschwerungsgrund des § 33 Z. 1 StGB. wurde, wie die Erledigung der Rechtsrüge zeigt, zutreffend angenommen. Da auch sonst keine Umstände hervorgekommen sind, welche die Tat des Angeklagten in einem milderen Lichte erscheinen ließen, vielmehr zusätzlich erschwerend wirkt, daß das Opfer sogar Würgespuren aufwies (S. 14), war auch die verhängte Freiheitsstrafe zu bestätigen.Der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB. wurde, wie die Erledigung der Rechtsrüge zeigt, zutreffend angenommen. Da auch sonst keine Umstände hervorgekommen sind, welche die Tat des Angeklagten in einem milderen Lichte erscheinen ließen, vielmehr zusätzlich erschwerend wirkt, daß das Opfer sogar Würgespuren aufwies (S. 14), war auch die verhängte Freiheitsstrafe zu bestätigen.