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Entscheidung 13 Os 122/90×

Entscheidung 13 Os 122/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os122/90

Entscheidungsdatum

30.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Lucian E***** wegen des Vergehens nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Dipl.Ing. Lucian E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Juli 1990, GZ 12 f römisch fünf r 6749/90-426, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, des Angeklagten Dipl.Ing. Lucian E***** und des Verteidigers Dr. Strigl zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

römisch zwei. Gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt römisch zwei (Vergehen nach dem Paragraph 17, Absatz 2, Absatz eins, Ziffer eins, AußenhandelsG) sowie im Ausspruch, daß insoweit von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wird, aufgehoben und es wird gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Dipl.Ing. Lucian E***** wird von der Anklage, er habe zugleich mit der unter Punkt I/2 des Urteilssatzes bezeichneten Tathandlung Waren in einem 100.000 S übersteigenden Wert ohne die nach dem Paragraph 3, AußenhandelsG erforderliche Bewilligung eingeführt und hiedurch das Vergehen nach dem Paragraph 17, Absatz 2, (Absatz eins, Ziffer eins,) AußenhandelsG begangen, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

römisch drei. Der Berufung des Angeklagten wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß gemäß dem Paragraph 21, Absatz 3,, letzter Satz, FinStrG von der Verhängung einer Zusatzgeldstrafe und Zusatzfreiheitsstrafe nach dem Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG abgesehen und die Wertersatzstrafe unter nunmehriger Bedachtnahme gemäß dem Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.November 1986, 12 f römisch fünf r 10.642/84-289, auf 1 (eine) Million Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Die gemäß dem Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG ausgesprochene Haftung der H***** Handels-GesmbH wird gemäß dem Paragraph 295, Absatz eins, StPO hinsichtlich der Geldstrafe aufgehoben und hinsichtlich der Wertersatzstrafe auf 450.000 S (vierhundertfünfzigtausend Schilling) herabgesetzt.

römisch vier. Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.März 1946 geborene Geschäftsführer Dipl.Ing. Lucian E***** der Vergehen zu römisch eins des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, zu römisch zwei nach dem Paragraph 17, Absatz 2, (Absatz eins, Ziffer eins,) AußenhandelsG und zu römisch drei der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den Paragraphen 35, Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

Demnach hat er in Wien

I/ in der Zeit vom 4.September 1979 bis 9.September 1982 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Adolf E***** (Paragraph 11,, erster Fall, FinStrG) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, hinsichtlich Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich in vier Fällen durch den Hersteller gelieferte Mengen von Schals/Tüchern (scarves) japanischen Ursprungs im Zollwert von zusammen 360.584,20 S mit darauf entfallenden Eingangsabgaben im Gesamtbetrag von 229.016 S unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen, und zwar durch Verbringung in den freien Verkehr, indem bei Abfertigung der Waren durch Verzollung und der Vorlage zumindest inhaltlich unrichtiger, mit den Warenerklärungen korrespondierender Rechnungen der Lieferfirma eine geringere als die tatsächlich gestellte Menge erklärt wurde;

II/ zugleich mit der unter I/2 bezeichneten Tathandlung Waren (im Wert von 272.448 S) in einem sohin 100.000 S übersteigenden Wert, ohne die nach dem Paragraph 3, AußenhandelsG erforderliche Bewilligung eingeführt;

III/ in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ohne den Tatbestand des Schmuggels nach dem Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG zu erfüllen, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die mit zumindest inhaltlich unrichtigen Lieferantenrechnungen bescheinigte Erklärung eines zu geringen Kaufpreises bzw. einer unrichtigen, einen geringeren Zollsatz bewirkenden Gattung der zur Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung gestellten Schals/Tücher (scarves) eine zu niedrige Festsetzung der bescheidmäßig vorzuschreibenden Eingangsabgaben an Zoll, (Einfuhr-) Umsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag bewirkt, und zwar

A/ im gemeinsamen Zusammenwirken mit Adolf E***** als Beteiligten (Paragraph 11,, erster Fall, FinStrG) in der Zeit vom 9.März 1978 bis 26. März 1984 in 22 Fällen (strafbestimmender Wertbetrag 319.742 S),

B/ allein in der Zeit vom 1.Februar 1983 bis 31.August 1984 in 17 Fällen (strafbestimmender Wertbetrag 249.394 S).

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet die Feststellung des strafbestimmenden Wertbetrages in der H*****-Faktengruppe (III/B) deshalb als unrichtig, weil das Erstgericht nicht berücksichtigt habe, daß der Angeklagte die Ware nach jahrelanger Lagerung im Speditions-Zollfreilager in Basel (Schweiz) eingeführt habe, sodaß diese einem wesentlichen Wertverlust unterworfen gewesen sei. Richtigerweise wäre vom Zollwert im Zeitpunkt der Verzollung und nicht der seinerzeitigen Einlagerung in das Freilager auszugehen gewesen. Das Gericht habe auch außer acht gelassen, daß der Erlös der amtlichen Verwertung um 50 % bis 70 % hinter den vom Zollamt durch Sachverständige vorher geschätzten Werten zurückblieb. Das Faktum III/B/14 beispielsweise zeige anschaulich, daß der Einfuhrwert (mit 15,30 US-Dollar pro Dutzend, vergleiche römisch sieben, S 447) zu hoch angenommen worden sei, denn in den lt. ON 428 ausgeschiedenen Fakten III/B/16 bis 26 (richtig: 18 bis 29), denen die Anklageausdehnung vom 5.Juli 1990 zugrundeliegt, sei gleiche Ware auf Grund eines Karteiblattes der Lieferfirma I***** nur mit 12,50 US-Dollar bewertet worden. Dieser Betrag und nicht der vom Zollamt zu hoch geschätzte wäre auch zu B/14 für die Bewertung heranzuziehen gewesen.

Der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor.

Die Feststellungen zu den einzelnen strafbestimmenden Wertbeträgen finden im Bericht des Zollamtes Wien (römisch sieben ON 193 und Nachtragsbericht römisch neun ON 264 = S 405 ff) - auf den das Erstgericht im Urteil verwiesen (US 21, 22 und 23) und den es damit zur Feststellungsgrundlage erhoben hat - ihre durchaus zureichende Begründung. Die Ergebnisse der vom Zollamt vorgenommenen Schätzung nach dem Paragraph 184, BAO konnten bei der Wertermittlung herangezogen werden vergleiche 11 Os 64/78). Dem Beschwerdeführer wäre es durchaus freigestanden, in der Hauptverhandlung die Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage lagerungsbedingter Entwertung der Ware zu beantragen. Er hat aber dort die Schätzungsergebnisse des Zollamtes im wesentlichen als richtig anerkannt vergleiche römisch zwölf S 236, 246 und 252) und eine Entwertung der Ware durch eine solche Lagerung gar nicht behauptet. Soweit die Mängelrüge nunmehr einen Teilaspekt der Erwägungen des Gerichtes dazu - diese Ware sei so wenig der Mode unterworfen, daß auch eine längere Lagerzeit keinen ins Gewicht fallenden Preisverfall nach sich ziehen könne (US 30) - nur als Fiktion bezeichnet, erschöpfen sich diese Ausführungen, die die übrigen Argumente des Urteils völlig unberücksichtigt lassen, in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO darzutun.

In dem als Beispiel für die behauptete unrichtige Wertberechnung herangezogenen Faktum III/B/14 wurde der Schätzung eine Rechnung der selben Lieferfirma vom 10.Februar 1979 und die Aussage des Adolf E***** vom 20.Dezember 1984 zugrunde gelegt (römisch sieben S 443 ff); aus letzter ergibt sich, daß für solche Ware ein Preis von 15,30 US-Dollar, wie bei der Schätzung angenommen, tatsächlich bezahlt wurde vergleiche römisch vier ON 145, S 129). Bei dem nunmehr im Rechtsmittel angestellten Vergleich zwischen der in zwei Fakten unterschiedlichen Bewertung werden diese Beweisergebnisse gänzlich übergangen und auch der Zeitpunkt der bei der Schätzung im Faktum B/14 verwendeten Rechnung aus dem Jahre 1979 und der Eintragung im Karteiblatt zu einer Rechnung aus dem Jahre 1977 übersehen, der diese Preisdifferenz im Hinblick auf die sich während eines solchen Zeitraumes ergebenden wirtschaftlichen Veränderungen, insbesondere allfällige Währungsschwankungen, erklärt.

Mit seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich der Angeklagte gegen das vom Erstgericht als erwiesen angenommene bewußte und gewollte Zusammenwirken mit Adolf E***** (Fakten römisch eins 1) bis 4) und römisch drei A). Er bringt dazu vor, es wäre unwahrscheinlich, daß ihn sein Vater so bald nach seinem Firmeneintritt (1976) in die unredliche Zollgebarung eingeweiht hätte; er habe auch außer seinem Angestelltengehalt keine finanziellen Vorteile und keinen Kontakt zu den Speditionsangestellten gehabt, die sein Vater "zu allen H*****-Fakten als Ausführungs- und Mittäter verwendete"; er sei schließlich der einzige in der Firma gewesen, dessen Englischkenntnisse für die einfache Geschäftskorrespondenz mit Japan ausgereicht hätten.

Mit diesem Vorbringen vermag er keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu erwecken, die dem Beschwerdevorbringen zuwider keineswegs bloß auf einer Übernahme analoger Überlegungen im Vorurteil (GZ 12 f römisch fünf r 10.642/84-289 des LG St Wien) beruhen, sondern auf einer eigenständigen, sämtliche für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände erörternden Argumentation vergleiche US 26).

Ebenfalls auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a gestützt bezeichnet der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Marktwert der Waren als bedenklich, verweist dabei aber lediglich auf seine Ausführungen zur Mängelrüge, über die bereits abgesprochen worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO beschränkt sich darauf, die schon erörterten formellen Rügen zu wiederholen. Sie ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das Erstgericht habe durch die Verhängung einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe (nach dem Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG) unter Bedachtnahme gemäß dem Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG auf sein Urteil vom 27.November 1986, GZ 12 f römisch fünf r 10.642/84-289, in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen.

Dies trifft jedoch nicht zu. Die strafbaren Handlungen des Angeklagten sind gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG mit Geldstrafe bis zum Vierfachen des Verkürzungsbetrages, daneben nach Maßgabe des Paragraph 15, FinStrG mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bedroht. Nach dem Paragraph 15, Absatz 2, FinStrG ist auf eine Freiheitsstrafe nur zu erkennen, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Ob in diesem Sinne die Verhängung einer Freiheitsstrafe erforderlich ist, ist somit in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt. Vorliegend wurde diese Frage bejaht und dies ausführlich begründet (S 288/XIII). Von einer Nichtigkeit dieser Entscheidung im Sinne des bezogenen Nichtigkeitsgrundes kann daher keine Rede sein vergleiche 13 Os 115/88 = JBl. 1989, 328 ua; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E 28 zu Paragraph 38,). Über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, von der Verhängung einer Zusatz-Freiheitsstrafe (zulässigerweise - s. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Anmerkung 6 zu Paragraph 21, FinStrG) überhaupt abzusehen, ist daher erst im Berufungsverfahren zu erkennen.

Ebensowenig ist der Strafausspruch wegen der Versagung der bedingten Strafnachsicht nach dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB (Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG) nichtig nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO; auch hier liegt die Entscheidung des Erstgerichtes in dem ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensbereich und kann daher nur mit Berufung bekämpft werden.

Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ist materiellrechtlicher Natur. Demzufolge ist an den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils festzuhalten. Die davon abweichenden Beschwerdeausführungen gegen den festgestellen gemeinen Wert der dem Verfall unterliegenden Gegenstände als Maßstab für die Höhe des Wertersatzes (Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG) unter Litera c und d der Beschwerdeschrift sind daher nicht gesetzmäßig. Auf die als Berufungsvorbringen zu wertenden Ausführungen der Beschwerde zur Frage eines Mißverhältnisses zwischen der Bedeutung der Tat oder dem den Täter treffenden Vorwurf und dem auferlegten Wertersatzanteil iS des Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG in der Fassung BGBl. 1988/414 wird bei Erledigung der Berufung einzugehen sein.

Gemäß dem Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a, FinStrG hat das Erstgericht auf den Verfall der bei der H***** Handels-GesmbH sichergestellten 100 Dutzend gewirkter Schals (Faktum III/B/16) erkannt. Dieses Faktum betrifft die Hinterziehung von Eingangsabgaben bezüglich 300 Dutzend Tücher. Der Beschwerdeführer bemängelt nun, daß aus dem Urteil nicht zu entnehmen sei, ob bei diesem Faktum der Wertersatz nur bezüglich der (nicht sichergestellten) 200 Dutzend Tücher

oder - gesetzwidrig - bezüglich aller 300 Dutzend auferlegt worden ist. Aus dem vom Erstgericht - angesichts der die ziffernmäßige Richtigkeit nicht bestreitenden Verantwortung des Angeklagten zulässigerweise (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - übernommenen und im Urteil zur Feststellungsgrundlage erhobenen (US 23) Schlußbericht des Zollamtes Wien vergleiche römisch neun S 411 in Verbindung mit römisch acht S 814, 93) ergibt sich jedoch die Richtigkeit der Berechnung der Wertersatzstrafe zu diesem Faktum.

Es bestand kein Anlaß, der Anregung der Beschwerde, der Oberste Gerichtshof möge hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG und der Wortfolge "die des Wertersatzes nur bei Jugendstraftaten" im letzten Halbsatz des Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit dieser Gesetzesstellen anrufen, näherzutreten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.

Zur Maßnahme nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO:

Der Angeklagte wurde des Vergehens nach dem Paragraph 17, Absatz 2, (Absatz eins, Ziffer eins,) AußenhandelsG schuldig erkannt, obwohl der Wert der eingeführten Ware 500.000 S nicht überstiegen hat. Das Erstgericht hat übersehen, daß durch Artikel römisch siebzehn, StRÄG 1987, BGBl. 1987/605, der die gerichtliche Zuständigkeit begründende Wertbetrag im Paragraph 17, Absatz 2, AußenhandelsG auf 500.000 S erhöht worden ist. Diese zum Urteilszeitpunkt vorliegende Gesetzesänderung wäre ungeachtet der Tatzeit im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB zu berücksichtigen gewesen (Artikel römisch zwanzig, Absatz eins, StRÄG 1987). Durch den Schuldspruch des Angeklagten im Faktum römisch zwei ist daher der von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gegeben. In diesem Punkt war daher nach Teilaufhebung des Ersturteils ein Freispruch zu fällen.

Zur Berufung des Angeklagten:

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG unter Bedachtnahme gemäß dem Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG auf sein Urteil vom 27.November 1986, GZ 12 f römisch fünf r 10.642/84-289, zu einer Zusatzgeldstrafe von 358.000 S (im Nichteinbringungsfall 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu zwei Monaten Zusatzfreiheitsstrafe; ferner nach dem Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 2,035.533,20 S (im Nichteinbringungsfall sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe). Nach dem Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a, FinStrG wurde auf den Verfall von 100 Dutzend gewirkter Schals (Faktum III/B/16) erkannt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen von Finanzdelikten mit dem Delikt nach dem Außenhandelsgesetz sowie das Zusammentreffen von Schmuggel- und Hinterziehungsfakten und der lange Tatzeitraum, mildernd hingegen der bisher ordentliche Wandel, das teilweise Geständnis, eine (zu Beginn vorliegende) teilweise Verleitung des Angeklagten durch den Vater sowie das lange Zurückliegen der Taten.

Mit seiner Berufung beantragt der Angeklagte von der Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe abzusehen, in eventu diese herabzusetzen und bedingt nachzusehen, ferner begehrt er eine Reduzierung der Zusatzgeld- und Wertersatzstrafe, allenfalls Minderung der Ersatzfreiheitsstrafen sowie die bedingte Nachsicht dieser Strafen.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Der Angeklagte wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.November 1986, GZ 12 f römisch fünf r 10.642/84-289, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Februar 1989, 27 Bs 603/88, römisch elf ON 330 - worauf bei der Strafbemessung gemäß dem Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG Bedacht zu nehmen ist - nach dem Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG zu einer Geldstrafe von 8,367.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit acht Monate Ersatzfreiheitsstrafe) und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie gemäß dem Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu einer Wertersatzstrafe von 12,351.050 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit acht Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, daß im Hinblick auf die nunmehr zu korrigierenden Strafzumessungsgründe - das Zusammentreffen von Finanzdelikten mit dem Delikt nach dem Außenhandelsgesetz kam schon von vornherein (abgesehen vom nunmehrigen Freispruch) zufolge Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG, ebenso wie das Zusammentreffen von Schmuggel und Hinterziehung von Eingangsabgaben (Paragraph 21, Absatz 2, FinStrG) als Erschwerungsgrund nicht in Betracht - und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten bei gemeinsamer Aburteilung der gegenständlichen Straftaten und jener Delikte, die dem angeführten Verfahren zugrunde lagen, keine höheren Strafen als die im früheren Urteil nach dem Paragraph 38, Absatz eins, StGB verhängten Geld- und Freiheitsstrafen auszusprechen gewesen wären. In Stattgebung der Berufung wurde mithin gemäß dem Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG von der Verhängung einer Zusatzgeld- und Zusatzfreiheitsstrafe nach dem Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG abgesehen. Eine derartige Möglichkeit ist im Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG zwar nicht ausdrücklich angeführt, ergibt sich aber aus der Strafzumessungsregel des Absatz 3, Ende, wonach die Summe der Strafen jeweils die Strafen nicht übersteigen darf, die ... bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären, in Verbindung mit dem identen Zweck des Paragraph 40, StGB (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, FinStrG, Paragraph 21, Anmerkung 6).

Unbegründet ist die Berufung, soweit sie die Aufteilung des Wertersatzes bekämpft. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Strafbemessung ist bei vergleichender Abwägung der Strafwürdigkeit der an der Tat Beteiligten der Anteil des Angeklagten mit 40 % (Fakten römisch eins und III/A) bzw. 60 % (Fakten II/B) richtig bemessen worden. Soweit der Berufungswerber hinsichtlich der vor allem auf Grund des Berichtes des Zollamtes die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Einwände (Ziffer 5,) wiederholt, wird er auf deren Erledigung verwiesen.

Bei der Prüfung der Angemessenheit der auf dieser Basis ausgesprochenen Wertersatzstrafe (Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG) war - was im angefochtenen Urteil unterblieb - auf die in der oben näher bezeichneten Vorentscheidung verhängte Wertersatzstrafe Bedacht zu nehmen, weil der Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG die Berücksichtigung jedweder Zwischenstrafe vorsieht vergleiche SSt. 49/50). Im Hinblick darauf und unter Würdigung der zugunsten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsgründe, insbesondere des Umstandes, daß seit den urteilsgegenständlichen Taten mehr als sechs (bis zu dreizehn) Jahre verstrichen sind, erweist sich auch die gegen das Ausmaß der Wertersatzstrafe gerichtete Berufung als berechtigt. Diese Strafe war somit, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu ermäßigen.

Demgemäß war die nach dem Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG ausgesprochene Haftung der H***** Handels-GesmbH hinsichtlich der Geldstrafe aufzuheben, hinsichtlich der Wertersatzstrafe aber auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen (Paragraph 295, Absatz eins, StPO).

Eine bedingte Nachsicht der Strafe des Wertersatzes ist hier kraft Gesetzes ausgeschlossen (Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG). In diesem Umfange war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E25096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:013OS000122.9003.0130.0

Dokumentnummer

JJT_19910130_OGH0002_013OS000122_9001300_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0085962 Rechtssatz 1988 – zuletzt 19.12.2018Strafrecht
Doppelverwertungsverbot: Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen ist nicht erschwerend, wenn dieser Umstand bereits die (größere) Höhe der Geldstrafdrohung bestimmt.
RS0086048 Rechtssatz 30.01.1991Strafrecht
Auf jedwede Zwischenstrafe (auch einer Wertersatzstrafe) ist Bedacht zu nehmen. Aus der Strafzumessungsregel des Abs 3 (Ende), wonach die Summe der Strafen jeweils die Strafen nicht übersteigen darf, die bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären, in Ver …
RS0086070 Rechtssatz 1980 – zuletzt 24.04.2019Strafrecht
Das Zusammentreffen eines Finanzvergehens mit einem anderen Delikt ist aufgrund der Strafenkumulierung nach § 22 Abs 1 FinStrG nicht erschwerend.
RS0086162 Rechtssatz 30.01.1991Strafrecht
Die Berufung eines Nebenbeteiligten, dessen anteilige Haftung sowohl für eine Geldersatzstrafe als auch für eine Wertersatzstrafe ausgesprochen wurde, hat eine Erklärung darüber zu enthalten, gegen welche Unrechtsfolge sie sich richtet.
RS0086566 Rechtssatz 1978 – zuletzt 30.01.1991Strafrecht
Verbis "unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23)", zu denen die Vorschriften des § 21 Abs 3 und 4 FinStrG zählen, und im Hinblick auf § 23 Abs 4 Ende FinStrG ist auch auf Zwischen-Wertersatzstrafen Bedacht zu nehmen (Verhängung einer …
RS0099985 Rechtssatz 1989 – zuletzt 16.06.2016Strafrecht
Eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache ist offenbar unrichtig beurteilt ("gesetzwidrig" berücksichtigt oder übergangen) worden, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. Das muss gleichermaßen für den unvertretbar …