Die Rechtsrüge nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO beschränkt sich darauf, die schon erörterten formellen Rügen zu wiederholen. Sie ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rechtsrüge nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO beschränkt sich darauf, die schon erörterten formellen Rügen zu wiederholen. Sie ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Unter § 281 Abs. 1 Z 11 StPO macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das Erstgericht habe durch die Verhängung einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe (nach dem § 38 Abs. 1 FinStrG) unter Bedachtnahme gemäß dem § 21 Abs. 3 FinStrG auf sein Urteil vom 27.November 1986, GZ 12 f Vr 10.642/84-289, in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen.Unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das Erstgericht habe durch die Verhängung einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe (nach dem Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG) unter Bedachtnahme gemäß dem Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG auf sein Urteil vom 27.November 1986, GZ 12 f römisch fünf r 10.642/84-289, in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen.
Dies trifft jedoch nicht zu. Die strafbaren Handlungen des Angeklagten sind gemäß dem § 38 Abs. 1 FinStrG mit Geldstrafe bis zum Vierfachen des Verkürzungsbetrages, daneben nach Maßgabe des § 15 FinStrG mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bedroht. Nach dem § 15 Abs. 2 FinStrG ist auf eine Freiheitsstrafe nur zu erkennen, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Ob in diesem Sinne die Verhängung einer Freiheitsstrafe erforderlich ist, ist somit in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt. Vorliegend wurde diese Frage bejaht und dies ausführlich begründet (S 288/XIII). Von einer Nichtigkeit dieser Entscheidung im Sinne des bezogenen Nichtigkeitsgrundes kann daher keine Rede sein (vgl. 13 Os 115/88 = JBl. 1989, 328 ua; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E 28 zu § 38). Über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, von der Verhängung einer Zusatz-Freiheitsstrafe (zulässigerweise - s. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Anm. 6 zu § 21 FinStrG) überhaupt abzusehen, ist daher erst im Berufungsverfahren zu erkennen.Dies trifft jedoch nicht zu. Die strafbaren Handlungen des Angeklagten sind gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG mit Geldstrafe bis zum Vierfachen des Verkürzungsbetrages, daneben nach Maßgabe des Paragraph 15, FinStrG mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bedroht. Nach dem Paragraph 15, Absatz 2, FinStrG ist auf eine Freiheitsstrafe nur zu erkennen, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Ob in diesem Sinne die Verhängung einer Freiheitsstrafe erforderlich ist, ist somit in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt. Vorliegend wurde diese Frage bejaht und dies ausführlich begründet (S 288/XIII). Von einer Nichtigkeit dieser Entscheidung im Sinne des bezogenen Nichtigkeitsgrundes kann daher keine Rede sein vergleiche 13 Os 115/88 = JBl. 1989, 328 ua; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E 28 zu Paragraph 38,). Über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, von der Verhängung einer Zusatz-Freiheitsstrafe (zulässigerweise - s. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Anmerkung 6 zu Paragraph 21, FinStrG) überhaupt abzusehen, ist daher erst im Berufungsverfahren zu erkennen.
Ebensowenig ist der Strafausspruch wegen der Versagung der bedingten Strafnachsicht nach dem § 43 Abs. 1 StGB (§ 26 Abs. 1 FinStrG) nichtig nach dem § 281 Abs. 1 Z 11 StPO; auch hier liegt die Entscheidung des Erstgerichtes in dem ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensbereich und kann daher nur mit Berufung bekämpft werden.Ebensowenig ist der Strafausspruch wegen der Versagung der bedingten Strafnachsicht nach dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB (Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG) nichtig nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO; auch hier liegt die Entscheidung des Erstgerichtes in dem ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensbereich und kann daher nur mit Berufung bekämpft werden.
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO ist materiellrechtlicher Natur. Demzufolge ist an den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils festzuhalten. Die davon abweichenden Beschwerdeausführungen gegen den festgestellen gemeinen Wert der dem Verfall unterliegenden Gegenstände als Maßstab für die Höhe des Wertersatzes (§ 19 Abs. 3 FinStrG) unter lit. c und d der Beschwerdeschrift sind daher nicht gesetzmäßig. Auf die als Berufungsvorbringen zu wertenden Ausführungen der Beschwerde zur Frage eines Mißverhältnisses zwischen der Bedeutung der Tat oder dem den Täter treffenden Vorwurf und dem auferlegten Wertersatzanteil iS des § 19 Abs. 5 FinStrG idF BGBl. 1988/414 wird bei Erledigung der Berufung einzugehen sein.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ist materiellrechtlicher Natur. Demzufolge ist an den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils festzuhalten. Die davon abweichenden Beschwerdeausführungen gegen den festgestellen gemeinen Wert der dem Verfall unterliegenden Gegenstände als Maßstab für die Höhe des Wertersatzes (Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG) unter Litera c und d der Beschwerdeschrift sind daher nicht gesetzmäßig. Auf die als Berufungsvorbringen zu wertenden Ausführungen der Beschwerde zur Frage eines Mißverhältnisses zwischen der Bedeutung der Tat oder dem den Täter treffenden Vorwurf und dem auferlegten Wertersatzanteil iS des Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG in der Fassung BGBl. 1988/414 wird bei Erledigung der Berufung einzugehen sein.
Gemäß dem § 17 Abs. 1, Abs. 2 lit. a FinStrG hat das Erstgericht auf den Verfall der bei der H***** Handels-GesmbH sichergestellten 100 Dutzend gewirkter Schals (Faktum III/B/16) erkannt. Dieses Faktum betrifft die Hinterziehung von Eingangsabgaben bezüglich 300 Dutzend Tücher. Der Beschwerdeführer bemängelt nun, daß aus dem Urteil nicht zu entnehmen sei, ob bei diesem Faktum der Wertersatz nur bezüglich der (nicht sichergestellten) 200 Dutzend TücherGemäß dem Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a, FinStrG hat das Erstgericht auf den Verfall der bei der H***** Handels-GesmbH sichergestellten 100 Dutzend gewirkter Schals (Faktum III/B/16) erkannt. Dieses Faktum betrifft die Hinterziehung von Eingangsabgaben bezüglich 300 Dutzend Tücher. Der Beschwerdeführer bemängelt nun, daß aus dem Urteil nicht zu entnehmen sei, ob bei diesem Faktum der Wertersatz nur bezüglich der (nicht sichergestellten) 200 Dutzend Tücher
oder - gesetzwidrig - bezüglich aller 300 Dutzend auferlegt worden ist. Aus dem vom Erstgericht - angesichts der die ziffernmäßige Richtigkeit nicht bestreitenden Verantwortung des Angeklagten zulässigerweise (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) - übernommenen und im Urteil zur Feststellungsgrundlage erhobenen (US 23) Schlußbericht des Zollamtes Wien (vgl. IX S 411 iVm VIII S 814, 93) ergibt sich jedoch die Richtigkeit der Berechnung der Wertersatzstrafe zu diesem Faktum.oder - gesetzwidrig - bezüglich aller 300 Dutzend auferlegt worden ist. Aus dem vom Erstgericht - angesichts der die ziffernmäßige Richtigkeit nicht bestreitenden Verantwortung des Angeklagten zulässigerweise (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - übernommenen und im Urteil zur Feststellungsgrundlage erhobenen (US 23) Schlußbericht des Zollamtes Wien vergleiche römisch neun S 411 in Verbindung mit römisch acht S 814, 93) ergibt sich jedoch die Richtigkeit der Berechnung der Wertersatzstrafe zu diesem Faktum.
Es bestand kein Anlaß, der Anregung der Beschwerde, der Oberste Gerichtshof möge hinsichtlich der Bestimmung des § 21 Abs. 3 FinStrG und der Wortfolge "die des Wertersatzes nur bei Jugendstraftaten" im letzten Halbsatz des § 26 Abs. 1 FinStrG den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit dieser Gesetzesstellen anrufen, näherzutreten.Es bestand kein Anlaß, der Anregung der Beschwerde, der Oberste Gerichtshof möge hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG und der Wortfolge "die des Wertersatzes nur bei Jugendstraftaten" im letzten Halbsatz des Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit dieser Gesetzesstellen anrufen, näherzutreten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.
Zur Maßnahme nach dem § 290 Abs. 1 StPO: Zur Maßnahme nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Der Angeklagte wurde des Vergehens nach dem § 17 Abs. 2 (Abs. 1 Z 1) AußenhandelsG schuldig erkannt, obwohl der Wert der eingeführten Ware 500.000 S nicht überstiegen hat. Das Erstgericht hat übersehen, daß durch Art. XVII StRÄG 1987, BGBl. 1987/605, der die gerichtliche Zuständigkeit begründende Wertbetrag im § 17 Abs. 2 AußenhandelsG auf 500.000 S erhöht worden ist. Diese zum Urteilszeitpunkt vorliegende Gesetzesänderung wäre ungeachtet der Tatzeit im Sinne der §§ 1, 61 StGB zu berücksichtigen gewesen (Art. XX Abs. 1 StRÄG 1987). Durch den Schuldspruch des Angeklagten im Faktum II ist daher der von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gegeben. In diesem Punkt war daher nach Teilaufhebung des Ersturteils ein Freispruch zu fällen.Der Angeklagte wurde des Vergehens nach dem Paragraph 17, Absatz 2, (Absatz eins, Ziffer eins,) AußenhandelsG schuldig erkannt, obwohl der Wert der eingeführten Ware 500.000 S nicht überstiegen hat. Das Erstgericht hat übersehen, daß durch Artikel römisch siebzehn, StRÄG 1987, BGBl. 1987/605, der die gerichtliche Zuständigkeit begründende Wertbetrag im Paragraph 17, Absatz 2, AußenhandelsG auf 500.000 S erhöht worden ist. Diese zum Urteilszeitpunkt vorliegende Gesetzesänderung wäre ungeachtet der Tatzeit im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB zu berücksichtigen gewesen (Artikel römisch zwanzig, Absatz eins, StRÄG 1987). Durch den Schuldspruch des Angeklagten im Faktum römisch zwei ist daher der von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gegeben. In diesem Punkt war daher nach Teilaufhebung des Ersturteils ein Freispruch zu fällen.
Zur Berufung des Angeklagten:
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 38 Abs. 1 FinStrG unter Bedachtnahme gemäß dem § 21 Abs. 3 FinStrG auf sein Urteil vom 27.November 1986, GZ 12 f Vr 10.642/84-289, zu einer Zusatzgeldstrafe von 358.000 S (im Nichteinbringungsfall 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu zwei Monaten Zusatzfreiheitsstrafe; ferner nach dem § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 2,035.533,20 S (im Nichteinbringungsfall sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe). Nach dem § 17 Abs. 1, Abs. 2 lit. a FinStrG wurde auf den Verfall von 100 Dutzend gewirkter Schals (Faktum III/B/16) erkannt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen von Finanzdelikten mit dem Delikt nach dem Außenhandelsgesetz sowie das Zusammentreffen von Schmuggel- und Hinterziehungsfakten und der lange Tatzeitraum, mildernd hingegen der bisher ordentliche Wandel, das teilweise Geständnis, eine (zu Beginn vorliegende) teilweise Verleitung des Angeklagten durch den Vater sowie das lange Zurückliegen der Taten.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG unter Bedachtnahme gemäß dem Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG auf sein Urteil vom 27.November 1986, GZ 12 f römisch fünf r 10.642/84-289, zu einer Zusatzgeldstrafe von 358.000 S (im Nichteinbringungsfall 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu zwei Monaten Zusatzfreiheitsstrafe; ferner nach dem Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 2,035.533,20 S (im Nichteinbringungsfall sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe). Nach dem Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a, FinStrG wurde auf den Verfall von 100 Dutzend gewirkter Schals (Faktum III/B/16) erkannt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen von Finanzdelikten mit dem Delikt nach dem Außenhandelsgesetz sowie das Zusammentreffen von Schmuggel- und Hinterziehungsfakten und der lange Tatzeitraum, mildernd hingegen der bisher ordentliche Wandel, das teilweise Geständnis, eine (zu Beginn vorliegende) teilweise Verleitung des Angeklagten durch den Vater sowie das lange Zurückliegen der Taten.
Mit seiner Berufung beantragt der Angeklagte von der Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe abzusehen, in eventu diese herabzusetzen und bedingt nachzusehen, ferner begehrt er eine Reduzierung der Zusatzgeld- und Wertersatzstrafe, allenfalls Minderung der Ersatzfreiheitsstrafen sowie die bedingte Nachsicht dieser Strafen.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Der Angeklagte wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.November 1986, GZ 12 f Vr 10.642/84-289, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Februar 1989, 27 Bs 603/88, XI ON 330 - worauf bei der Strafbemessung gemäß dem § 21 Abs. 3 FinStrG Bedacht zu nehmen ist - nach dem § 38 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von 8,367.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit acht Monate Ersatzfreiheitsstrafe) und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie gemäß dem § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Wertersatzstrafe von 12,351.050 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit acht Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, daß im Hinblick auf die nunmehr zu korrigierenden Strafzumessungsgründe - das Zusammentreffen von Finanzdelikten mit dem Delikt nach dem Außenhandelsgesetz kam schon von vornherein (abgesehen vom nunmehrigen Freispruch) zufolge § 22 Abs. 1 FinStrG, ebenso wie das Zusammentreffen von Schmuggel und Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 21 Abs. 2 FinStrG) als Erschwerungsgrund nicht in Betracht - und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten bei gemeinsamer Aburteilung der gegenständlichen Straftaten und jener Delikte, die dem angeführten Verfahren zugrunde lagen, keine höheren Strafen als die im früheren Urteil nach dem § 38 Abs. 1 StGB verhängten Geld- und Freiheitsstrafen auszusprechen gewesen wären. In Stattgebung der Berufung wurde mithin gemäß dem § 21 Abs. 3 FinStrG von der Verhängung einer Zusatzgeld- und Zusatzfreiheitsstrafe nach dem § 38 Abs. 1 FinStrG abgesehen. Eine derartige Möglichkeit ist im § 21 Abs. 3 FinStrG zwar nicht ausdrücklich angeführt, ergibt sich aber aus der Strafzumessungsregel des Abs. 3 Ende, wonach die Summe der Strafen jeweils die Strafen nicht übersteigen darf, die ... bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären, in Verbindung mit dem identen Zweck des § 40 StGB (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, FinStrG, § 21 Anm. 6).Der Angeklagte wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.November 1986, GZ 12 f römisch fünf r 10.642/84-289, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Februar 1989, 27 Bs 603/88, römisch elf ON 330 - worauf bei der Strafbemessung gemäß dem Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG Bedacht zu nehmen ist - nach dem Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG zu einer Geldstrafe von 8,367.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit acht Monate Ersatzfreiheitsstrafe) und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie gemäß dem Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu einer Wertersatzstrafe von 12,351.050 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit acht Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, daß im Hinblick auf die nunmehr zu korrigierenden Strafzumessungsgründe - das Zusammentreffen von Finanzdelikten mit dem Delikt nach dem Außenhandelsgesetz kam schon von vornherein (abgesehen vom nunmehrigen Freispruch) zufolge Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG, ebenso wie das Zusammentreffen von Schmuggel und Hinterziehung von Eingangsabgaben (Paragraph 21, Absatz 2, FinStrG) als Erschwerungsgrund nicht in Betracht - und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten bei gemeinsamer Aburteilung der gegenständlichen Straftaten und jener Delikte, die dem angeführten Verfahren zugrunde lagen, keine höheren Strafen als die im früheren Urteil nach dem Paragraph 38, Absatz eins, StGB verhängten Geld- und Freiheitsstrafen auszusprechen gewesen wären. In Stattgebung der Berufung wurde mithin gemäß dem Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG von der Verhängung einer Zusatzgeld- und Zusatzfreiheitsstrafe nach dem Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG abgesehen. Eine derartige Möglichkeit ist im Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG zwar nicht ausdrücklich angeführt, ergibt sich aber aus der Strafzumessungsregel des Absatz 3, Ende, wonach die Summe der Strafen jeweils die Strafen nicht übersteigen darf, die ... bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären, in Verbindung mit dem identen Zweck des Paragraph 40, StGB (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, FinStrG, Paragraph 21, Anmerkung 6).
Unbegründet ist die Berufung, soweit sie die Aufteilung des Wertersatzes bekämpft. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Strafbemessung ist bei vergleichender Abwägung der Strafwürdigkeit der an der Tat Beteiligten der Anteil des Angeklagten mit 40 % (Fakten I und III/A) bzw. 60 % (Fakten II/B) richtig bemessen worden. Soweit der Berufungswerber hinsichtlich der vor allem auf Grund des Berichtes des Zollamtes die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Einwände (Z 5) wiederholt, wird er auf deren Erledigung verwiesen.Unbegründet ist die Berufung, soweit sie die Aufteilung des Wertersatzes bekämpft. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Strafbemessung ist bei vergleichender Abwägung der Strafwürdigkeit der an der Tat Beteiligten der Anteil des Angeklagten mit 40 % (Fakten römisch eins und III/A) bzw. 60 % (Fakten II/B) richtig bemessen worden. Soweit der Berufungswerber hinsichtlich der vor allem auf Grund des Berichtes des Zollamtes die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Einwände (Ziffer 5,) wiederholt, wird er auf deren Erledigung verwiesen.
Bei der Prüfung der Angemessenheit der auf dieser Basis ausgesprochenen Wertersatzstrafe (§ 19 Abs. 5 FinStrG) war - was im angefochtenen Urteil unterblieb - auf die in der oben näher bezeichneten Vorentscheidung verhängte Wertersatzstrafe Bedacht zu nehmen, weil der § 21 Abs. 3 FinStrG die Berücksichtigung jedweder Zwischenstrafe vorsieht (vgl. SSt. 49/50). Im Hinblick darauf und unter Würdigung der zugunsten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsgründe, insbesondere des Umstandes, daß seit den urteilsgegenständlichen Taten mehr als sechs (bis zu dreizehn) Jahre verstrichen sind, erweist sich auch die gegen das Ausmaß der Wertersatzstrafe gerichtete Berufung als berechtigt. Diese Strafe war somit, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu ermäßigen.Bei der Prüfung der Angemessenheit der auf dieser Basis ausgesprochenen Wertersatzstrafe (Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG) war - was im angefochtenen Urteil unterblieb - auf die in der oben näher bezeichneten Vorentscheidung verhängte Wertersatzstrafe Bedacht zu nehmen, weil der Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG die Berücksichtigung jedweder Zwischenstrafe vorsieht vergleiche SSt. 49/50). Im Hinblick darauf und unter Würdigung der zugunsten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsgründe, insbesondere des Umstandes, daß seit den urteilsgegenständlichen Taten mehr als sechs (bis zu dreizehn) Jahre verstrichen sind, erweist sich auch die gegen das Ausmaß der Wertersatzstrafe gerichtete Berufung als berechtigt. Diese Strafe war somit, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu ermäßigen.
Demgemäß war die nach dem § 28 Abs. 1 FinStrG ausgesprochene Haftung der H***** Handels-GesmbH hinsichtlich der Geldstrafe aufzuheben, hinsichtlich der Wertersatzstrafe aber auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen (§ 295 Abs. 1 StPO).Demgemäß war die nach dem Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG ausgesprochene Haftung der H***** Handels-GesmbH hinsichtlich der Geldstrafe aufzuheben, hinsichtlich der Wertersatzstrafe aber auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen (Paragraph 295, Absatz eins, StPO).
Eine bedingte Nachsicht der Strafe des Wertersatzes ist hier kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 26 Abs. 1 FinStrG). In diesem Umfange war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.Eine bedingte Nachsicht der Strafe des Wertersatzes ist hier kraft Gesetzes ausgeschlossen (Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG). In diesem Umfange war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.