Gründe:
Nachdem am 23. Mai 2002 über Werner P***** in dem zum AZ 431 Ur 29/02y des Landesgerichtes Korneuburg wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen geführten Strafverfahren die Untersuchungshaft verhängt worden war, wollte der Verteidiger in den Amtsräumen des Gerichtes in die Strafakten Einsicht nehmen. Der Untersuchungsrichter traf jedoch gegenüber einer Kanzleibediensteten die Verfügung, dass der Antrags- und Verfügungsbogen von der Einsichtnahme ausgenommen werde (§ 170 Abs 6 Geo). Nach einem Amtsvermerk dieser Bediensteten basierte die Verfügung auf dem Umstand, dass der "nicht Bestandteil" sei.Nachdem am 23. Mai 2002 über Werner P***** in dem zum AZ 431 Ur 29/02y des Landesgerichtes Korneuburg wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen geführten Strafverfahren die Untersuchungshaft verhängt worden war, wollte der Verteidiger in den Amtsräumen des Gerichtes in die Strafakten Einsicht nehmen. Der Untersuchungsrichter traf jedoch gegenüber einer Kanzleibediensteten die Verfügung, dass der Antrags- und Verfügungsbogen von der Einsichtnahme ausgenommen werde (Paragraph 170, Absatz 6, Geo). Nach einem Amtsvermerk dieser Bediensteten basierte die Verfügung auf dem Umstand, dass der "nicht Bestandteil" sei.
Aufgrund einer bei der Ratskammer eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wurde die getroffene Verfügung beschlussmäßig (= ON 32 des Strafaktes) ausgefertigt, die Verweigerung der Einsicht in den Antrags- und Verfügungsbogen unter Anführung besonderer, konkret genannter Umstände im Sinn der Ausnahmebestimmung des § 45 Abs 2 dritter Satz StPO begründet und letztlich darauf verwiesen, dass "andererseits der Antrags- und Verfügungsbogen keinen unmittelbaren Bestandteil des Strafaktes darstellt" (ON 32).Aufgrund einer bei der Ratskammer eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wurde die getroffene Verfügung beschlussmäßig (= ON 32 des Strafaktes) ausgefertigt, die Verweigerung der Einsicht in den Antrags- und Verfügungsbogen unter Anführung besonderer, konkret genannter Umstände im Sinn der Ausnahmebestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, dritter Satz StPO begründet und letztlich darauf verwiesen, dass "andererseits der Antrags- und Verfügungsbogen keinen unmittelbaren Bestandteil des Strafaktes darstellt" (ON 32).
Die Ratskammer, welche die Beschwerde wegen Vorliegens der im § 45 Abs 2 dritter Satz StPO genannten Umstände für unberechtigt erachtete, sah im letztzitierten Halbsatz der Beschlussbegründung des Untersuchungsrichters einen - "unglücklich formulierten" - Hinweis darauf, dass der Antrags- und Verfügungsbogen keine der im § 45 Abs 2 letzter Satz StPO genannten Entscheidungen enthielt, von denen dem Verteidiger auf sein Verlangen stets eine Ausfertigung auszufolgen ist (ON 34).Die Ratskammer, welche die Beschwerde wegen Vorliegens der im Paragraph 45, Absatz 2, dritter Satz StPO genannten Umstände für unberechtigt erachtete, sah im letztzitierten Halbsatz der Beschlussbegründung des Untersuchungsrichters einen - "unglücklich formulierten" - Hinweis darauf, dass der Antrags- und Verfügungsbogen keine der im Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz StPO genannten Entscheidungen enthielt, von denen dem Verteidiger auf sein Verlangen stets eine Ausfertigung auszufolgen ist (ON 34).
In seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geht der Generalprokurator davon aus, dass sowohl der Untersuchungsrichter als auch die Ratskammer bei der Begründung ihrer Entscheidungen eine Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht hätten, wonach dem Antrags- und Verfügungsbogen in Ansehung des Rechtes auf Akteneinsicht eine normative Sonderstellung gegenüber anderen Aktenbestandteilen beigemessen werde.